§ 25 WoGG – Bewilligungszeitraum
(1) Das Wohngeld soll für zwölf Monate bewilligt werden. Der Bewilligungszeitraum kann unter Berücksichtigung der zu erwartenden maßgeblichen Verhältnisse verkürzt, geteilt oder bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen auf bis zu 24 Monate verlängert werden.
(2) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt worden ist. Treten die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wohngeldes erst in einem späteren Monat ein, beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten dieses Monats.
(3) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, von dem ab Leistungen im Sinne des § 7 Abs. 1 abgelehnt worden sind, wenn der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis der Ablehnung folgt. Dies gilt entsprechend, wenn der Ausschluss nach § 8 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 als nicht erfolgt gilt.
(4) Ist ein Wohngeldbewilligungsbescheid nach § 28 Absatz 3 unwirksam geworden, beginnt der Wohngeldbewilligungszeitraum abweichend von § 25 Absatz 3 Satz 1 frühestens am Ersten des Monats, von dem an die Unwirksamkeit des Wohngeldbewilligungsbescheides eingetreten ist; dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der
- auf die Kenntnis der Ablehnung einer Leistung nach § 7 Absatz 1 folgt oder
- auf die Kenntnis von der Unwirksamkeit des Wohngeldbewilligungsbescheides folgt, wenn nur ein Teil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach § 7 vom Wohngeld ausgeschlossen ist.
Der Ablehnung einer Leistung nach § 7 Absatz 1 im Sinne des § 25 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 stehen die Fälle des § 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gleich. Wird eine Leistung nach § 7 Absatz 1 rückwirkend für alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nur für einen Teil des bisherigen Wohngeldbewilligungszeitraums gewährt, beginnt der neue Wohngeldbewilligungszeitraum am Ersten des Monats, von dem an die Leistung nach § 7 Absatz 1 nicht mehr gewährt wird; dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis von dem Ende des Bewilligungszeitraums einer Leistung nach § 7 Absatz 1 folgt.
(5) Der neue Bewilligungszeitraum im Fall des § 27 Abs. 1 Satz 2 beginnt am Ersten des Monats, von dem an die erhöhte Miete oder Belastung rückwirkend berücksichtigt wird, wenn der Antrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis von der Erhöhung der Miete oder Belastung folgt.
Verwaltungsvorschrift zu § 25 WoGG
Zu § 25 Abs. 1
25.11 Dauer des Bewilligungszeitraums
(1) Der Bewilligungszeitraum, der nach § 25 Abs. 1 Satz 1 WoGG zwölf Monate betragen soll, ist für den jeweiligen Einzelfall festzusetzen.
(2) Der Bewilligungszeitraum soll verkürzt werden, wenn im Einzelfall ein konkreter Anlass zu der Annahme besteht, dass sich die der Bewilligung zugrunde zu legenden maßgeblichen Verhältnisse erheblich ändern werden. Dies kann z. B. bei Einkommenserhöhungen, die mehr als 15 Prozent betragen, aber auch bei mit Sicherheit zu erwartenden erheblichen Einnahmeveränderungen, deren genaue Höhe noch nicht feststeht, der Fall sein. Bei den Einnahmen, der Miete oder der Belastung sind Veränderungen erheblich, wenn sie 15 Prozent übersteigen. Die Änderung der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder stellt eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse dar. Der Regelbewilligungszeitraum von zwölf Monaten kann über- oder unterschritten werden, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalls oder unter Berücksichtigung der Geschäftslage der Wohngeldbehörde erforderlich ist, insbesondere wenn sich sonst Anträge zu bestimmten Zeiten stark häufen und deshalb Entscheidungen in einem unvertretbaren Maß verzögert würden. Der Bewilligungszeitraum soll höchstens 18 Monate betragen.
(3) Nicht erheblich ist grundsätzlich eine Erhöhung der Einnahmen bei üblichen, in der Regel jährlichen Erhöhungen (z. B. gesetzlichen Renten- oder Besoldungserhöhungen, tariflichen Gehalts- und Lohnerhöhungen).
(4) Eine Abweichung vom Regelbewilligungszeitraum oder ein Zurückstellen der Entscheidung über einen Antrag wegen einer bevorstehenden Änderung des Wohngeldrechts oder anderer rechtlicher Regelungen, die auf die Höhe des Wohngeldes Einfluss haben, ist unzulässig.
(5) Die Aufteilung des BWZ in zwei oder mehr Teilzeiträume ist nur ausnahmsweise zulässig. Für die Aufteilung eines BWZ kommen nur Änderungen in Betracht, die nicht zu einer Änderung des Wohngeldes nach § 27 WoGG führen, demnach bei nicht erheblichen Änderungen. Die Bildung von Teilzeiträumen bietet sich insbesondere an, wenn während eines festzusetzenden BWZ
- sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um weniger als 15 Prozent verändert,
2. sich die Voraussetzungen für die Freibeträge nach § 17 WoGG oder die Abzugsbeträge nach § 18 WoGG während des BWZ ändern oder wegfallen oder
3. Änderungen des WoGG oder anderer Regelungen (z. B. des EStG) in Kraft treten
und dies rechnerisch zu einem anderen Wohngeld führt. Bei der Einkommensermittlung geht die Bildung eines Jahreseinkommens (Durchschnittseinkommens) der Aufteilung vor, auch wenn sich das Einkommen im festzusetzenden BWZ in der Höhe nicht erheblich im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 2 WoGG verändert oder die Einkommensart wechselt. Sind nach Satz 3 Teilzeiträume zu bilden, ist ein Durchschnittseinkommen bezogen auf die jeweiligen Teilzeiträume zu ermitteln. Ein aufgeteilter BWZ soll zwölf Monate betragen (§ 25 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 WoGG).
(6) Werden bei der Entscheidung über den Wohngeldantrag Änderungen im Sinne des § 27 Absatz 1 und 2 WoGG berücksichtigt und werden daher ein verkürzter BWZ und – vom Zeitpunkt der Änderung an – ein neuer BWZ festgesetzt, ist dies keine Aufteilung eines BWZ im Sinne der Nummer 25.11 Absatz 5. Für den neuen BWZ gelten die Regelungen des § 25 Absatz 1 WoGG.
(7) Teilt die wohngeldberechtigte Person im laufenden BWZ mehrere, zu unterschiedlichen Zeitpunkten eintretende Änderungen mit und ergibt die erste erhebliche Änderung einen Wegfall des Wohngeldanspruchs, die zweite Änderung jedoch wieder einen Wohngeldanspruch, so ist vom Zeitpunkt der ersten Änderung an der ursprüngliche Wohngeldbescheid aufzuheben. Die Mitteilung der zweiten Änderung ist von der Wohngeldbehörde als neuer Wohngeldantrag ab Eintritt der zweiten Änderung zu werten.
Beispiel 1 (mehrere Änderungen; Wegfall des Wohngeldanspruchs nach der ersten Änderung):
- März 2016: Wohngeldbescheid mit BWZ 1. März 2016 bis 28. Februar 2017
- April 2016: Mitteilung der wohngeldberechtigten Person, dass sich
- zum 1. Mai 2016 das Gesamteinkommen nicht nur vorübergehend um mehr als 15 Prozent erhöht; hierdurch fällt der Wohngeldanspruch weg;
- zum 1. Juni 2016 die Miete um mehr als 15 Prozent erhöht; hierdurch ergibt sich ein Wohngeldanspruch.
Folge: Der Wohngeldbescheid ist ab dem 1. Mai 2016 aufzuheben (§ 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 WoGG). Die Mitteilung der zweiten Änderung ist von der Wohngeldbehörde als neuer Wohngeldantrag für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2016 zu werten und demnach ist ein neuer Wohngeldbescheid mit BWZ vom 1. Juni 2016 bis 31. Mai 2017 zu erlassen.
Beispiel 2 (mehrere Änderungen, die in der Vergangenheit liegen; Wegfall des Wohngeldanspruchs nach der ersten Änderung):
- März 2016: Wohngeldbescheid mit BWZ 1. März 2016 bis 28. Februar 2017
- September 2016: Mitteilung der wohngeldberechtigten Person, dass sich
- zum 1. Mai 2016 das Gesamteinkommen nicht nur vorübergehend um mehr als 15 Prozent erhöht; hierdurch fällt der Wohngeldanspruch weg;
- zum 1. August 2016 die Miete um mehr als 15 Prozent erhöht; hierdurch ergibt sich ein Wohngeldanspruch.
Folge: Der Wohngeldbescheid ist ab dem 1. Mai 2016 aufzuheben (§ 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 WoGG). Die Mitteilung der zweiten Änderung am 20. September 2016 über die Änderung zum 1. August 2016 ist von der Wohngeldbehörde als neuer Wohngeldantrag zu werten. Dies gilt auch dann, wenn die mitgeteilte Änderung eine nicht erhebliche Änderung wäre. Die Änderung kann jedoch erst ab Antragstellung (= Mitteilung vom 20. September 2016 an die Wohngeldbehörde) berücksichtigt werden. Es ergeht daher ein neuer Wohngeldbescheid mit BWZ vom 1. September 2016 bis 31. August 2017.
25.12 Bewilligungszeitraum bei selbständig tätigen Haushaltsmitgliedern
(1) Gehört zum Haushalt mindestens ein zu berücksichtigendes selbständig tätiges Haushaltsmitglied mit Einkünften nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG, soll grundsätzlich der Regelbewilligungszeitraum von zwölf Monaten identisch mit dem Gewinnermittlungszeitraum (vgl. Nummer 14.105 Absatz 7) gebildet werden. Bei einem Gewinnermittlungszeitraum, der identisch mit dem Kalenderjahr ist, beginnt daher der BWZ stets am 1. Januar eines Jahres und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
(2) Wird der Wohngeldantrag nicht zum Beginn eines Wirtschaftsjahres gestellt, sondern erst im Laufe dessen, beginnt der BWZ im Antragsmonat und ist, im Hinblick auf den zwölfmonatigen Gewinnermittlungszeitraum, auf das Ende des Wirtschaftsjahres zu begrenzen.
Beispiel (Verkürzung des BWZ bis zum Ende des Wirtschaftsjahres):
15. März 2016: | Wohngeldantrag; die selbständige Arbeit wird seit 2015 ausgeübt; das Wirtschaftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr |
11. April 2016: | Wohngeldbescheid mit BWZ 1. März 2016 bis 31. Dezember 2016 |
(3) Wird der Wohngeldantrag in den letzten drei Monaten des Gewinnermittlungszeitraums gestellt, kann Wohngeld bis zum Ende des folgenden Gewinnermittlungszeitraums bewilligt werden. In diesen Fällen werden zwei Bewilligungszeiträume gebildet. Der erste endet am Ende des Gewinnermittlungszeitraums der Antragstellung und der zweite in der Regel am Ende des folgenden Gewinnermittlungszeitraums.
Beispiel (Bildung von zwei Bewilligungszeiträumen aufgrund eines Wohngeldantrages zum Ende eines Kalenderjahres):
(4) Zur Prognose des zu erwartenden Gewinns vgl. Nummer 15.12.
(5) Sind zum Zeitpunkt der Antragstellung erhebliche bzw. nicht erhebliche Änderungen im BWZ zu erwarten, so sind neben der Berechnung des Gewinns im Gewinnermittlungszeitraum (vgl. Nummer 14.105 Absatz 7) auch die Regelungen des § 25 WoGG anzuwenden (z. B. Verkürzung des BWZ bei erheblichen Änderungen; Bildung von Teilzeiträumen, vgl. Nummer 25.11 Absatz 5).
25.13 Dauer des Bewilligungszeitraums bei einer Neuentscheidung von Amts wegen nach § 27 Absatz 2 WoGG
(1) In einem nach § 27 Absatz 2 WoGG erlassenen neuen Bescheid ist der Beginn des BWZ vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an festzusetzen. Die Dauer des neuen BWZ ab Änderung ist abhängig davon, ob die Wohngeldbehörde von der Änderung der Verhältnisse (vgl. Nummer 27.24) im laufenden BWZ, im Rahmen eines Weiterleistungsantrages oder nach Ablauf des BWZ Kenntnis erlangt.
(2) Erhält die Wohngeldgeldbehörde von der Änderung der Verhältnisse im laufenden BWZ Kenntnis (durch Mitteilung der wohngeldberechtigten Person, durch einen Datenabgleich oder durch Dritte), ist ab dem Zeitpunkt der Änderung ein neuer BWZ nach Maßgabe des § 25 Absatz 1 WoGG zu bilden, d. h. in der Regel für weitere zwölf Monate.
Beispiel:
7. Januar 2016: | Wohngeldbescheid mit BWZ 1. Januar bis 31. Dezember 2016 |
ab 1. November 2016: | nicht nur vorübergehende Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent |
15. November 2016: | Kenntnis der Wohngeldbehörde |
Folge:Der ursprüngliche Wohngeldbescheid ist ab dem 1. November 2016 aufzuheben und ein neuer Bescheid mit BWZ 1. November 2016 bis 31. Oktober 2017 zu erlassen, da die Änderung mehr als zwei Monate andauert und im BWZ begonnen hat. Für die Bewilligung von Wohngeld über den bisherigen BWZ hinaus ist kein zusätzlicher Weiterleistungsantrag erforderlich (vgl. § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 2, § 25 Absatz 1 Satz 1 WoGG, Nummer 27.22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1).
(3) Erhält die Wohngeldbehörde im Rahmen eines Weiterleistungsantrages (vgl. Nummer 22.41) davon Kenntnis, dass die Voraussetzungen des § 27 Absatz 2 WoGG vorliegen, so gilt Folgendes:
Ab dem Zeitpunkt der Änderung (vgl. Nummer 27.24) ist ein neuer BWZ nach Maßgabe des § 25 Absatz 1 WoGG zu bilden, d. h. in der Regel für weitere zwölf Monate. Die Neuentscheidung von Amts wegen nach § 27 Absatz 2 WoGG geht einem Weiterleistungsantrag vor.
Ein Weiterleistungsantrag (vgl. Nummer 22.41) beinhaltet einen entsprechenden Erklärungswillen der wohngeldberechtigten Person, nämlich weiter Wohngeld erhalten zu wollen. Eine Mitteilung der wohngeldberechtigten Person nach § 27 Absatz 3 Satz 1 WoGG kann in einen Weiterleistungsantrag umgedeutet werden, auch wenn ein solcher nicht ausdrücklich gestellt worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Mitteilung innerhalb der letzten zwei Monate vor Ende eines BWZ erfolgt.
Dieser Erklärungswille kann in der Regel auch vorliegen, wenn die wohngeldberechtigte Person Änderungen der Verhältnisse im Sinne des § 27 Absatz 2 WoGG spätestens im Folgemonat nach Ablauf des BWZ mitteilt. Die Umdeutung in einen Weiterleistungsantrag ist unabhängig davon, ob die Änderung der Verhältnisse zu einer Änderung des Bewilligungsbescheides führt oder nicht.
Ein Erklärungswille für einen Weiterleistungsantrag liegt dagegen nicht vor, wenn die Wohngeldbehörde nach Ablauf des BWZ Kenntnis von der Änderung im Rahmen des automatisierten Datenabgleichs oder durch Dritte erlangt.
Die Neuentscheidung von Amts wegen nach § 27 Absatz 2 WoGG geht einem Weiterleistungsantrag vor (vgl. Nummer 25.13 Absatz 3 Satz 3, Nummer 27.28).
Beispiel:
7. Januar 2016: | Wohngeldbescheid mit BWZ 1. Januar bis 31. Dezember 2016 |
ab 1. November 2016: | nicht nur vorübergehende Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent |
7. Januar 2017: | Kenntnis der Wohngeldbehörde von der Erhöhung des Gesamteinkommens im Rahmen eines Weiterleistungsantrages |
Folge: Der ursprüngliche Wohngeldbescheid ist ab dem 1. November 2016 aufzuheben und ein neuer Bescheid mit BWZ 1. November 2016 bis 31. Oktober 2017 zu erlassen, da die Änderung mehr als zwei Monate andauert und im BWZ begonnen hat. Bei einer Neuentscheidung von Amts wegen wird der Weiterleistungsantrag mit erledigt (vgl. Nummer 27.29 Absatz 2 WoGVwV), worauf die wohngeldberechtigte Person hinzuweisen ist.
Gleiches gilt, wenn die Wohngeldbehörde von der Erhöhung des Gesamteinkommens im Januar 2017 (im Folgemonat unmittelbar nach Ablauf des BWZ) durch Mitteilung der wohngeldberechtigten Person Kenntnis erlangt. Eine Mitteilung zu diesem Zeitpunkt enthält in der Regel den Erklärungswillen, auch nach Ablauf des BWZ weiter Wohngeld erhalten zu wollen und kann deshalb in einen Weiterleistungsantrag umgedeutet werden.
(4) Erhält die Wohngeldbehörde von der Änderung der Verhältnisse nach Ablauf des BWZ Kenntnis, ohne dass ein Weiterleistungsantrag vorliegt, ist ab dem Zeitpunkt der Änderung nur bis zum Ende des bisherigen BWZ zu entscheiden. Über den Anspruch auf weiteres Wohngeld nach Ablauf des bisherigen BWZ ist nur aufgrund eines neuen Antrages zu entscheiden.
Beispiel:
7. Januar 2016: | Wohngeldbescheid mit BWZ 1. Januar bis 31. Dezember 2016 |
ab 1. November 2016: | nicht nur vorübergehende Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent |
4. März 2017: | Kenntnis der Wohngeldbehörde von der Erhöhung des Gesamteinkommens im Rahmen eines Datenabgleichs |
7. März 2017: | neuer Wohngeldantrag |
Folge: Die Änderung bezieht sich auf einen abgelaufenen BWZ. Es ist von Amts wegen ab Änderung der Verhältnisse (hier: ab 1. November 2016) neu zu entscheiden, vgl. § 27 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 WoGG entsprechend.
Der ursprüngliche Wohngeldbescheid ist ab dem 1. November 2016 aufzuheben und ein neuer Bescheid mit BWZ 1. November 2016 bis 31. Dezember 2016 zu erlassen, da die Änderung mehr als zwei Monate andauert und im BWZ begonnen hat (§ 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 2 WoGG; Nummer 27.22 Absatz 4 Nummer 1). Da für Januar 2017 und Februar 2017 kein neuer Wohngeldantrag vorliegt, ist erst für den Zeitraum ab März 2017 ein neuer Wohngeldbewilligungsbescheid mit BWZ 1. März 2017 bis 28. Februar 2018 zu erlassen.
(5) Bei mehreren erheblichen Änderungen bestimmt die erste den Beginn des neuen BWZ.
Zu § 25 Absatz 2
25.21 Beginn des Bewilligungszeitraums
(1) Der BWZ beginnt im Monat der Antragstellung. Treten die Voraussetzungen für die Wohngeldbewilligung erst zu einem späteren Zeitpunkt ein, beginnt der BWZ erst in diesem Monat.
(2) Grundsätzlich kann Wohngeld nur geleistet werden, wenn der Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, auch genutzt wird. Beginnt die Nutzung nicht am Ersten eines Monats, beginnt der BWZ – wenn alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind – dennoch am Ersten des Monats. Für die Berechnung des Wohngeldes ist die Miete oder Belastung in voller Höhe zugrunde zu legen, die für diesen Monat zu entrichten ist.
25.22Beginn des Bewilligungszeitraums in den Fällen, in denen eine Sozialleistung, die keine Transferleistung ist, abgelehnt wurde
Wurde eine Sozialleistung, die keine Transferleistung (vgl. § 7 Absatz 1 Satz 1 WoGG; Nummer 7.11) ist, beantragt (z. B. Antrag auf eine Leistung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 WoGG) und wird diese (z. B. durch den Träger der Ausbildungsförderung) abgelehnt, so wirkt ein Wohngeldantrag bis zu einem Jahr zurück, sofern der Wohngeldantrag innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis vom Ablehnungsbescheid (z. B. des Trägers der Ausbildungsförderung) gestellt wird (vgl. § 28 Satz 1 SGB X). § 25 Absatz 3 WoGG ist nicht anwendbar, da er nur für abgelehnte Transferleistungen gilt.
Zu § 25 Absatz 3
25.31 Beginn des Bewilligungszeitraums in den Fällen, in denen der Ausschluss vom Wohngeld als nicht erfolgt gilt
(1) Wurde eine Transferleistung abgelehnt, so beginnt der BWZ nur dann mit dem Monat, von dem ab sie abgelehnt wurde, wenn der Wohngeldantrag vor Ablauf des auf die Kenntnis der Ablehnung folgenden Kalendermonats gestellt wird (§ 25 Absatz 3 Satz 1 WoGG).
Beispiel:
15. Januar: | Antrag auf eine Transferleistung |
11. Februar: | Kenntnis der wohngeldberechtigten Person von der Ablehnung der Transferleistung für den Zeitraum ab Januar |
Folge:Wohngeldantrag muss bis zum 31. März gestellt werden, damit Wohngeld rückwirkend ab dem 1. Januar bewilligt werden kann.
(2) Entsprechendes gilt in den Fällen
1.der Rücknahme des Antrages auf eine Transferleistung (vgl. § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 WoGG),
2.der Versagung oder Entziehung einer Transferleistung oder der ausschließlichen Gewährung als Darlehen (vgl. § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 WoGG),
3.der Rücknahme oder Aufhebung des Bewilligungsbescheides über eine Transferleistung (vgl. § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 WoGG),
4.des nachträglichen Entfallens eines Anspruchs auf eine Transferleistung oder – unter bestimmten Voraussetzungen – auch bei Nachrangigkeit (vgl. § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 WoGG; Nummer 8.13),
5.der Erstattung einer Leistung durch den Übergang eines Anspruchs (vgl. § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 WoGG; Nummer 8.14) und
6.bei Verzicht auf eine Transferleistung (vgl. § 8 Absatz 2 WoGG).
Der Wohngeldantrag ist vor Ablauf des auf die Kenntnis von der Rücknahme, Versagung, Entziehung, Darlehensgewährung, Aufhebung, dem nachträglichen Entfallen, der Nachrangigkeit, der Erstattung einer Leistung oder dem Verzicht folgenden Kalendermonats zu stellen, damit sich der Wohngeldbewilligungszeitraum nahtlos anschließen kann (vgl. § 25 Absatz 3 Satz 2 WoGG).
Zu § 25 Absatz 4
25.41 Beginn des Bewilligungszeitraums in den Fällen, in denen ein bestehender Wohngeldbewilligungsbescheid unwirksam geworden ist
§ 25 Absatz 4 WoGG erfasst die Fälle, in denen vor der Beantragung einer Transferleistung Wohngeld geleistet worden ist, dieser Wohngeldbewilligungsbescheid dann zum Beispiel aufgrund der Beantragung einer Transferleistung unwirksam geworden ist (§ 28 Absatz 3 WoGG) und anschließend erneut Wohngeld beantragt wird, weil keine Transferleistung mehr geleistet wird oder weil die Transferleistung nicht für alle Haushaltsmitglieder geleistet wird oder etwa der Antrag auf Transferleistung abgelehnt worden ist. Ob sich der neue BWZ direkt an den bisherigen BWZ anschließt, ist abhängig von der Einhaltung einer bestimmten Antragsfrist.
25.42 Antragsfrist in den Fällen, in denen der Ausschluss vom Wohngeld für den gesamten Wohngeldhaushalt als nicht erfolgt gilt
(1) In den Fällen, in denen der Wohngeldbewilligungsbescheid unwirksam geworden ist, weil eine Transferleistung beantragt worden ist, diese dann aber für den gesamten Wohngeldhaushalt abgelehnt wurde und nunmehr erneut Wohngeld beantragt wird, kommt es bezüglich der Antragsfrist auf die Kenntnis der wohngeldberechtigten Person von der Ablehnung der Transferleistung an. D. h., nur wenn der erneute Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis der Ablehnung der Transferleistung folgt, schließt sich der neue Wohngeldbewilligungszeitraum unmittelbar an den Wohngeldbewilligungszeitraum des bisherigen Wohngeldbewilligungsbescheides an (vgl. § 25 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 WoGG; Nummer 25.31 Absatz 1).
Beispiel:
Wohngeld wird geleistet.
17. Januar: | Beantragung von Alg II für Januar |
ab 1. Januar: | Wohngeldbescheid unwirksam (vgl. § 37 Absatz 2 Satz 2 SGB II, § 28 Absatz 3 Satz 1 WoGG) |
3. März: | Ablehnung der Transferleistung |
5. März: | Wohngeldantrag |
Folge: Wohngeldbewilligung ab 1. Januar (vgl. § 25 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 WoGG).
(2) Dies gilt auch in den übrigen Fällen, in denen ein Ausschluss vom Wohngeld für den gesamten Wohngeldhaushalt als nicht erfolgt gilt (vgl. Nummer 25.31 Absatz 2), der Wohngeldbewilligungsbescheid aber unwirksam geworden ist (vgl. § 25 Absatz 4 Satz 2 WoGG).
25.43 Antragsfrist in den Fällen, in denen nur ein Teil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder vom Wohngeld ausgeschlossen ist
(1) Wurde Wohngeld geleistet und beantragt bzw. bezieht nunmehr nur ein Teil des Haushalts eine Transferleistung, wird der Wohngeldbewilligungsbescheid aufgrund der Beantragung einer Transferleistung dennoch unwirksam (§ 28 Absatz 3 WoGG).
Für diejenigen Haushaltsmitglieder, die keine Transferleistung beantragt haben bzw. beziehen, kann erneut Wohngeld beantragt werden. Damit sich der neue BWZ für den verbliebenen Teil des Wohngeldhaushaltes unmittelbar an den bisherigen BWZ des unwirksam gewordenen Wohngeldbescheides anschließen kann, ist eine bestimmte Antragsfrist einzuhalten: Die verbleibenden zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder müssen den erneuten Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats stellen, der auf die Kenntnis der wohngeldberechtigten Person von der Unwirksamkeit des ursprünglichen Wohngeldbescheides folgt (vgl. § 25 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 WoGG).
(2) Die wohngeldberechtigte Person erlangt in der Regel erst Kenntnis von der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides, wenn die Wohngeldbehörde sie hiervon unterrichtet.
25.44 Rückwirkende Wohngeldbewilligung bei Transferleistungsbezug
Auch in den Fällen, in denen der gesamte ursprüngliche Wohngeldhaushalt eine Transferleistung nur für einen begrenzten Zeitraum erhält, wovon er aber erst verspätet Kenntnis erhält, ist eine unmittelbare Wohngeldleistung nach dem Ende des BWZ der Transferleistung möglich. Der neue Wohngeldbewilligungszeitraum beginnt jedoch nur unter der Voraussetzung am Ersten des Monats, von dem an die Transferleistung nicht mehr gewährt wird, wenn der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis der wohngeldberechtigten Person von dem Ende des BWZ einer Transferleistung folgt (vgl. § 25 Absatz 4 Satz 3 WoGG).
Anders als in den Fällen, in denen nur ein Teil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder vom Wohngeld ausgeschlossen ist (vgl. Nummer 25.43 Absatz 1), kommt es nicht auf die Kenntnis von der Unwirksamkeit des ursprünglichen Wohngeldbewilligungsbescheides an. Da Anknüpfungspunkt das Ende des BWZ der Transferleistung ist, kommt es auch für die Kenntnis darauf an.