Mit dem Wohngeldrechner können Sie schnell und einfach Ihren voraussichtlichen Anspruch auf das Wohngeld berechnen – die rechnerischen Vorschriften für das Wohngeld Plus für werden nach den gesetzlichen Vorgaben exakt umgesetzt, so dass das Ergebnis des Wohngeldrechners mit äußerster Genauigkeit errechnet wird. Die Daten und Formeln für 2025 sind ebenfalls bereits umgesetzt, so dass das Wohngeld für 2025 berechnet werden kann.
Inhaltsverzeichnis
Wohngeld-Erhöhung 2025 – Neue Tabellen und Zahlen im Überblick
Hier das Wohngeld 2024 und 2025 berechnen
Hier können Sie das Wohngeld berechnen, wählen Sie das entsprechende Jahr aus und nutzen Sie schnell und einfach unseren kostenlosen Wohngeldrechner. Die aktuelle Berechnungsgrundlage sowie Mietstufen aus dem Wohngeldgesetz sind im Rechner bereits eingepflegt – die Wohngeldberechnung ist für das aktuelle Jahr 2024 sowie für 2025 möglich.
Alle Auszahlungstermine für das Wohngeld in 2024 als Tabelle
Wohngeld-Plus Reform
Mit der Wohngeld-Plus Reform wurde das Wohngeld signifikant für einen größeren Personenkreis geöffnet. Insgesamt hat sich das Wohngeld seit der Reformierung alleine im ersten Jahr mehr als verdoppelt – was auch unsere Berechnungen mit dem Wohngeldrechner auf Grundlage der neuen Berechnungsformeln sowie teilweise geänderten Mietstufen zeigen. Für 2025 ist ebenfalls mit höheren Leistungen zu rechnen, da Mieten und Einkommensgrenzen weiter angepasst werden.
Nach der Reformierung lag das Wohngeld bei durchschnittlich 370 Euro monatlich – vor der Wohngeld-Plus Reform waren es gerade einmal durchschnittlich 180 Euro monatlich. Für 2025 sollen sich durchschnittlich weitere 15 Prozent bzw. 30 Euro monatlich ergeben.
Durch die Reform des Wohngeldes hat sich der Kreis der Wohngeldberechtigten von vormals ca. 600.000 auf zwei Millionen Haushalte erweitert. Das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) geht sogar davon aus, dass bereits vor der großen Reform doppelt so viele Haushalte hätten Wohngeld beantragen können, dieses aber aus Unwissenheit oder anderen Gründen nicht beanspruchen.
Haushalte, die Einkommen auf Mindestlohn-Niveau – in 2024 12,41 Euro je Arbeitsstunde seit – erzielen, haben einen Wohngeldanspruch. Ab 2025 erhöht sich der Mindestlohn auf 12,82 Euro je Arbeitsstunde. Zudem wurden auch die Einkommensgrenzen abgesenkt. Während vor den Änderungen noch etwa 50 Prozent des Einkommens bei der Berechnung zum Wohngeld für Wohnkosten aufgewandt werden mussten, sind es nach der Wohngeld Reform nur noch 40 Prozent. Bei der Berechnung des Mindesteinkommens muss berücksichtigt werden, dass sich der aktuelle Bürgergeld Regelbedarf für eine alleinstehende Person auf 563 Euro beläuft, für 2025 ist keine Anhebung geplant.
Heizung und Warmwasser sollen separat berücksichtigt werden. Nach aktueller Gesetzeseslage werden hierfür zwei Euro je Quadratmeter Wohnfläche veranschlagt, die zu einer durchschnittlichen Erhöhung des Wohngeldes um 1,20 Euro je Quadratmeter führen. Eine Klimakomponente fördert zudem energetisch sanierte Wohngebäude und erhöht den Wohngeldanspruch für diese um 0,40 Euro je Quadratmeter.
Heizkosten-Entlastungsbetrag
Im Wohngeld-Bedarf ist auch ein Entlastungsbetrag für die Heizkosten enthalten. Die Staffelung für den Betrag zur Entlastung können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen:
Anzahl Haushaltsmitglieder | Betrag zur Heizkosten Entlastung |
---|---|
1 | 14,40 Euro |
2 | 18,60 Euro |
3 | 22,20 Euro |
4 | 25,80 Euro |
5 | 29,40 Euro |
jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied | 3,60 Euro |
Wie berechnet man das Wohngeld?
Sämtliche Faktoren, die für die Wohngeldberechnung benötigt werden, werden im Wohngeldrechner auch abgefragt und in die Berechnung mit einbezogen. Grundlegend für die Wohngeldberechnung sind:
- Angaben zur Wohnung (Miete sowie Angabe der Mietstufe)
- Anzahl der Haushaltsmitglieder
- Einkommen des Wohngeldhaushalts
Diese Angaben reichen, damit der Wohngeldrechner ein relativ exaktes Ergebnis liefert. Bitte beachten Sie aber auch, dass nicht jeder Spezialfall im Rechner ermittelt werden kann und die Zahlen von der Wohngeldstelle durchaus auch abweichen können.
Dies kann einerseits daran liegen, dass es sich z.B., wie angesprochen, um einen speziellen Fall handelt, der hier nicht berücksichtigt werden kann oder Sie unkorrekte oder unvollständige Angaben gemacht haben. Zum Teil sieht der Wohngeldrechner auch Fehlermeldungen vor, wenn etwas unvollständig eingetragen wurde, so können Sie direkt Korrekturen selbst vornehmen.
Wie die Berechnung genau funktioniert erfahren Sie unter Grundlagen der Wohngeldberechnung.
Wohngeld beantragen
Ergibt sich aus dem Wohngeldrechner ein positives Ergebnis, sollten Sie sofort einen Wohngeldantrag stellen, damit keine Zeit verstreicht. Für die Bearbeitung des Antrages muss mit mehreren Wochen gerechnet werden und eine rückwirkende Zahlung ist nur in Ausnahmefällen möglich.
Wohngeldrechner: Eingabehilfen und Erläuterungen
Wohngeld für
Tragen Sie hier das Jahr ein, auf das sich die Berechnung bezieht. Da verschiedene Teile des Wohngeldgesetzes in den vergangenen Jahren geändert und angepasst wurden, kann eine Auswahl des falschen Jahres in einer abweichenden Berechnung Ihres Wohngeldanspruchs resultieren.
Grundsätzlich beginnt der Anspruch auf Wohngeld am ersten Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Der Bewilligungszeitraum beträgt dabei regelmäßig 12 Monate. Sollte eine Veränderung der maßgeblichen Lebensumstände zu erwarten sein, kann der Bewilligungszeitraum entsprechend gekürzt werden.
Beginnt Ihr Bewilligungszeitraum in einem der auswählbaren Jahre und endet erst im darauffolgenden Jahr, greift eine Übergangsregelung. Dabei wird die Höhe des Wohngeldes zu Beginn des neuen Jahres neu berechnet. Sollte sich daraus kein höherer Anspruch ergeben bleibt es bei der bisherigen Höhe.
Beispiel: Das Wohngeld wird zum 01. Oktober 2024 bis zum 01.09.2025 bewilligt. Die zum 01.10.2024 errechnete Anspruchshöhe gilt für die letzten 3 Monate des Jahres 2024. Für den Zeitraum ab Januar 2025 bis September 2025 wird die Wohngeldhöhe neu berechnet. Dabei ergibt sich ein höherer Anspruch als in den letzten 3 Monaten des Jahres 2024. Das Ergebnis: Die Höhe des Wohngeldes wird ab 2025 neu berechnet.
Wohnort
Geben Sie hier Ihre Stadt bzw. Ihren Wohnort ein. Die Angabe Ihres Bundeslandes ist nicht nötig. Anhand Ihrer Angabe wird das Mietniveau und damit auch die Mietstufe Ihres Wohnortes ermittelt. Die Mietstufe des Wohnortes ist Grundlage für die Berechnung des Höchsteinkommens des Wohngeldhaushaltes.
Kaltmiete / Belastung
Wie hoch ist Ihre Brutto-Kaltmiete? Wie hoch sind Ihre Belastungen? Zur Kaltmiete gehören ausschließlich die Nettokaltmiete und die kalten Betriebskosten. Kosten für Warmwasser, Strom und Heizung gehören nicht dazu. Die Brutto-Kaltmiete schließt u.a. folgende Kosten ein:
- Wasserverbrauch
- Schornsteinreinigung
- Abfallentsorgung
- Abwasserbeseitigung
- Beleuchtung in Treppenhaus, Keller und Außenanlagen
Als Belastung – bei Wohneigentum – gelten die Ausgaben, die man für die Finanzierung und den laufenden Unterhalt der Immobilie aufwendet. Dazu zählen:
- Tilgungen von Krediten
- Grundsteuer
- Verwaltungskosten
- Instandhaltungs- und Betriebskosten in angemessener Höhe (Pauschale von 36 Euro pro Quadratmeter im Jahr)
Eine Übersicht über die geltenden Höchstbeträge für Miete und Belastung finden Sie unter Angemessene Wohnkosten beim Wohngeld.
Haushaltsmitglieder
Tragen Sie an dieser Stelle die Anzahl aller in Ihrem Haushalt lebenden Personen in den Wohngeldrechner ein. Neben Ihnen als wohngeldberechtigte Person können dazu gem. § 5 WoGG auch diese Personen gehören:
- Ehegatten der Haushaltsmitglieder, sofern diese nicht dauernd getrennt leben
- Lebenspartner der Haushaltsmitglieder, sofern diese nicht dauernd getrennt leben
- Eltern und Kinder eines Haushaltsmitglieds (auch Adoptiv- und Stiefkinder)
- Geschwister, Tanten, Onkel, Schwiegereltern, Schwager und Schwägerin eines Haushaltsmitglieds
- Personen, die mit einem Haushaltsmitglied in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zusammenleben
- Pflegekinder und Pflegeeltern eines Haushaltsmitglieds
Weiterführende Informationen zu diesem Thema unter Haushaltsmitglieder beim Wohngeld.
Vom Wohngeld ausgeschlossen
Geben Sie hier die Anzahl der Haushaltsmitglieder an, die keinen Anspruch auf Wohngeld haben. Dies betrifft Empfänger der folgenden Leistungen, sofern bei deren Berechnung die Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden (§ 7 WoGG):
- Bürgergeld
- Übergangsgeld
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Verletztengeld
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerbergesetz
Unter welchen Voraussetzungen außerdem kein Anspruch auf Wohngeld besteht können Sie unter Kein Anspruch auf Wohngeld nachlesen.
Einkommen
An dieser Stelle tragen Sie bitte das monatliche Bruttoeinkommen der Personen Ihres Haushalts einzeln in den Wohngeldrechner ein. Der Bewilligungszeitraum für das Wohngeld beträgt in der Regel 12 Monate.
Einkommensgrenzen: Wohngeld Einkommen 2024. Die Einkommensgrenzen sind abhängig von der jeweiligen Mietstufe und der Anzahl der Haushaltsmitglieder. Für einen 1-Personen-Haushalt in Mietstufe 1 liegt die Einkommensgrenze z. B. bei 1.372 Euro, bei einem 2-Personen-Haushalt sind es 1.854 Euro und für einen 3-Personen-Haushalt gelten 2.316 Euro.
Um das monatliche Bruttoeinkommen zu ermitteln, rechnen Sie die zu erwartenden Einkünfte im kommenden Bewilligungszeitraum von 12 Monaten ihres Haushaltsmitglieds zusammen und teilen diese durch 12. Dabei ist jedes Einkommen nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) mit einzubeziehen. Bei der Berechnung der zu erwartenden Einkünfte handelt es sich um eine Schätzung, für die auch die Einnahmen der vergangenen 12 Monate herangezogen werden können. Zu den anzugebenden Einnahmen zählen dementsprechend u.a.:
Brutto-Arbeitseinkommen:
- Lohn und Gehalt aus nicht selbstständiger Arbeit
- Urlaubs- und Weihnachtsgeld
- Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
- Abfindungen zu einem Drittel, sofern sie innerhalb von drei Jahren vor der Antragstellung zugeflossen sind
Einkünfte aus:
- Selbstständiger Arbeit (Gewinn)
- Geringfügiger Beschäftigung (Minijob) und pauschal besteuerte Einnahmen
- Vermietung und Verpachtung abzgl. der dafür erbrachten Werbungskosten
- Gewerbebetrieb (Gewinn)
- Land- und Forstwirtschaft
- Kapitaleinkünfte (über Freibetrag von 100 Euro)
Renten:
- Altersrente
- Witwenrente
- Waisenrente
- Erwerbsunfähigkeitsrente
- Leistungen aus privaten Renten
- Pensionen
- Firmenrenten
Lohnersatzleistungen:
- Arbeitslosengeld
- Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
- Kurzarbeitergeld
- Krankengeld
Sonstige Einnahmen aus:
- Kindesunterhalt (auch Betreuungsunterhalt)
- Unterhaltsvorschuss
- Ehegattenunterhalt / Trennungsunterhalt
Nicht zum Einkommen zählen:
- Kindergeld
- Kinderzuschlag
- Elterngeld bis 300 Euro monatlich
- Kosten für Kinderbetreuung i. H. v. zwei Drittel der Aufwendungen, maximal jedoch 4.000 Euro pro Kind
- Steuerrückzahlungen
- Lottogewinne
- Pflegegeld
Diese Einnahmen werden dabei zwar nicht wohngeldmindernd angerechnet, sind allerdings für die Bestimmung des Mindesteinkommens relevant.
Arbeiter / Angestellter
Tragen Sie bitte ein, ob sie Angestellter bzw. Arbeiter sind oder nicht. Als Selbstständiger klicken Sie bitte auf „Nein“. Anhand Ihrer Angaben wird vom Wohngeldrechner ermittelt, welche Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge im Bewilligungszeitraum vom Jahreseinkommen vorgenommen werden. Gemäß § 16 WoGG werden jeweils 10 Prozent vom Jahreseinkommen abgezogen, wenn die folgenden Steuern und Pflichtbeiträge zu leisten sind:
- Steuern vom Einkommen
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
Dadurch ergeben sich Abzüge vom Jahreseinkommen in Höhe von
- 20 Prozent für Haushaltsmitglieder, die Steuern zahlen und Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung entrichten, aber nicht rentenversicherungspflichtig sind (z.B. Beamte)
- 30 Prozent für Haushaltsmitglieder, die Pflichtbeträge wie Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung, sowie die Einkommensteuer entrichten (typisch sozialversicherungspflichtige Beschäftigte, z.B. Angestellte)
Abzüge
Haben Sie die Frage nach Ihrem Angestelltenverhältnis mit „Nein“ beantwortet, tragen Sie hier bitte in den Wohngeldrechner ein, ob für das Einkommen oder Teile des Einkommens pauschale Abzüge für
- Einkommenssteuer,
- Krankenversicherung
- Rentenversicherung
entrichtet wurden. In diesem Fall werden die oben genannten Beträge vom Jahreseinkommen abgezogen.
Monatliche Werbungskosten
Werbungskosten werden in Höhe der Werbungskostenpauschale (1.230 Euro jährlich / 102,50 Euro monatlich) automatisch vom Einkommen abgezogen. Sofern Sie höhere Werbungskosten als den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 102,50 Euro monatlich haben, können Sie diese im Feld überschreiben.
Für Rentner gilt ein monatlicher Pauschalbetrag von 8,50 Euro (jährlich 102 Euro). Sollten Ihre Werbungskosten darüber liegen, tragen Sie den entsprechenden Betrag selbst ein.
Zu den Werbungskosten zählen gem. § 9 EStG u.a. Ausgaben für:
- Berufskleidung
- Arbeitsmittel
- Arbeitszimmer
- Fahrtkosten
- Geschäftsreisen
- Bewerbungskosten
- Beiträge zum Berufsverband
Alleinerziehend?
Als alleinerziehend gelten Sie, wenn Sie ausschließlich mit Kindern zusammenwohnen und mindestens eines dieser Kinder unter 18 Jahren alt ist. Beim Wohngeld für Alleinerziehende gilt ein jährlicher Freibetrag auf das anzurechnende Jahreseinkommen von 1.320 Euro (monatlich 110 Euro), den der Wohngeldrechner dann entsprechend verrechnet.
Unterhaltspflichten
Sollten Sie oder Mitglieder Ihres Haushalts zur Zahlung von Unterhaltsleistungen verpflichtet sein, sind diese im Wohngeldrechner anzugeben. Die Unterhaltsverpflichtungen werden bis zu dem in der Unterhaltsvereinbarung bzw. im Unterhaltstitel angegebenen Betrag vom Einkommen abgezogen und mindern den Wohngeldanspruch dadurch nicht. Liegen weder Unterhaltstitel noch Unterhaltsvereinbarung vor, gelten die folgenden Höchstbeträge (§ 18 WoGG):
- bis zu 3 000 Euro im Jahr für ein Haushaltsmitglied, das wegen einer Berufsausbildung nicht zu Hause wohnt, soweit es nicht von Nummer 2 erfasst ist;
- bis zu 3 000 Euro im Jahr für ein Kind, das in einem anderen Haushalt lebt; dies gilt nur für Aufwendungen, die an das Kind als Haushaltsmitglied bei dem anderen Elternteil geleistet werden;
- bis zu 6 000 Euro jährlich für einen früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, der nicht mehr im selben Haushalt lebt;
- bis zu 3 000 Euro jährlich für eine sonstige Person, die kein Haushaltsmitglied ist.
Alles, was Sie zum Thema Unterhalt wissen müssen, finden Sie im Ratgeber von unterhalt.net.
Erwerbstätige Kinder U25
Tragen Sie die Anzahl der Kinder ihrer Haushaltsmitglieder in den Wohngeldrechner ein, die
- im Haushalt leben
- jünger als 25 Jahre alt sind
- eigene Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit haben
In diesem Fall wird ein Freibetrag in Höhe der Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit der Person vom Jahreseinkommen abgezogen. Dabei gilt ein Höchstbetrag von 1.200 Euro je Person, monatlich also 100 Euro.
Achtung: Der Wohngeldrechner zieht auch dann automatisch den Maximalbetrag von 100 Euro vom Gesamteinkommen ab, wenn die monatlichen Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit geringer ausfallen. In diesem Fall würde der tatsächliche Wohngeldanspruch geringer ausfallen, als vom Rechner ermittelt.
Schwerbehinderte
Geben Sie hier die Anzahl der Personen mit Schwerbehinderung in ihrem Haushalt an. Für schwerbehinderte Haushaltsmitglieder wird bei Berechnung des Gesamteinkommens gem. § 17 Abs. 1 WoGG ein Freibetrag von 1.800 Euro jährlich pro schwerbehinderte Person abgezogen. Als schwerbehindert gelten Haushaltsmitglieder mit einem Grad der Behinderung
- von 100 Prozent
- von unter 100 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege
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