Zum Inhalt springen

Wohngeldrechner mit Wohngeld Plus Berechnung

Mit dem Wohngeldrechner können Sie schnell und einfach Ihren voraussichtlichen Anspruch auf das Wohngeld berechnen – die rechnerischen Vorschriften für das Wohngeld Plus für 2023 und 2024 werden nach den gesetzlichen Vorgaben exakt umgesetzt, dass das Ergebnis des Wohngeldrechners mit äußerster Genauigkeit errechnet wird.

Hier direkt das Wohngeld berechnen

Hier können Sie das Wohngeld berechnen, wählen Sie das entsprechende Jahr aus und nutzen Sie schnell und einfach unseren kostenlosen Wohngeldrechner.

Die aktuelle Berechnungsgrundlage sowie Mietstufen für 2024 aus dem Wohngeldgesetz sind im Rechner bereits umgesetzt, so dass auch die möglichen Leistungen für das kommende Jahr berechnet werden können.

Wohngeld-Plus Reform

Mit der Wohngeld-Plus Reform wurde das Wohngeld signifikant für einen größeren Personenkreis geöffnet. Insgesamt hat sich das Wohngeld seit der Reformierung mehr als verdoppelt – was auch unsere Berechnungen mit dem Wohngeldrechner auf Grundlage der neuen Berechnungsformeln sowie teilweise geänderten Mietstufen für 2023 und 2024 zeigen.

Nach aktuellen Statistiken (2023/ 2024) liegt das Wohngeld bei durchschnittlich 370 Euro monatlich. Wo der Wohngeld-Plus Reform waren es gerade einmal durchschnittlich 180 Euro monatlich.

Durch die Reformierung des Wohngeldes hat sich der Kreis der Wohngeldberechtigten von bishedr ca. 600.000 auf zwei Millionen Haushalte erweitert. Das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) geht sogar davon aus, dass bereits vor der großen Reform doppelt so viele Haushalte hätten Wohngeld beantragen können, dieses aber aus Unwissenheit oder anderen Gründen nicht beanspruchen.

Künftig werden Haushalte, die Einkommen auf Mindestlohn-Niveau – 12,41 Euro je Arbeitsstunde seit Januar 2024 – erzielen, bereits einen Wohngeldanspruch haben. Zudem werden auch die Einkommensgrenzen abgesenkt. Während vor den Änderungen noch etwa 50 Prozent des Einkommens bei der Berechnung zum Wohngeld für Wohnkosten aufgewandt werden mussten, sind es nach der Wohngeld Reform nur noch 40 Prozent. Bei der Berechnung des Mindesteinkommens muss berücksichtigt werden, dass sich der aktuelle Bürgergeld Regelbedarf zum Jahreswechsel von 502 Euro für eine alleinstehende Person auf 563 Euro bei ab dem 01.01.2024 erhöht hat.

Heizung und Warmwasser sollen separat berücksichtigt werden. Nach aktueller Gesetzeseslage werden hierfür zwei Euro je Quadratmeter Wohnfläche veranschlagt, die zu einer durchschnittlichen Erhöhung des Wohngeldes um 1,20 Euro je Quadratmeter führen. Eine Klimakomponente fördert zudem energetisch sanierte Wohngebäude und erhöht den Wohngeldanspruch für diese um 0,40 Euro je Quadratmeter.

Heizkosten-Entlastungsbetrag

Im Wohngeld-Bedarf ist auch ein Entlastungsbetrag für die Heizkosten enthalten. Die Staffelung für den Betrag zur Entlastungkönnen Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen:

zu berücksichtigende HaushaltsmitgliederBetrag zur Heizkosten Entlastung
114,40 Euro
218,60 Euro
322,20 Euro
425,80 Euro
529,40 Euro
jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied3,60 Euro

Wie berechnet man das Wohngeld?

Sämtliche Faktoren, die für die Wohngeldberechnung benötigt werden, werden im Wohngeldrechner auch abgefragt und in die Berechnung mit einbezogen. Grundlegend für die Wohngeldberechnung sind:

  • Angaben zur Wohnung (Miete sowie Angabe der Mietstufe)
  • Anzahl der Haushaltsmitglieder
  • Einkommen des Wohngeldhaushalts

Diese Angaben reichen, damit der Wohngeldrechner ein relativ exaktes Ergebnis liefert. Bitte beachten Sie aber auch, dass nicht jeder Spezialfall im Rechner ermittelt werden kann und die Zahlen von der Wohngeldstelle durchaus auch abweichen können.

Dies kann einerseits daran liegen, dass es sich z.B., wie angesprochen, um einen speziellen Fall handelt, der hier nicht berücksichtigt werden kann oder Sie unkorrekte oder unvollständige Angaben gemacht haben. Zum Teil sieht der Wohngeldrechner auch Fehlermeldungen vor, wenn etwas unvollständig eingetragen wurde, so können Sie direkt Korrekturen selbst vornehmen.

Wie die Berechnung genau funktioniert erfahren Sie unter Grundlagen der Wohngeldberechnung.

Wohngeld beantragen

Ergibt sich aus dem Wohngeldrechner ein positives Ergebnis, sollten Sie sofort einen Wohngeldantrag stellen, damit keine Zeit verstreicht. Für die Bearbeitung des Antrages muss mit mehreren Wochen gerechnet werden und eine rückwirkende Zahlung ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Wohngeldrechner: Eingabehilfen und Erläuterungen

Wohngeld für

Tragen Sie hier das Jahr ein, auf das sich die Berechnung bezieht. Da verschiedene Teile des Wohngeldgesetzes in den vergangenen Jahren geändert und angepasst wurden, kann eine Auswahl des falschen Jahres in einer abweichenden Berechnung Ihres Wohngeldanspruchs resultieren.

Grundsätzlich beginnt der Anspruch auf Wohngeld am ersten Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Der Bewilligungszeitraum beträgt dabei regelmäßig 12 Monate. Sollte eine Veränderung der maßgeblichen Lebensumstände zu erwarten sein, kann der Bewilligungszeitraum entsprechend gekürzt werden.

Beginnt Ihr Bewilligungszeitraum in einem der auswählbaren Jahre und endet erst im darauffolgenden Jahr, greift eine Übergangsregelung. Dabei wird die Höhe des Wohngeldes zu Beginn des neuen Jahres neu berechnet. Sollte sich daraus kein höherer Anspruch ergeben bleibt es bei der bisherigen Höhe.

Beispiel: Das Wohngeld wird zum 01. Oktober 2023 bis zum 01.09.2024 bewilligt. Die zum 01.10.2023 errechnete Anspruchshöhe gilt für die letzten 3 Monate des Jahres 2023. Für den Zeitraum ab Januar 2024 bis September 2024 wird die Wohngeldhöhe neu berechnet. Dabei ergibt sich ein geringerer Anspruch als in den letzten 3 Monaten des Jahres 2023. Das Ergebnis: Die Höhe des Wohngeldes bleibt im Jahr 2024 die gleiche, wie in den letzten 3 Monaten des Jahres 2023.

Wohnort

Geben Sie hier Ihre Stadt bzw. Ihren Wohnort ein. Die Angabe Ihres Bundeslandes ist nicht nötig. Anhand Ihrer Angabe wird das Mietniveau und damit auch die Mietstufe Ihres Wohnortes ermittelt.

Die Mietstufe ist Grundlage für die Berechnung des Höchsteinkommens des Wohngeldhaushaltes.

Weiterführende Informationen zu den Mietstufen sowie eine Übersicht nach Bundesländern sortiert finden Sie unter Mietstufe.

Kaltmiete / Belastung

Wie hoch ist Ihre Brutto-Kaltmiete? Wie hoch sind Ihre Belastungen? Zur Kaltmiete gehören ausschließlich die Nettokaltmiete und die kalten Betriebskosten. Kosten für Warmwasser, Strom und Heizung gehören nicht dazu.

Die Brutto-Kaltmiete schließt u.a. folgende Kosten ein:

  • Wasserverbrauch
  • Schornsteinreinigung
  • Abfallentsorgung
  • Abwasserbeseitigung
  • Beleuchtung in Treppenhaus, Keller und Außenanlagen

Als Belastung gelten laut § 11 WoGG die Aufwendung des Kapitaldienstes und der Kostenaufwand zur Bewirtschaftung der Eigentumsimmobilie. Dazu zählen:

  • Tilgungen von Krediten
  • Grundsteuer
  • Verwaltungskosten
  • Instandhaltungs- und Betriebskosten in angemessener Höhe (Pauschale von 36 Euro pro Quadratmeter im Jahr)

Eine Übersicht über die 2024 geltenden Höchstbeträge für Miete und Belastung finden Sie unter Angemessene Wohnkosten beim Wohngeld.

Haushaltsmitglieder

Tragen Sie an dieser Stelle die Anzahl aller in Ihrem Haushalt lebenden Personen in den Wohngeldrechner ein. Neben Ihnen als wohngeldberechtigte Person können dazu gem. § 5 WoGG auch diese Personen gehören:

  • Ehegatten der Haushaltsmitglieder, sofern diese nicht dauernd getrennt leben
  • Lebenspartner der Haushaltsmitglieder, sofern diese nicht dauernd getrennt leben
  • Eltern und Kinder eines Haushaltsmitglieds (auch Adoptiv- und Stiefkinder)
  • Geschwister, Tanten, Onkel, Schwiegereltern, Schwager und Schwägerin eines Haushaltsmitglieds
  • Personen, die mit einem Haushaltsmitglied in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zusammenleben
  • Pflegekinder und Pflegeeltern eines Haushaltsmitglieds

Weiterführende Informationen zu diesem Thema unter Haushaltsmitglieder beim Wohngeld.

Vom Wohngeld ausgeschlossen

Geben Sie hier die Anzahl der Haushaltsmitglieder an, die vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Dies betrifft gem. § 7 WoGG Empfänger von den folgenden Leistungen, sofern bei deren Berechnung die Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden:

  • Bürgergeld (früher Hartz IV) und Sozialgeld
  • Übergangsgeld
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Verletztengeld
  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundes­versorgungs­gesetz
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerbergesetz

Unter welchen Voraussetzungen außerdem kein Anspruch auf Wohngeld besteht können Sie unter Kein Anspruch auf Wohngeld nachlesen.

Einkommen

An dieser Stelle tragen Sie bitte das monatliche Bruttoeinkommen der Personen Ihres Haushalts einzeln in den Wohngeldrechner ein. Der Bewilligungszeitraum für das Wohngeld beträgt in der Regel 12 Monate.

Einkommensgrenzen: Wohngeld Einkommen 2024. Die Einkommensgrenzen sind abhängig von der jeweiligen Mietstufe und der Anzahl der Haushaltsmitglieder. Für einen 1-Personen-Haushalt in Mietstufe 1 liegt die Einkommensgrenze z. B. bei 1.372 Euro, bei einem 2-Personen-Haushalt sind es 1.854 Euro und für einen 3-Personen-Haushalt gelten 2.316 Euro.

Um das monatliche Bruttoeinkommen zu ermitteln, rechnen Sie die zu erwartenden Einkünfte im kommenden Bewilligungszeitraum von 12 Monaten ihres Haushaltsmitglieds zusammen und teilen diese durch 12. Dabei ist jedwedes Einkommen nach den Grundsätzen des Einkommensteuergesetz (EStG) mit einzubeziehen. Bei der Berechnung der zu erwartenden Einkünfte handelt es sich um eine Schätzung, für die auch die Einnahmen der vergangenen 12 Monate herangezogen werden können. Zu den anzugebenden Einnahmen zählen dementsprechend gemäß §§ 14 und 15 des Wohngeldgesetzes u.a.:

Brutto-Arbeitseinkommen:

  • Lohn und Gehalt aus nicht selbstständiger Arbeit
  • Urlaubs- und Weihnachtsgeld
  • Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
  • Abfindungen zu einem Drittel, sofern sie innerhalb von drei Jahren vor der Antrag­stellung zugeflossen sind

Einkünfte aus:

  • Selbstständiger Arbeit (Gewinn)
  • Geringfügiger Beschäftigung (Minijob) und pauschal besteuerte Einnahmen
  • Vermietung und Verpachtung abzgl. der dafür erbrachten Werbungskosten
  • Gewerbebetrieb (Gewinn)
  • Land- und Forstwirtschaft
  • Kapitaleinkünfte (über Freibetrag von 100 Euro)

Renten:

  • Altersrente
  • Witwenrente
  • Waisenrente
  • Erwerbsunfähigkeitsrente
  • Leistungen aus privaten Renten
  • Pensionen
  • Firmenrenten

Lohnersatzleistungen:

  • Arbeitslosengeld I
  • Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
  • Kurzarbeitergeld
  • Krankengeld

Sonstige Einnahmen aus:

  • Kindesunterhalt (auch Betreuungsunterhalt)
  • Unterhaltsvorschuss
  • Ehegattenunterhalt/ Trennungsunterhalt

Nicht zum Einkommen zählen:

  • Kindergeld
  • Kinderzuschlag
  • Elterngeld bis 300 Euro monatlich
  • Kosten für Kinderbetreuung i. H. v. zwei Drittel der Aufwendungen, maximal jedoch 4.000 Euro pro Kind
  • Steuerrückzahlungen
  • Lottogewinne
  • Pflegegeld

Diese Einnahmen werden dabei zwar nicht wohngeldmindernd angerechnet, sind allerdings für die Bestimmung des Mindesteinkommens relevant.

Arbeiter / Angestellter

Tragen Sie bitte ein, ob sie Angestellter bzw. Arbeiter sind oder nicht. Als Selbstständiger klicken Sie bitte auf „Nein“. Anhand Ihrer Angaben wird vom Wohngeldrechner ermittelt, welche Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge im Bewilligungszeitraum vom Jahreseinkommen vorgenommen werden.

Gemäß § 16 WoGG werden jeweils 10 Prozent vom Jahreseinkommen abgezogen, wenn die folgenden Steuern und Pflichtbeiträge zu leisten sind:

  1. Steuern vom Einkommen
  2. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung
  3. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

Dadurch ergeben sich Abzüge vom Jahreseinkommen in Höhe von

  • 20 Prozent für Haushaltsmitglieder, die Steuern zahlen und Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung entrichten, aber nicht rentenversicherungspflichtig sind (z.B. Beamte)
  • 30 Prozent für Haushaltsmitglieder, die Pflichtbeträge wie Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung, sowie die Einkommensteuer entrichten (typisch sozialversicherungspflichtige Beschäftigte, z.B. Angestellte)

Abzüge

Haben Sie die Frage nach Ihrem Angestelltenverhältnis mit „Nein“ beantwortet, tragen Sie hier bitte in den Wohngeldrechner ein, ob für das Einkommen oder Teile des Einkommens pauschale Abzüge für 

  • Einkommenssteuer,
  • Krankenversicherung
  • Rentenversicherung

entrichtet wurden. In diesem Fall werden die oben genannten Beträge vom Jahreseinkommen abgezogen.

Monatliche Werbungskosten

Werbungskosten werden in Höhe des Werbungskostenpauschbetrages von 100 Euro monatlich (1.230 Euro jährlich/ 102,50 Euro monatlich) automatisch vom Einkommen abgezogen. Sofern Sie höhere Werbungskosten als den Pauschbetrag von 102,50 Euro monatlich, können Sie diese im Feld überschreiben.

Für Rentner gilt ein monatlicher Pauschalbetrag von 8,50 Euro (jährlich 102 Euro). Sollten Ihre Werbungskosten darüber liegen, tragen Sie den entsprechenden Betrag selbst ein.

Zu den Werbungskosten zählen gem. § 9 EStG u.a. Ausgaben für:

  • Berufskleidung
  • Arbeitsmittel
  • Arbeitszimmer
  • Fahrtkosten
  • Geschäftsreisen
  • Bewerbungskosten
  • Beiträge zum Berufsverband

Alleinerziehend?

Als alleinerziehend gelten Sie, wenn

  • Sie ausschließlich mit Kindern zusammenwohnen und
  • mindestens eines dieser Kinder unter 18 Jahren alt ist.

Für Alleinerziehende gilt laut § 17 Abs. 3 WoGG ein jährlicher Freibetrag auf das anzurechnende Jahreseinkommen von 1.320 Euro (monatlich 110 Euro), den der Wohngeldrechner dann entsprechend verrechnet.

Unterhaltspflichten

Sollten Sie oder Mitglieder Ihres Haushalts zur Zahlung von Unterhaltsleistungen verpflichtet sein, sind diese im Wohngeldrechner anzugeben. Die Unterhaltsverpflichtungen werden bis zu dem in der Unterhaltsvereinbarung bzw. im Unterhaltstitel angegebenen Betrag vom Einkommen abgezogen und mindern den Wohngeldanspruch dadurch nicht. Liegen weder Unterhaltstitel noch Unterhaltsvereinbarung vor, gelten gem. § 18 WoGG die folgenden Höchstbeträge:

  1. bis zu 3 000 Euro jährlich für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, das wegen Berufsausbildung auswärts wohnt, soweit es nicht von Nummer 2 erfasst ist;
  2. bis zu 3 000 Euro jährlich für ein Kind, das Haushaltsmitglied nach § 5 Absatz 4 ist; dies gilt nur für Aufwendungen, die an das Kind als Haushaltsmitglied bei dem anderen Elternteil geleistet werden;
  3. bis zu 6 000 Euro jährlich für einen früheren oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder eine frühere oder dauernd getrenntlebende Lebenspartnerin, der oder die kein Haushaltsmitglied ist;
  4. bis zu 3 000 Euro jährlich für eine sonstige Person, die kein Haushaltsmitglied ist.

Alles, was Sie zum Thema Unterhalt wissen müssen, finden Sie im Ratgeber von unterhalt.net.

Erwerbstätige Kinder U25

Tragen Sie die Anzahl der Kinder ihrer Haushaltsmitglieder in den Wohngeldrechner ein, die

  • im Haushalt leben
  • jünger als 25 Jahre alt sind
  • eigene Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit haben

In diesem Fall wird ein Freibetrag in Höhe der Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit der Person vom Jahreseinkommen abgezogen. Dabei gilt ein Höchstbetrag von 1.200 Euro je Person, monatlich also 100 Euro.

Achtung: Der Wohngeldrechner zieht auch dann automatisch den Maximalbetrag von 100 Euro vom Gesamteinkommen ab, wenn die monatlichen Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit geringer ausfallen. In diesem Fall würde der tatsächliche Wohngeldanspruch geringer ausfallen, als vom Rechner ermittelt.

Schwerbehinderte

Geben Sie hier die Anzahl der Personen mit Schwerbehinderung in ihrem Haushalt an. Für schwerbehinderte Haushaltsmitglieder wird bei Berechnung des Gesamteinkommens gem. § 17 Abs. 1 WoGG ein Freibetrag von 1.800 Euro jährlich pro schwerbehinderte Person abgezogen. Als schwerbehindert gelten Haushaltsmitglieder mit einem Grad der Behinderung

  • von 100 Prozent
  • von unter 100 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege