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§ 23 WoGG – Auskunftspfllicht

(1) Soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert, sind folgende Personen verpflichtet, auf Verlangen der Wohngeldbehörde Auskunft über ihre für das Wohngeld maßgebenden Verhältnisse zu geben:

  1. die Haushaltsmitglieder,
  2. die sonstigen Personen, die mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum gemeinsam bewohnen, und
  3. bei einer Prüfung nach § 21 Nr. 3 zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs auch
    • a) der Ehegatte, der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin
    • b) der frühere Ehegatte, der frühere Lebenspartner oder die frühere Lebenspartnerin,
    • c) die Kinder der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und
    • d) die Eltern der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
    • die keine Haushaltsmitglieder sind.

Die Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, ihr Geschlecht anzugeben (§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 und § 35 Abs. 1 Nr. 5). Die wohngeldberechtigte Person hat im Wohngeldantrag nach § 22 und im Antrag nach § 27 Absatz 1 alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind.

(2) Soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert, sind die Arbeitgeber der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder verpflichtet, auf Verlangen der Wohngeldbehörde über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Arbeitsstätte und Arbeitsverdienst Auskunft zu geben.

(3) Der Empfänger oder die Empfängerin der Miete ist verpflichtet, auf Verlangen der Wohngeldbehörde über die Höhe und Zusammensetzung der Miete sowie über andere das Miet- oder Nutzungsverhältnis betreffende Umstände Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.

(4) Zur Aufdeckung rechtswidriger Inanspruchnahme von Wohngeld sind die Kapitalerträge auszahlenden Stellen, denen ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge erteilt hat, verpflichtet, der Wohngeldbehörde Auskunft über die Höhe der zugeflossenen Kapitalerträge zu erteilen. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Ein Auskunftsersuchen der Wohngeldbehörde ist nur zulässig, wenn auf Grund eines Datenabgleichs nach § 33 der Verdacht besteht oder feststeht, dass Wohngeld rechtswidrig in Anspruch genommen wurde oder wird und dass das zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, auch soweit es dazu berechtigt ist, nicht oder nicht vollständig bei der Ermittlung der Kapitalerträge mitwirkt. Die Auslagen für Auskünfte von Kapitalerträge auszahlenden Stellen, die durch die Ermittlung der rechtswidrigen Inanspruchnahme von Wohngeld entstanden sind, sollen abweichend von § 64 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch von der Person, die Wohngeld zu erstatten hat, erhoben werden.

(5) Auf die nach den Absätzen 1 bis 3 Auskunftspflichtigen sind die §§ 60 und 65 Abs. 1 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

Verwaltungsvorschriften zu § 23 WoGG

23.01 Auskunftsersuchen

(1) Die wohngeldberechtigte Person muss den Wohngeldantrag (vgl. Nummer 22.12 Absatz 1) nach § 22 WoGG bzw. einen Antrag nach § 27 Absatz 1 WoGG auf Erhöhung des Wohngeldes vollständig und zutreffend ausfüllen. Eine Falschauskunft der wohngeldberechtigten Person hierbei kann in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 WoGG den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen. Die Wohngeldbehörde kann fehlende oder unvollständige Angaben oder Nachweise zunächst telefonisch oder elektronisch anfordern, wobei die wohngeldberechtigte Person darauf hinzuweisen ist, dass datenschutzrelevante Angaben per Post übersendet oder selbst vorgelegt werden können. Bleibt die Aufforderung fruchtlos, soll die Wohngeldbehörde die Angaben oder Nachweise schriftlich anfordern. Zu den Folgen fehlender Mitwirkung vgl. Teil B Nummer 66.01.

(2) Auskunftsersuchen an die in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 und 3 WoGG genannten sonstigen Personen sind nur zu stellen, wenn und soweit die wohngeldberechtigte Person und die Haushaltsmitglieder zur Aufklärung nicht in der Lage sind. § 65 Absatz 1 Nummer 3 SGB I ist zu beachten.

23.02 Durchsetzung der Auskunftspflicht

(1) Die Auskunftspflicht kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Voraussetzung für die Anwendung eines Zwangsmittels ist, dass der Verwaltungsakt, der das Zwangsmittel festsetzt, bestandskräftig geworden ist, sein sofortiger Vollzug angeordnet wurde oder ein Rechtsbehelf bzw. Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Das einzige angemessene Zwangsmittel ist das Zwangsgeld. Androhung, Festsetzung und Anwendung richten sich nach den in den Ländern geltenden Vorschriften.

(2) Gegenüber der wohngeldberechtigten Person soll die Auskunftspflicht mit einem Zwangsmittel nur durchgesetzt werden, wenn § 66 SGB I nicht anwendbar ist.

(3) Die Auskunftspflicht kann mit einem Zwangsgeld auch dann durchgesetzt werden, wenn aufgrund der Nichtmitteilung der notwendigen Angaben bereits ein Bußgeld wegen der Verletzung einer Mitteilungspflicht nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 WoGG verhängt wurde.

Zu § 23 Absatz 1
 
23.11 Auskunftsersuchen gegenüber den Haushaltsmitgliedern

Als Nachweis für die Höhe der Miete kann die wohngeldberechtigte Person den Mietvertrag und auch ein Mietänderungsschreiben oder eine Vermieterauskunft vorlegen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, dass eine Vermieterauskunft erforderlich ist. Als Nachweis darüber, welche Personen in dem Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, gemeldet sind, sind entsprechende Bestätigungen der Meldebehörden oder Ausweispapiere geeignet.

Zu § 23 Absatz 2

23.21 Auskunftsersuchen über Arbeitsverhältnis, Arbeitsstätte und Arbeitsverdienst

(1) Zum Nachweis über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, über die Arbeitsstätte und den Arbeitsverdienst in den Monaten vor Antragstellung (vgl. Nummer 15.11 Absatz 2) können zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder bzw. ihre Arbeitgeber Entgeltbescheinigungen nach § 108 Absatz 3 Satz 1 GewO in Verbindung mit § 1 EBV vorlegen. Die für die Durchführung des WoGG nicht benötigten Daten (Beitragsgruppenschlüssel, Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone nach § 20 Absatz 2 SGB IV, Kirchensteuermerkmal, Zahl der Kinderfreibeträge, Steuerfreibeträge, Steuerhinzurechnungsbeträge, Arbeitgebernummer, Krankenkasse, Zusatzversorgungskasse, Personalnummer, Angaben in Bezug auf Urlaub) können von den zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern geschwärzt werden.

(2) Arbeitgeber haben der Wohngeldbehörde darüber hinaus auch über weitere für die Wohngeldbewilligung relevante Daten, die sich nicht aus der Entgeltbescheinigung ergeben (wie etwa eine Prognose des zu erwartenden Arbeitsverdienstes, Fehlzeiten ohne Lohnfortzahlung), Auskunft zu geben. Ihnen steht kein Anspruch auf Entschädigung für im Rahmen des § 23 Absatz 2 WoGG erteilte Auskünfte zu.

Zu § 23 Absatz 4

23.41 Auskunftsersuchen über Kapitalerträge

(1) Die Kapitalerträge auszahlenden Stellen (z. B. Banken und Sparkassen) sind auf Anfrage nur dann zur Auskunft über die Höhe der zugeflossenen Kapitalerträge verpflichtet, wenn

  1. ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied der Stelle einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge erteilt hat und
2. aufgrund eines Datenabgleichs nach § 33 WoGG der Verdacht besteht oder feststeht, dass
a) Wohngeld rechtswidrig in Anspruch genommen wurde oder wird und
b) das zu berücksichtigende Haushaltsmitglied nicht oder nicht vollständig bei der Ermittlung der Kapitalerträge mitwirkt.

(2) Vor einem Auskunftsersuchen an die Kapitalerträge auszahlenden Stellen ist dem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben. Die Wohngeldbehörde soll dabei auf die Auskunftspflicht der die Kapitalerträge auszahlenden Stellen nach § 23 Absatz 4 WoGG hinweisen.

(3) Das Auskunftsersuchen ist auch zulässig, wenn die wohngeldberechtigte Person die Auskunft nach § 65 Absatz 3 SGB I verweigern darf.

(4) Die Kapitalerträge auszahlenden Stellen dürfen für ihre Auskunft eine Entschädigung unter entsprechender Anwendung des § 21 Absatz 3 Satz 4 SGB X in Verbindung mit dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz