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§ 7 WoGG – Ausschluss vom Wohngeld

(1) Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger und Empfängerinnen von

  1. Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
  2. Leistungen für Auszubildende nach § 27 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die als Zuschuss erbracht werden,
  3. (weggefallen)
  4. Verletztengeld in Höhe des Betrages des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nach § 47 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
  5. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
  6. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
  7. a) Leistungen zum Lebensunterhalt oder
    b) anderen Leistungen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen,
    nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
  8. Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
  9. Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen,

wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (Leistungen). Der Ausschluss besteht im Fall des Satzes 1 Nummer 4, wenn bei der Berechnung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Der Ausschluss besteht nicht, wenn

  1. die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder
  2. durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vermieden oder beseitigt werden kann und
    • a) die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 während der Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe dieser Leistungen noch nicht erbracht worden sind oder
    • b) der zuständige Träger eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erbringt.

(2) Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder, die keine Empfänger der in Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungen sind und

  1. die in § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des Übergangs- oder Verletztengeldes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannt und deren Einkommen und Vermögen bei der Ermittlung der Leistungen eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 berücksichtigt worden sind,
  2. deren Einkommen und Vermögen nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigt worden sind,
  3. deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 berücksichtigt worden sind,
  4. deren Einkommen und Vermögen nach § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 berücksichtigt worden sind, oder
  5. deren Einkommen und Vermögen nach § 7 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 berücksichtigt worden sind.

Der Ausschluss besteht nicht, wenn

  1. die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder2.
  2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 vorliegen.

(3) (weggefallen)

Verwaltungsvorschrift zu § 7 WoGG

Zu § 7 Abs. 1

7.11 Allgemeines zu Ausschlussgründen; Zusammenwirken der Wohngeldbehörde mit den Transferleistungsbehörden bei Entscheidungen über das Wohngeld

(1) Haushaltsmitglieder sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn sie eine der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9 WoGG genannten Leistungen (Transferleistung) empfangen und bei der Berechnung dieser Leistung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Dies gilt nur, wenn die Kosten der Unterkunft für den Wohnraum bestimmt sind, für den Wohngeld beantragt oder geleistet wird. Die Tatsache, dass die Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, ist in der Regel durch Vorlage des Bescheides des zuständigen Transferleistungsträgers nachzuweisen. Der Zeitpunkt des Ausschlusses vom Wohngeld richtet sich nach § 8 Absatz 1 Satz 2 WoGG. Als Empfänger von Alg II bzw. Sozialgeld im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WoGG gelten der nach § 38 SGB II bevollmächtigte Vertreter der Bedarfsgemeinschaft und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die auch einen Anspruch auf Alg II bzw. Sozialgeld haben.

Beispiel:

Die Ehefrau stellt als Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft für sich und ihren Ehemann beim SGB II-Träger einen Antrag auf Alg II und für ihr gemeinsames minderjähriges Kind einen Antrag auf Sozialgeld. Damit sind beide Eheleute und das Kind nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen.

(2) Die Wohngeldbehörde darf die Entgegennahme und Bearbeitung eines Wohngeldantrages nicht ablehnen und die wohngeldberechtigte Person nicht an die Transferleistungsbehörden verweisen, wenn die wohngeldberechtigte Person die Transferleistungen, auf die sie einen Anspruch hat, nicht beantragt hat und nicht beanspruchen möchte (vgl. § 8 Absatz 2 WoGG bei Verzicht; § 12a Satz 2 Nummer 2 SGB II; Nummer 7.16). Gleichwohl soll die Wohngeldbehörde je nach Einzelfall die wohngeldberechtigte Person darauf hinweisen, dass ein entsprechender Wohngeldantrag mangels Plausibilität der zur Verfügung stehenden Einnahmen nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast abgelehnt werden kann (vgl. Nummer 15.01 Absatz 1, Nummer 24.15) und dass statt Wohngeld gegebenenfalls eine Transferleistung in Betracht kommt.

7.12 Ausschluss aufgrund von Alg II und Sozialgeld nach dem SGB II (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WoGG)

(1) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Alg II und Sozialgeld), die grundsätzlich den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (Kosten der Unterkunft) umfassen, sind nicht teilbar (vgl. § 19 Absatz 1 Satz 2 SGB II). Zum Beispiel kann auf Alg II daher nur insgesamt verzichtet werden, d. h. ein alleiniger Verzicht auf die Kosten der Unterkunft, um Wohngeld zu erhalten, ist nicht möglich.

(2) Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift (vgl. § 22 Absatz 3 SGB II). Soweit diese Anrechnung dazu führt, dass rechnerisch keine Kosten der Unterkunft anfallen und demnach auch keine Leistungen hierfür erbracht werden, besteht dennoch ein Ausschluss vom Wohngeld nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 WoGG, da die Kosten der Unterkunft bei der Berechnung des Alg II berücksichtigt worden sind.

7.13 Ausschluss aufgrund von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 WoGG)

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt wird gezahlt, wenn der notwendige Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend insbesondere aus eigenem Einkommen und Vermögen gedeckt werden kann (vgl. § 27 SGB XII).

(2) Soweit der Barbetrag Bestandteil des weiteren notwendigen Lebensunterhalts ist (vgl. § 27b Absatz 2 SGB XII) oder die Hilfe zum Lebensunterhalt ausschließlich als Barbetrag geleistet wird, ist die Heimbewohnerin bzw. der Heimbewohner nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen. Grund des Ausschlusses ist, dass der Barbetrag zur Hilfe zum Lebensunterhalt zählt und bei dessen Berechnung die Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Wird Hilfe zum Lebensunterhalt nicht gewährt, der Heimbewohnerin oder dem Heimbewohner aber dennoch von den einzusetzenden Einnahmen ein Betrag in Höhe des Barbetrages belassen, besteht kein Ausschluss vom Wohngeld.

7.14 Ausschluss aufgrund von Leistungen für Auszubildende

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 SGB II können in Fällen besonderer Härte u. a. Leistungen für Regelbedarfe und Bedarfe für Unterkunft und Heizung als Darlehen oder Zuschuss erhalten (vgl. § 27 Absatz 3 SGB II). Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistung als Zuschuss sind nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WoGG analog vom Wohngeld ausgeschlossen.

(2) Erhalten Auszubildende als SGB II-Leistung ausschließlich einen Mehrbedarf nach § 27 Absatz 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 2, 3, 5 oder 6 SGB II, sind sie deshalb nicht vom Wohngeld ausgeschlossen (vgl. auch Nummer 7.22 Absatz 3).

7.15 Vermeidung oder Beseitigung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II durch Wohngeld (§ 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 WoGG)

Kann durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden oder beseitigt werden, ist das Haushaltsmitglied nicht (mehr) vom Wohngeld ausgeschlossen (für Mitglieder von gemischten Bedarfsgemeinschaften vgl. Nummer 7.22). Zu beachten ist, dass Wohngeld in diesem Fall nur dann die vorrangige Leistung im Sinne des § 12a Satz 1 SGB II ist, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde (vgl. § 12a Satz 2 Nummer 2 SGB II). Kann durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit beseitigt werden, ist angesichts der zu diesem Zeitpunkt aber noch bestehenden Hilfebedürftigkeit Alg II/Sozialgeld weiter zu leisten, um Versorgungslücken zu vermeiden, bis ein Wohngeldantrag gestellt und Wohngeld geleistet wird. Hinsichtlich der Berechnung des Erstattungsanspruchs des SGB II-Trägers gegenüber der Wohngeldbehörde vgl. Teil C Nummer 104.15 Absatz 3.

7.16 Wahlrecht zwischen Leistungen nach dem SGB II und Wohngeld; sogenanntes Kinderwohngeld

(1) Leistungsberechtigte nach dem SGB II sind nicht verpflichtet, Wohngeld zu beantragen, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt werden würde (vgl. § 12a Satz 2 Nummer 2 SGB II). Die Leistungsberechtigten haben in diesem Fall ein Wahlrecht zwischen Leistungen nach dem SGB II und Wohngeld. Der SGB II-Träger darf nicht einzelne Personen einer Bedarfsgemeinschaft, insbesondere Kinder, auf die Inanspruchnahme von Wohngeld (sogenanntes Kinderwohngeld) verweisen.

Beispiel:

Eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Absatz 3 SGB II besteht aus den Eltern und einem Kind. Mit der Inanspruchnahme von Wohngeld (und Kinderzuschlag) könnte der Bedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft gedeckt werden. Allerdings steht bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung fest, dass das Erwerbseinkommen im darauffolgenden Monat entfallen wird.

Folge: Der SGB II-Träger kann die Eltern nicht auf die Beantragung von Wohngeld verweisen, da Hilfebedürftigkeit durch die Inanspruchnahme von Wohngeld (und Kinderzuschlag) nicht für mindestens drei zusammenhängende Monate vermieden würde.

Gleiches gilt, wenn die Erwerbstätigkeit nicht wegfiele, sondern das Einkommen unterschiedlich hoch ist, sodass sich in einem Monat ein Anspruch auf Alg II errechnet, in einem anderen Monat jedoch Wohngeld und Kinderzuschlag vorrangig wären.

(2) Machen Leistungsberechtigte von ihrem Wahlrecht (vgl. Absatz 1) Gebrauch und stellen keinen Wohngeldantrag, kann der SGB II-Träger nicht nach § 5 Absatz 3 SGB II anstelle der Eltern Wohngeld beantragen.

7.17 Prüfung der Hilfebedürftigkeit durch den SGB II-Träger

(1) Zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit ermitteln die SGB II-Träger zunächst den Bedarf jedes Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft einzeln. Der Bedarf der unverheirateten Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist vorweg um deren Einkommen zu mindern, um festzustellen, ob das Kind Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist (vgl. § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB II). Durch Addition der so festgestellten Einzelbedarfe wird der Gesamtbedarf gebildet und anschließend dem gesamten Einkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenübergestellt (sogenannte Bedarfsanteilsmethode, vgl. § 9 Absatz 2 Satz 3 SGB II). Bei der Berechnung des gesamten Einkommens der Bedarfsgemeinschaft gilt der Grundsatz, dass jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sein Einkommen für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen hat. Daraus folgt, dass bei einer gemeinsamen Bedarfsermittlung nach § 9 Absatz 2 Satz 3 SGB II entweder alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft hilfebedürftig sind oder kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Die Bedarfsanteilsmethode ist dagegen nicht bei gemischten Bedarfsgemeinschaften anzuwenden (vgl. hierzu Nummer 7.21).

Beispiel (gemeinsame Bedarfsermittlung der Bedarfsgemeinschaft):

Der erwerbsfähige Ehemann hat kein Einkommen. Das Einkommen der Ehefrau reicht nicht aus, um den Bedarf für sich und ihren Ehemann zu decken. Auch mit Wohngeld für beide Eheleute kann die Hilfebedürftigkeit nicht vermieden oder beseitigt werden.

Folge: Beide Eheleute bilden nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a SGB II eine Bedarfsgemeinschaft. Die gemeinsame Bedarfsermittlung erfolgt nach der Bedarfsanteilsmethode nach § 9 Absatz 2 Satz 3 SGB II. Da das Einkommen der Eheleute ihren Bedarf nicht decken kann, sind sie beide hilfebedürftig. Die Ehefrau könnte kein Wohngeld mit der Begründung nur für sich beantragen, dass ihr Einkommen für ihren Bedarf allein ausreicht, da nach § 9 Absatz 2 Satz 3 SGB II der gesamte Bedarf der Eheleute maßgeblich ist.

(2) Für das Einkommen von Kindern unter 25 Jahren gilt nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB II nicht die Bedarfsanteilsmethode nach Absatz 1. Einkommen von Kindern darf nicht für andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eingesetzt werden. Führt die Anrechnungsmethode nach Absatz 1 dazu, dass die Kinder nicht mehr Mitglied der Bedarfsgemeinschaft und daher nicht mehr vom Wohngeld ausgeschlossen sind, wird das für die Kinder bewilligte Wohngeld nicht bei den vom Wohngeld ausgeschlossenen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft als Einkommen angerechnet (vgl. § 40 WoGG).

(3) Beispiele für sogenanntes Kinderwohngeld:

Beispiel 1 (Alleinerziehende und Kind erhalten SGB II-Leistungen und beantragen Wohngeld):

Mutter und Kind bilden eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II und erhalten Alg II/Sozialgeld.

Es ist zu prüfen, ob das Kind mit Wohngeld seine Hilfebedürftigkeit überwinden könnte. Die Mutter als Mieterin hätte einen Wohngeldanspruch für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied (das Kind). Dieses Wohngeld darf bei der Hilfebedürftigkeitsprüfung der Bedarfsgemeinschaft nach § 40 WoGG nicht bei der Mutter als Einkommen angerechnet werden. Es wird nach § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II beim Kind als Einkommen angerechnet. Da das Kind mit Wohngeld seinen Bedarf decken kann, scheidet es aus der Bedarfsgemeinschaft aus und wechselt in den Wohngeldbezug als vorrangige Leistung.

Beispiel 2 (Eltern mit zwei Kindern erhalten SGB II-Leistungen und beantragen Wohngeld für die Kinder):

Vater, Mutter, Kind 1 und Kind 2 bilden eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II und erhalten Alg II/Sozialgeld. Kind 1 erhält Sozialgeld in Höhe von 140 Euro, Kind 2 in Höhe von 110 Euro (aufgrund unterschiedlich hoher Regelsätze und einer Praktikumsvergütung für Kind 1). Nur der Vater ist Mieter.

Es ist zu prüfen, ob die Kinder mit Wohngeld ihre Hilfebedürftigkeit überwinden könnten. Der Vater hätte einen Wohngeldanspruch für zwei zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder (Kind 1 und Kind 2). Dieses Wohngeld darf bei der Hilfebedürftigkeitsprüfung der Bedarfsgemeinschaft nach § 40 WoGG nicht beim Vater als Einkommen angerechnet werden. Es ist aber nach § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II als Einkommen der beiden Kinder zu berücksichtigen, die als wohngeldrechtlich zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder in die Berechnung des Wohngeldes einbezogen worden sind.

Zunächst ist der fiktive Wohngeldanspruch für zwei zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder (Kind 1 und Kind 2) zu ermitteln. Als zu berücksichtigende Miete sind daher 1/2 der Miete sowie 1/2 des Miethöchstbetrages für einen 4-Personen-Haushalt anzusetzen und das Wohngeld ist unter Berücksichtigung der Einkünfte der beiden Kinder für einen 2-Personen-Haushalt zu ermitteln (vgl. § 11 Absatz 3 WoGG; Nummer 11.31 und 11.32). Bei einem Wohngeldanspruch von 250 Euro und mehr können beide Kinder ihren Bedarf decken, scheiden aus der Bedarfsgemeinschaft aus und wechseln in den Wohngeldbezug als vorrangige Leistung. Es wäre hingegen nicht zulässig, den Wohngeldanspruch für jedes Kind einzeln zu ermitteln und diese Ansprüche dann zu addieren; es darf letztlich für jeden Haushalt nur eine Wohngeldbewilligung durchgeführt werden.

Bei einem Wohngeldanspruch von unter 250 Euro können die beiden Kinder ihren Bedarf mit Wohngeld nicht komplett decken, sodass zu prüfen ist, ob die Kinder einzeln den Bedarf mit Wohngeld decken können (Wohngeldberechnung mit jeweils 1/4 Miete, 1/4 des Miethöchstbetrages für einen 4-Personen-Haushalt unter Berücksichtigung der Einkünfte des einzelnen Kindes für einen 1-Personen-Haushalt).

Die Wohngeldberechnung für Kind 1 ergibt 120 Euro mit der Folge, dass sein Bedarf auch mit Wohngeld nicht gedeckt wird; es verbleibt in der Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern. Die Wohngeldberechnung für Kind 2 ergibt 130 Euro mit der Folge, dass sein Bedarf mit Wohngeld gedeckt ist. Somit scheidet Kind 2 aus der Bedarfsgemeinschaft aus und wechselt in den Wohngeldbezug als vorrangige Leistung. Das nicht zur Deckung des Lebensunterhalts benötigte Kindergeld wird beim kindergeldberechtigten Elternteil in der Alg II-Berechnung als Einkommen angerechnet.

Beispiel 3 (Haushalt mit SGB II-Leistungen und Wohngeld für ein Kind; es wird Wohngeld für das zweite Kind beantragt):

In einem Haushalt wohnen Mutter und zwei Kinder. Mutter und Kind 1 bilden eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II und erhalten Alg II/Sozialgeld. Kind 2 ist 26 Jahre alt und gehört daher nicht zur Bedarfsgemeinschaft der Mutter. Kind 2 ist bereits ohne Berücksichtigung von Wohngeld nicht hilfebedürftig. Die Mutter als alleinige Mieterin erhält für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied (Kind 2) Wohngeld. Die Mutter beantragt auch für Kind 1 Wohngeld, d. h. sie stellt einen Erhöhungsantrag nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WoGG.

Es ist zu prüfen, ob auch Kind 1 mit Wohngeld seine Hilfebedürftigkeit überwinden könnte (Bedarf Kind 1 = 80 Euro). Die Mutter hätte dann einen Wohngeldanspruch für zwei zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder (Wohngeldanspruch für Kind 1 und Kind 2 = 200 Euro). Dieses Wohngeld darf bei der Hilfebedürftigkeitsprüfung der Bedarfsgemeinschaft nach § 40 WoGG nicht bei der Mutter als Einkommen angerechnet werden. Das Wohngeld wird nach § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II bei Kind 1 zur Hälfte als Einkommen angerechnet. Da Kind 1 mit Wohngeld seinen Bedarf decken kann (100 Euro anteiliges Wohngeld abzüglich 80 Euro Bedarf = 20 Euro), scheidet es aus der Bedarfsgemeinschaft aus und wechselt in den Wohngeldbezug als vorrangige Leistung. Übriges Wohngeld (20 Euro) bleibt bei der Mutter anrechnungsfrei (zu bedarfsübersteigendem Kindergeld und Berechnung des Erstattungsanspruchs des SGB II-Trägers gegenüber der Wohngeldbehörde vgl. Teil C Nummer 104.15 Absatz 3).

Beispiel 4 (zwei Bedarfsgemeinschaften; das Wohngeld wird erhöht):

In einem Haushalt wohnen Vater und zwei Kinder. Vater und Kind 1 bilden eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II und erhalten Alg II/Sozialgeld. Kind 2 ist 26 Jahre alt und gehört daher nicht zur Bedarfsgemeinschaft des Vaters, sondern bildet eine eigene. Kind 2 ist ebenso hilfebedürftig und erhält Alg II. Das Wohngeld wird infolge einer Änderung des WoGG erhöht. Der Vater stellt für beide Kinder einen Wohngeldantrag.

Es ist zu prüfen, ob beide Kinder mit Wohngeld ihre Hilfebedürftigkeit überwinden können. Der Vater als alleiniger Mieter könnte Wohngeld für zwei zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder (Kind 1 und Kind 2) erhalten. Das Wohngeld darf bei der Hilfebedürftigkeitsprüfung der Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft nach § 40 WoGG nicht beim Vater als Einkommen angerechnet werden. Es wird bei Kind 1 nach § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II zur Hälfte als Einkommen angerechnet. Kind 2 bildet mit dem Vater lediglich eine Haushaltsgemeinschaft (§ 9 Absatz 5 SGB II).

Überwindet Kind 1 durch das hälftige Wohngeld die Hilfebedürftigkeit, wäre durch die SGB II-Träger zu prüfen, ob das übrige, nicht beim Vater anrechenbare Wohngeld vom Vater zur Deckung der Wohnkosten des Kindes 2 im Rahmen der Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Absatz 5 SGB II (Vermutungsregel) eingesetzt worden ist und dadurch die Kind 2 zustehenden Leistungen für Unterkunft und Heizung mindert. Folgt hieraus die Überwindung der Hilfebedürftigkeit auch des Kindes 2, ist auch Kind 2 als Haushaltsmitglied bei der Wohngeldberechnung zu berücksichtigen. Kommt es nicht zur Anwendung der Vermutungsregel des § 9 Absatz 5 SGB II oder überwindet Kind 2 die Hilfebedürftigkeit unter Berücksichtigung des halben Wohngeldes nicht, ist das Wohngeld lediglich mit Kind 1 als zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied zu berechnen. Es ist zu prüfen, ob Kind 1 mit dem entsprechend geringeren Wohngeld die Hilfebedürftigkeit überwinden kann. Ist das nicht der Fall, besteht kein Wohngeldanspruch.

(4) Beispiele für Ausschluss vom Wohngeld wegen Transferleistungsbezugs:

Beispiel 1 (Ausschluss vom Wohngeld wegen Transferleistungsbezugs; rückwirkende Bewilligung einer anderen Sozialleistung, die selbst nicht zum Ausschluss von Wohngeld führt):

Es wird Alg II vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 bewilligt, da Erwerbsfähigkeit angenommen wird.

Im März 2016 ergibt ein Gutachten, dass die leistungsberechtigte Person seit dem 1. Januar 2016 nicht erwerbsfähig ist und daher einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung hat.

1. Juni 2016:Rückwirkend ab 1. Januar 2016 wird mindestens in gleicher Höhe wie die Alg II-Leistung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt und gezahlt.
6. Juni 2016:Die Alg II-Bewilligung wird aufgehoben und der SGB II-Träger macht gegenüber dem Rententräger einen Erstattungsanspruch für die Zeit ab 1. Januar geltend.
29. Juli 2016:Die leistungsberechtigte Person beantragt rückwirkend Wohngeld, das im Juli 2016 bewilligt wird.

Folge: Aufgrund der Leistung von Alg II bestand zunächst ein Ausschluss vom Wohngeld (vgl. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WoGG).

Durch die Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung wurde das Alg II die gegenüber der Rente wegen voller Erwerbsminderung nachrangige Leistung. Der SGB II-Träger hat daher gegenüber dem Rententräger einen Erstattungsanspruch (vgl. § 104 SGB X in Verbindung mit § 40a Satz 2 SGB II).

Der Ausschluss vom Wohngeld gilt für die Zeit ab 1. Januar 2016 als nicht erfolgt (vgl. § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Halbsatz 2 WoGG). Da der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wurde, der auf die Kenntnis über die Aufhebung des Alg II-Bescheides folgt, beginnt der BWZ am 1. Januar 2016 (vgl. § 25 Absatz 3 Satz 2 WoGG). Die Wohngeldbehörde hat daher an die wohngeldberechtigte Person Wohngeld für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2016 nachzuzahlen und das laufende Wohngeld ab Juli 2016 zu zahlen.

Beispiel 2 (kein Ausschluss vom Wohngeld trotz Transferleistungsbezugs, da mit Wohngeld die Hilfebedürftigkeit hätte vermieden oder beseitigt werden können):

Es wird Alg II vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 bewilligt.

15. April 2016:Der SGB II-Träger stellt fest, dass bereits seit dem 1. Januar 2016 ein Wohngeldanspruch bestanden hätte und damit die leistungsberechtigte Person seitdem nicht hilfebedürftig gewesen wäre.
3. Mai 2016:Die leistungsberechtigte Person beantragt rückwirkend Wohngeld.

Wohngeld wird erstmals ab 1. Mai 2016 bewilligt und im Juni 2016 gezahlt.

Der Alg II-Bescheid wird im Mai 2016 für die Zeit ab 1. Juni 2016 aufgehoben. Der SGB II-Träger macht für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2016 (Monat vor Zahlung des Wohngeldes) einen Erstattungsanspruch gegenüber der Wohngeldbehörde geltend.

Folge: Ab 1. Januar 2016 bestand kein Ausschluss vom Wohngeld, da mit Wohngeld die Hilfebedürftigkeit hätte vermieden werden können. Der SGB II-Träger hat Alg II als nachrangiger Leistungsträger erbracht (vgl. § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b WoGG).

Wohngeld ist erstmals ab Mai 2016 zu bewilligen. Eine rückwirkende Wohngeldbewilligung an die wohngeldberechtigte Person (vgl. § 25 Absatz 3 WoGG) kommt nicht in Betracht, da hier weder die SGB II-Leistung für die Zeit ab 1. Januar bis 31. Mai 2016 abgelehnt worden ist noch sonst ein Fall des § 8 Absatz 1 Satz 3 WoGG vorliegt: ab 1. Januar 2016 bestand kein Ausschluss vom Wohngeld, da bereits ab 1. Januar 2016 Wohngeld zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit geführt hätte. Der BWZ des Wohngeldbescheides beginnt damit erst ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist (3. Mai 2016) und nicht bereits am 1. Januar 2016.

Die Wohngeldbehörde erstattet dem SGB II-Träger die Alg II-Leistung für die Zeit 1. Januar bis 31. Mai 2016 (vgl. § 104 SGB X; Teil C Nummer 104.14 Absatz 1 und 2). Ab 1. Juni 2016 leistet die Wohngeldbehörde das monatliche Wohngeld an die wohngeldberechtigte Person sowie – unter Hinweis auf § 107 SGB X – die „restliche“ Nachzahlung für Mai 2016 (Differenz zwischen Alg II und monatlichem Wohngeld für Mai 2016).

Dies gilt auch in den Fällen,

1.in denen das Wohngeld neben einer weiteren Leistung (z. B. Kinderzuschlag) zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit führt,

2.in denen zuvor Wohngeld bewilligt wurde und der Bewilligungsbescheid infolge der Beantragung der SGB II-Leistung unwirksam wird, obwohl weiterhin mit Wohngeld – was sich erst im Nachhinein herausstellt – die Hilfebedürftigkeit überwunden worden wäre (im Beispiel: Wohngeldbewilligung bis 30. Juni 2016 und SGB II-Antrag im Januar 2016) sowie

3.in denen statt Alg II zunächst Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bewilligt worden ist.

Zu § 7 Absatz 2

7.21 Ausschluss vom Wohngeld bei gemischten Bedarfsgemeinschaften

(1) Haushaltsmitglieder werden dann bei der gemeinsamen Bedarfsermittlung berücksichtigt (vgl. § 7 Absatz 2 Satz 1 WoGG, § 7 Absatz 3 SGB II),

1.wenn sie zwar nicht Bezieher von Transferleistungen sind (in diesem Fall wären sie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen; vgl. Nummer 7.11 Absatz 1),

2.sie aber bei der Ermittlung der Transferleistungen für die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Bescheid bzw. im Berechnungsbogen des Sozialleistungsträgers aufgeführt und ein Teil ihres Einkommens bei den anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft angerechnet worden ist.

Hierzu zählen vom Alg II ausgeschlossene Personen (z. B. Altersrentnerinnen und Altersrentner, Auszubildende wie etwa Studierende, § 7 Absatz 4 und 5 SGB II), die mit in § 7 Absatz 3 SGB II genannten Personen in einem Haushalt leben. Diese vom Alg II ausgeschlossenen Personen zählen dennoch zur Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II. Da sie bei der gemeinsamen Bedarfsermittlung berücksichtigt wurden, sind sie vom Wohngeld ausgeschlossen (vgl. § 7 Absatz 2 Satz 1 WoGG). Anders als bei der gemeinsamen Bedarfsermittlung von SGB II-Empfängern (vgl. Nummer 7.17 Absatz 1) ist bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit in gemischten Bedarfsgemeinschaften zunächst maßgeblich, ob das jeweilige Einkommen des Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft durch sein Einkommen gedeckt ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 15. April 2008, Az: B 14/7b AS 58/06 R, juris, Randnummer 48, 49). Der bedarfsübersteigende Teil des Einkommens wird bei den anderen Mitgliedern der gemischten Bedarfsgemeinschaft angerechnet.

Beispiel 1 (Berücksichtigung eines vom Alg II ausgeschlossenen Haushaltsmitgliedes bei der gemeinsamen Bedarfsermittlung einer gemischten Bedarfsgemeinschaft – Altersrentner und Alg II-Empfängerin):

Die Ehefrau ist arbeitslos und erhält Alg II. Ihr Ehemann erhält eine Altersrente. Mit der Rente kann nur der Mann seinen Bedarf vollständig decken. Im Berechnungsbogen des Alg II-Bescheides für die Frau ist der Mann aufgeführt. Außerdem ist daraus ersichtlich, dass bei der Berechnung der Höhe des Alg II ein Teil der Rente beim Einkommen der Frau berücksichtigt wurde (der sogenannte bedarfsübersteigende Teil).

Folge:

Die Frau ist als Empfängerin von Alg II nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen. Der Mann ist als Altersrentner vom Alg II ausgeschlossen (§ 7 Absatz 4 SGB II). Er ist zudem nach § 7 Absatz 2 Satz 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen, da er als Ehemann mit seiner Ehefrau eine Bedarfsgemeinschaft bildet (vgl. § 7 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a SGB II), laut Berechnungsbogen des Alg II-Bescheides der Ehefrau ein Teil seines Einkommens bei ihrer Bedarfsermittlung berücksichtigt worden ist und daher eine gemeinsame Bedarfsermittlung erfolgt.

Beispiel 2 (Berücksichtigung eines vom Alg II ausgeschlossenen Haushaltsmitgliedes bei der gemeinsamen Bedarfsermittlung einer gemischten Bedarfsgemeinschaft – Studentin und Alg II-Empfänger):

Die Studentin lebt mit ihrem arbeitslosen Partner in einem gemeinsamen Haushalt so zusammen, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Die Studentin erhält BAföG und hat Einkünfte aus einem Minijob. Ihr Partner hat Einkünfte aus einem Minijob und erhält aufstockend Alg II. Im Berechnungsbogen des Alg II-Bescheides ihres Partners ist die Studentin aufgeführt. Außerdem ist daraus ersichtlich, dass bei der Berechnung der Höhe des Alg II ein Teil des Einkommens der Studentin beim Einkommen ihres Partners berücksichtigt wurde.

Folge:

Der Partner der Studentin ist als Empfänger von Alg II nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen. Die Studentin ist vom Alg II ausgeschlossen (§ 7 Absatz 5 Satz 1 SGB II). Sie ist zudem nach § 7 Absatz 2 Satz 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen, da sie mit ihrem Alg II-beziehenden Partner in einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft lebt (vgl. § 7 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c SGB II), laut Berechnungsbogen des Alg II-Bescheides ihres Partners ein Teil ihres Einkommens bei seiner Bedarfsermittlung berücksichtigt worden ist und daher eine gemeinsame Bedarfsermittlung erfolgt.

Beispiel 3 (keine Berücksichtigung eines vom Alg II ausgeschlossenen Haushaltsmitgliedes bei der gemeinsamen Bedarfsermittlung einer gemischten Bedarfsgemeinschaft – Altersrentner und Alg II-Empfängerin):

Die Ehefrau ist arbeitslos und erhält Alg II. Ihr Ehemann erhält eine geringe Altersrente. Mit der Rente kann der Mann seinen Bedarf nicht decken. Im Berechnungsbogen des Alg II-Bescheides für die Frau ist der Mann nicht bzw. mit „null“ Einkommen aufgeführt.

Folge: Die Frau ist als Empfängerin von Alg II nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen. Der Mann ist als Altersrentner vom Alg II ausgeschlossen (§ 7 Absatz 4 SGB II). Er ist nicht nach § 7 Absatz 2 Satz 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen, da er laut Berechnungsbogen des Alg II-Bescheides seiner Ehefrau nicht bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt worden ist. Sollte der Ehemann aufgrund seiner geringen Altersrente Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII erhalten, wäre er gleichwohl aufgrund dieses Transferleistungsbezugs nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen (vgl. auch Absatz 3).

(2) Erhält ein Kind einer alleinerziehenden, vom Alg II ausgeschlossenen Person Sozialgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 SGB II und mindert eigenes Einkommen und Vermögen der alleinerziehenden Person das Sozialgeld des Kindes, erfolgt dies aufgrund einer gemeinsamen Ermittlung ihres Bedarfs. Die alleinerziehende Person ist dann nach § 7 Absatz 2 Satz 1 WoGG ebenfalls vom Wohngeld ausgeschlossen.

Beispiel 1 (Alleinerziehende mit Kind, das Sozialgeld erhält – gemeinsame Bedarfsermittlung):

Die Studentin unter 25 Jahren erhält BAföG und eigenes Kindergeld und ist geringfügig erwerbstätig. Ihr minderjähriges Kind erhält Sozialgeld. Aus dem Bescheid bzw. dem Berechnungsbogen für das Sozialgeld ist ersichtlich, dass Einkommen der Studentin bei ihrem Kind berücksichtigt worden ist.

Folge: Das Kind ist als Empfänger von Sozialgeld nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen. Die Studentin ist vom Alg II ausgeschlossen (§ 7 Absatz 5 SGB II). Sie ist zudem nach § 7 Absatz 2 Satz 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen, da sie mit ihrem Kind eine Bedarfsgemeinschaft bildet (vgl. § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB II), laut Berechnungsbogen des Sozialgeld-Bescheides ein Teil ihres Einkommens bei der Bedarfsermittlung des Kindes berücksichtigt worden ist und daher eine gemeinsame Bedarfsermittlung erfolgt.

Beispiel 2 (Alleinerziehender mit Kind, das Sozialgeld erhält – keine gemeinsame Bedarfsermittlung):

Der Student erhält BAföG und einen Mehrbedarf für Alleinerziehende, da kein ausreichendes Einkommen vorhanden ist, um auch den Mehrbedarf zu decken (vgl. § 27 Absatz 2, § 21 Absatz 3 SGB II). Sein minderjähriges Kind erhält Sozialgeld. Aus dem Bescheid bzw. dem Berechnungsbogen für das Sozialgeld ist ersichtlich, dass kein Einkommen des Studenten bei seinem Kind berücksichtigt worden ist.

Folge: Das Kind ist als Empfänger von Sozialgeld nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen. Der Student ist vom Alg II ausgeschlossen (§ 7 Absatz 5 Satz 1 SGB II). Er ist nicht vom Wohngeld ausgeschlossen, da er zwar mit seinem Kind eine Bedarfsgemeinschaft bildet (vgl. § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB II), aber sein Einkommen nicht bei der Bedarfsermittlung des Kindes berücksichtigt worden ist; allein der Mehrbedarf führt nicht zum Ausschluss vom Wohngeld.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die mit Empfängern von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zusammenleben und eine Einsatzgemeinschaft bilden.

7.22 Vermeidung oder Beseitigung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II bzw. SGB XII durch Wohngeld bei gemischten Bedarfsgemeinschaften

(1) Verfügt eine vom Alg II ausgeschlossene Person nicht über Einkommen und Vermögen, um den eigenen Bedarf zu decken, kann aber durch Wohngeld ihre Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt werden, ist sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen, auch wenn sie im Berechnungsbogen mit „null“ Einkommen aufgeführt ist (vgl. Vorrang-Nachrang-Verhältnis, § 9 Absatz 1 SGB II).

(2) Führt gerade das Wohngeld für die vom Alg II ausgeschlossene Person dazu, dass ihr eigener Bedarf gedeckt und in bedarfsübersteigender Höhe zur Bedarfsdeckung der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft herangezogen wird, ist – zur Vermeidung eines Antragskreislaufs – die vom Alg II ausgeschlossene Person dennoch nicht vom Wohngeld ausgeschlossen; der Wohngeldbewilligungsbescheid wird nicht nach § 28 Absatz 3 WoGG unwirksam.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Personen, die mit Empfängern von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zusammenleben und eine Einsatzgemeinschaft bilden. Hinsichtlich des Vorrang-Nachrang-Verhältnisses findet § 2 SGB XII Anwendung.

Zu § 7 Absatz 3

7.31 Sanktion

(1) Eine Sanktion im Sinne des § 7 Absatz 3 WoGG ist die vollständige Versagung einer Leistung als Folge wiederholter, schuldhafter Pflichtverletzung nach dem jeweiligen Leistungsgesetz. Die Wohngeldbehörde hat grundsätzlich nicht zu prüfen, ob tatsächlich eine solche Pflichtverletzung vorgelegen hat.

(2) Nicht um eine Sanktion im Sinne des § 7 Absatz 3 WoGG handelt es sich insbesondere, wenn

1.die Leistung nach § 7 Absatz 4a SGB II wegen Verstoßes gegen die Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 in der Fassung vom 26. September 2008 versagt wird,

2.nach § 22 Absatz 5 Satz 1 bis 3 SGB II keine Leistungen von Kosten der Unterkunft für Personen unter 25 Jahren nach einem Umzug ohne die notwendige Zusicherung der Leistung durch den kommunalen Träger erbracht werden,

3.nach § 22 Absatz 5 Satz 4 SGB II Leistungen von Kosten der Unterkunft für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht werden, weil diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Leistungsberechtigung herbeizuführen, oder

4.Haushaltsmitgliedern eine Leistung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 WoGG wegen fehlender Mitwirkung nach den §§ 60 ff. SGB I vollständig versagt oder entzogen worden ist.