Zum Inhalt springen

§ 21 WoGG – Sonstige Gründe

Ein Wohngeldanspruch besteht nicht,

  1. wenn das Wohngeld weniger als 10 Euro monatlich betragen würde,
  2. wenn alle Haushaltsmitglieder nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen sind oder
  3. soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.

Verwaltungsvorschrift zu § 21 WoGG

Anwendbarkeit

Bei der Prüfung der Beurteilung, ob ein missbräuchliches Verhalten nach § 21 Nummer 3 WoGG vorliegt, sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.

21.32 Missbrauch

(1) Ein missbräuchliches Verhalten liegt in der Regel vor, wenn vom Standpunkt eines objektiven Betrachters aus eine Rechtsposition ausschließlich zu dem Zweck geschaffen wird, die Voraussetzungen für einen anderenfalls nicht oder nicht in dieser Höhe bestehenden Anspruch zu schaffen. Mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel und dem Charakter des Wohngeldes als Zuschuss stellt sich das missbräuchliche Verhalten vom Standpunkt eines objektiven Beobachters als unangemessen und sozialwidrig dar (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. April 2013, Az: 5 C 21/12, juris, Randnummer 9 und 11).

(2) Ein wohngeldrechtlicher Missbrauch liegt z. B. vor, wenn die Haushaltsmitglieder wegen vorsätzlichen Tuns oder Unterlassens ganz oder teilweise außer Stande sind, die Miete zu bezahlen oder die Belastung aufzubringen, und deshalb die Annahme begründet ist, die Grundlage des Wohngeldanspruchs sei (ganz oder teilweise) gleichsam künstlich oder konstruiert.

21.33 Fingierte Miet- oder Untermietverhältnisse

(1) Ist ein Miet- oder Untermietverhältnis offenbar nur zu dem Zweck begründet worden, die Voraussetzungen für einen Wohngeldanspruch zu schaffen oder einen bestehenden Anspruch zu erhöhen, ist die Wohngeldbewilligung für die wohngeldberechtigte Person, die Haupt- oder Untermieter sein kann, ganz oder zum Teil abzulehnen.

(2) Die Wohngeldbehörde hat die Umstände des Einzelfalles insbesondere in den Fällen vertieft zu prüfen, in denen die in Nummer 5.11 bis Nummer 5.15 und Nummer 5.21 genannten Personen die Wohnung vermietet haben oder in denen die Mietzahlung nicht per Überweisung erfolgt.

(3) Wenn die Wohngeldbehörde alle Möglichkeiten eigener Sachverhaltsaufklärung (wie z. B. Bewertung des Mietverhältnisses unter Verwandten, Vorlage der Kontoauszüge mit Mietzahlungen, Auskunftsverlangen gegenüber der Vermieterin oder dem Vermieter nach § 23 Absatz 3 WoGG oder Sachverhaltsermittlung vor Ort) ausgeschöpft hat und weiterhin im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtschau der begründete Verdacht besteht, dass das Miet- oder Untermietverhältnis fingiert ist, kann die Wohngeldbehörde Auskunft beim Finanzamt einholen, ob die Vermieterin oder der Vermieter die geltend gemachten Mieteinnahmen erklärt hat (vgl. § 31a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb AO).

21.34 Unterlassene Einkommenserhöhung mangels Erwerbstätigkeit

Die Inanspruchnahme des Wohngeldes ist als missbräuchlich ganz oder zum Teil abzulehnen, wenn zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern zuzumuten ist oder war, durch Aufnahme einer Arbeit zur Erhöhung des Gesamteinkommens so weit beizutragen, dass die Miete oder Belastung ganz oder zu einem höheren Anteil tragbar wird. Ob einem Haushaltsmitglied zuzumuten ist oder war, durch eigene Arbeit zur Einkommenserhöhung beizutragen, ist nur nach den Umständen des einzelnen Falls zu beurteilen; dabei ist kein zu strenger Maßstab anzulegen. Eine weitergehende Prüfung im Einzelnen ist nur bei einem auffälligen Abweichen vom Regelverhalten vorzunehmen. Hierbei ist das Recht auf selbstverantwortliche Gestaltung des eigenen Lebens und die Freiheit der Berufswahl (vgl. Artikel 2 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 GG) zu berücksichtigen. Aus der Sicht des zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes muss die gewählte Erwerbstätigkeit plausibel und sinnvoll sein.

21.35 Unterlassene Einkommenserhöhung wegen nicht geltend gemachter Unterhaltsansprüche

(1) Eine unterlassene Einkommenserhöhung wegen nicht geltend gemachter Unterhaltsansprüche kann insbesondere in folgenden Fällen in Betracht kommen:

  1. es wird kein Unterhalt gezahlt;

2. es liegen offensichtliche Anhaltspunkte für gute Erfolgsaussichten vor, dass höhere Unterhaltszahlungen durchgesetzt werden können.

Mit der Änderung des UVG zum 1. Juli 2017 liegt eine unterlassene Einkommenserhöhung auch dann vor, wenn der alleinerziehende Elternteil keinen Unterhaltsvorschuss beantragt, obwohl ein Anspruch auf diese Leistungen bestehen könnte. Gleiches gilt insbesondere, wenn die Leistungen nach dem UVG wegen fehlender Mitwirkung versagt worden sind. Der Wohngeldantrag ist ganz abzulehnen, wenn das alleinerziehende Elternteil keinen Unterhaltsvorschuss beantragt. Sollte in einem zum Inkrafttreten der WoGVwV im Jahr 2017 laufenden BWZ durch die Änderung des UVG zum 1. Juli 2017 erstmals ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss dem Grunde nach entstehen (z. B. für alleinerziehende Wohngeldempfängerinnen und Wohngeldempfänger mit Kindern zwischen dem 12. und dem vollendeten 17. Lebensjahr), so sind die Voraussetzungen des Satzes 1 erst im folgenden BWZ bei der Wohngeldberechnung zu prüfen. Wird während des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der WoGVwV im Jahr 2017 laufenden BWZ Unterhaltsvorschuss bewilligt, ist unter den Voraussetzungen des § 27 Absatz 2 WoGG über den Wohngeldanspruch von Amts wegen neu zu entscheiden.

(2) Der Wohngeldantrag ist ganz oder zum Teil abzulehnen, soweit ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied Unterhaltsansprüche gegen die in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 WoGG genannten Personen nicht geltend macht, obwohl ihm die Durchsetzung zumutbar ist (vgl. Absatz 6) und offensichtlich gute Erfolgsaussichten für die Durchsetzung von (höheren) Unterhaltsansprüchen im Wohngeldbewilligungszeitraum vorliegen (vgl. Absatz 11).

(3) Von der Ablehnung des Wohngeldantrages nach § 21 Nummer 3 WoGG zu unterscheiden sind die Fälle der §§ 66, 60 SGB I, in denen zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder keine Auskunft darüber erteilen, ob oder in welcher Höhe Unterhaltsansprüche vorliegen bzw. hierbei nicht mitwirken und daher der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann (vgl. Teil B Nummer 66.01 ff.). Die wohngeldberechtigte Person ist je nach Einzelfall entweder über die Möglichkeit der Versagung nach den §§ 66, 60 SGB I oder der Ablehnung nach § 21 Nummer 3 WoGG schriftlich zu informieren. Die Wohngeldbehörde soll Unterhalt, der nicht oder nicht in der Höhe des Unterhaltsanspruchs gezahlt worden ist, nicht fiktiv anrechnen.

(4) Zur Prüfung von Unterhaltsansprüchen eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes muss die Wohngeldbehörde in jedem Einzelfall ermitteln:

1. die gesetzliche Bestimmung, nach der der Unterhaltsanspruch besteht (vgl. Nummer 21.351 bis 21.356);

2. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der unterhaltsverpflichteten Person;

3. im Falle der Trennung oder Scheidung den Trennungs- oder Scheidungszeitpunkt bzw. den Zeitpunkt der Aufhebung der Lebenspartnerschaft;

4. die Höhe des Unterhaltsanspruchs, die sich aus einem Unterhaltstitel oder sonstigen Nachweisen (z. B. einer Unterhaltsvereinbarung) ergibt;

5. die tatsächlichen Unterhaltsleistungen in der Regel der letzten sechs Monate.

Neben den zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern sind auch die in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 WoGG genannten Personen, selbst wenn sie keine Haushaltsmitglieder sind, zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs auskunftspflichtig (gegebenenfalls Durchsetzung mit Zwangsgeldandrohung).

(5) Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist die unterhaltspflichtige Person außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge (§ 1609 BGB):

  1. minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres im Haushalt der Eltern und in Schulausbildung,

2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer,

3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,

4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,

5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,

6. Eltern,

7. Großeltern.

(6) Die Durchsetzung von (höheren) Unterhaltsansprüchen gegen die in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 WoGG genannten Personen, insbesondere die Beantragung eines Unterhaltsvorschusses nach dem UVG, ist grundsätzlich zumutbar (zur Unterhaltspflicht der jeweiligen Personen vgl. Nummer 21.351 bis 21.356). Eine Unzumutbarkeit liegt nur im Ausnahmefall vor, wenn z. B. die unterhaltsverpflichtete Person eine Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit des unterhaltsberechtigten Haushaltsmitgliedes bzw. dessen Elternteil verübt hat. Zu Ausnahmen von der missbräuchlichen Inanspruchnahme ist Absatz 14 zu beachten.

(7) Die Wohngeldbehörde hat mit den zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern und den in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 WoGG genannten Personen zu klären, aus welchem Grund zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder keinen Unterhalt erhalten oder tatsächliche Unterhaltszahlungen vom Unterhaltstitel oder der Unterhaltsvereinbarung abweichen. Anhand der vorgelegten Nachweise und der abgegebenen Erklärungen ist zu prüfen, ob die Durchsetzung von (höheren) Unterhaltsansprüchen im Wohngeldbewilligungszeitraum offensichtlich gute Erfolgsaussichten verspricht (vgl. Absatz 11). Länger als ein Jahr zurückliegende Nachweise sollen nicht akzeptiert werden. Die Ermittlungen zur Aufklärung von (höheren) Unterhaltsansprüchen sind in der Wohngeldakte zu dokumentieren.

(8) Die Wohngeldbehörde soll keine eigenen Berechnungen vornehmen, sondern auf die Mitwirkung der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 WoGG genannten Personen abstellen. Um feststellen zu können, ob Unterhaltsansprüche bestehen und ob bzw. welche Gründe dafür vorliegen, dass Unterhalt nicht gezahlt wird, soll die Wohngeldbehörde gegebenenfalls auch das Jugendamt um Auskunft bitten. Bei mangelnder Mitwirkung der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ist der Wohngeldanspruch nach den §§ 66, 60 SGB I zu versagen (vgl. Absatz 3).

(9) Die wohngeldberechtigte Person hat darzulegen, ob und welche zumutbaren Anstrengungen sie unternommen hat, (höhere) Unterhaltsansprüche durchzusetzen. Bemühungen des zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes bzw. seines gesetzlichen Vertreters müssen erkennbar sein.

(10) Ist in der Geburtsurkunde kein Vater eingetragen, weil keine Vaterschaftsanerkennung im Sinne von § 1592 Nummer 2 BGB erfolgt ist, ist der Sachverhalt weiter aufzuklären. Ist der Vater nicht bekannt, liegen zwar keine guten Erfolgsaussichten für die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen vor (vgl. Absatz 12 Nummer 4), jedoch kann ein Anspruch auf Leistungen nach dem UVG bestehen (vgl. Absatz 1 Satz 2 bis 4). Ist der Vater bekannt, aber nicht in der Geburtsurkunde eingetragen, ist die alleinerziehende Mutter auf die Unterstützung durch das Jugendamt bei der Vaterschaftsfeststellung zu verweisen (vgl. Absatz 13 Satz 5).

(11) Offensichtlich gute Erfolgsaussichten für die Durchsetzung von (höheren) Unterhaltsansprüchen im Wohngeldbewilligungszeitraum können insbesondere vorliegen,

1. wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der zum Unterhalt verpflichteten Person verbessert haben,

2. wenn die unterhaltsverpflichtete Person grundlos weniger Unterhalt zahlt, als im Unterhaltstitel oder der Unterhaltsvereinbarung festgelegt ist,

3. wenn der Unterhaltstitel gegen den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten älter als fünf Jahre ist oder

4. wenn das unterhaltsberechtigte Kind eine neue Altersstufe im Sinne von § 1612a Absatz 1 BGB erreicht hat.

(12) Keine guten Erfolgsaussichten für die Durchsetzung von (höheren) Unterhaltsansprüchen im Wohngeldbewilligungszeitraum liegen insbesondere dann vor,

1. wenn die zur Zahlung von Unterhalt verpflichtete Person Transferleistungen bezieht,

2. wenn die zur Zahlung von Unterhalt verpflichtete Person arbeitsunfähig oder arbeitslos und deshalb leistungsunfähig ist,

3. wenn das Nettoeinkommen der unterhaltsverpflichteten Person unter der Selbstbehaltsgrenze (vgl. sogenannte Düsseldorfer Tabelle) liegt,

4. wenn der Kindesvater nicht bekannt ist,

5. wenn die zur Zahlung von Unterhalt verpflichtete Person durch ständigen Wohnortwechsel nicht auffindbar ist oder sich in einem Drittstaat (kein EU-Staat) aufhält,

6. wenn wegen der Durchsetzung von (höheren) Unterhaltsansprüchen gegen die unterhaltspflichtige Person Klage erhoben worden ist, jedoch das Gericht nicht mehr im (gegebenenfalls zu verkürzenden) BWZ entscheiden wird,

7. wenn ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Unterhaltsklage gegen die unterhaltsverpflichtete Person abgewiesen wurde, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot,

8. wenn ein Schreiben eines mit der Verfolgung des Unterhaltsanspruchs beauftragten Rechtsanwalts oder des Beistands zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bei nicht miteinander verheirateten Eltern nach den §§ 1712 ff. BGB vorliegt, wonach die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet,

9. wenn die Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltstitel gegen die unterhaltspflichtige Person bisher erfolglos war,

10. wenn das zu berücksichtigende Kind Leistungen nach dem UVG erhält oder bisher erhalten hat oder

11. wenn die Eltern gleich hohes Nettoeinkommen haben und das Kind oder die Kinder jeweils zur Hälfte betreuen, ohne dass ein Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind oder die Kinder trägt (sogenanntes Wechselmodell, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. November 2014, AZ: XII ZB 599/13, juris, 2. Leitsatz und Randnummer 20).

(13) Ist einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied die Durchsetzung von (höheren) Unterhaltsansprüchen zumutbar (vgl. Absatz 6), liegen offensichtlich gute Erfolgsaussichten für die Durchsetzung von (höheren) Unterhaltsansprüchen im Wohngeldbewilligungszeitraum vor (vgl. Absatz 11) und macht das Haushaltsmitglied glaubhaft, Anstrengungen zur Feststellung und/oder Durchsetzung von (höheren) Unterhaltsansprüchen zu unternehmen, ist gegebenenfalls der BWZ zu verkürzen, wenn dadurch erhebliche Änderungen des Gesamteinkommens zu erwarten sind (vgl. Nummer 25.11 Absatz 2). Zudem ist das Haushaltsmitglied aufzufordern, die erforderlichen Handlungen innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen. Im Rahmen der Prüfung eines Weiterleistungsantrags sind die Anstrengungen und die Erfolgsaussichten erneut zu überprüfen. Erforderliche Anstrengungen, die zu einem verkürzten BWZ führen können, liegen z. B. vor,

1. wenn die unterhaltsberechtigte Person bzw. deren gesetzlicher Vertreter zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen einen Termin beim Jugendamt oder Rechtsanwalt vereinbart hat,

2. wenn Klage zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen erhoben worden ist,

3. wenn ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG gestellt worden ist,

4. wenn eine (gegebenenfalls nach Artikel 223 EGBGB übergeleitete) Beistandschaft nach § 1712 BGB oder – gegebenenfalls nach Landesrecht – mögliche Vereinsbeistandschaft bestand oder

5. wenn eine Amtsvormundschaft oder eine für die Aufgabenbereiche Vaterschaftsfeststellung und/oder Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bestellte Amtspflegschaft bestand.

Die wohngeldberechtigte Person sollte auf die Unterstützungsmöglichkeiten durch das Jugendamt (z. B. Beratung zur Höhe der Unterhaltsberechtigung und zur zivilrechtlichen Geltendmachung, Feststellung der Vaterschaft, Beistandschaft zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bei nicht miteinander verheirateten Eltern nach den §§ 1712 ff. BGB) aufmerksam gemacht werden.

(14) Die Inanspruchnahme von Wohngeld ist insbesondere nicht missbräuchlich, wenn

1. ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied keine Unterhaltsansprüche gegen seine volljährigen Kinder geltend macht (sogenannter Elternunterhalt),

2. ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied im Scheidungsurteil auf Unterhalt seines geschiedenen Ehegatten (bzw. im Fall der Lebenspartnerschaft: im Aufhebungsurteil auf Unterhalt seines ehemaligen Lebenspartners) nicht in unmittelbar zeitlichem Zusammenhang mit der Beantragung von Wohngeld verzichtet hat oder

3. ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied rechtswirksam auf Unterhalt seines getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners nicht in unmittelbar zeitlichem Zusammenhang mit der Beantragung von Wohngeld verzichtet hat.

21.351 Unterhaltsansprüche der Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner untereinander

(1) Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 Satz 1 BGB). Die Ehegatten müssen sich danach sowohl wirtschaftliche Mittel für den angemessenen Lebensunterhalt gewähren als auch persönliche Leistungen erbringen (vgl. §§ 1360a, 1360b BGB). So erfüllt ein Ehegatte, dem die Haushaltsführung überlassen ist, seine Verpflichtung in der Regel bereits durch die Führung des Haushalts (§ 1360 Satz 2 BGB).

(2) Eingetragene Lebenspartner sind einander zur Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung und sind verpflichtet, die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen angemessen zu unterhalten (§§ 2, 5 LPartG). Die §§ 1360 Satz 2, 1360a und 1360b BGB gelten entsprechend (§ 5 Satz 2 LPartG).

(3) Besonderheiten bei Unterhaltsansprüchen von Ehegatten bzw. Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern untereinander sind erst im Falle einer Trennung zu berücksichtigen. Hier ist zu unterscheiden zwischen Trennungsunterhalt (vgl. Absatz 4), der während der Trennung, aber noch während des Bestands der Ehe zu leisten ist, und dem Geschiedenenunterhalt (nachehelicher Unterhalt; vgl. Nummer 21.35b). Hiervon zu unterscheiden ist der Kindesunterhalt, der immer vorrangig zu befriedigen ist (vgl. § 1609 BGB, Nummer 21.355 und 21.356).

(4) Im Falle einer Trennung steht dem Ehegatten gegen den anderen Ehegatten ein Anspruch auf angemessenen Trennungsunterhalt zu (§ 1361 BGB). Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Gemeinschaft ablehnt (§ 1567 Absatz 1 Satz 1 BGB). Ein Getrenntleben kann auch dann gegeben sein, wenn die Ehegatten innerhalb derselben Wohnung getrennt leben (vgl. § 1567 Absatz 1 Satz 2 BGB). Hierfür reicht aus, wenn nach objektiven Kriterien die Trennung nach außen deutlich wird (die Eheleute führen im Übrigen ein voneinander unabhängiges Leben). Der Trennungsunterhalt umfasst nur den Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten, nicht aber den der gemeinsamen Kinder. Diese haben einen eigenen Unterhaltsanspruch (vgl. Nummer 21.355 und 21.356).

Wie alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt nur unter der Voraussetzung, dass

1. die Person, die Unterhalt verlangt, bedürftig ist und

2. die Person, von der Unterhalt verlangt wird, leistungsfähig ist.

Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann im Falle einer Trennung nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann (§ 1361 Absatz 2 BGB).

Inhaltlich müssen beide Eheleute in der Trennungszeit finanziell so gestellt werden, wie es dem ehelichen Lebensstandard entsprach, d. h. beiden Ehegatten steht grundsätzlich jeweils die Hälfte des in der Ehe verfügbaren Gesamteinkommens zu (Halbteilungsgrundsatz). Dem erwerbstätigen Ehegatten wird bei Bemessung seiner Unterhaltsverpflichtung aber in der Regel ein zusätzlicher Teil seines Einkommens zugesprochen (Erwerbstätigenbonus). Auch führt die Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten im Allgemeinen dazu, dass sich der Unterhaltsanspruch mindert.

Mit der rechtskräftigen richterlichen Ehescheidung entfällt der Anspruch auf Trennungsunterhalt.

(5) Entsprechendes (vgl. Absatz 4) gilt bei getrennt lebenden Lebenspartnern, solange deren Lebenspartnerschaft noch nicht durch richterliche Entscheidung aufgehoben worden ist (§ 12 LPartG). Mit der richterlichen Aufhebung der Lebenspartnerschaft entfällt der Anspruch auf Trennungsunterhalt.

(6) Eine geminderte Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten bzw. Lebenspartners oder Gründe für die nicht realisierbare bzw. nicht zumutbare Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs ist von den Haushaltsmitgliedern durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen bzw. zu dokumentieren (vgl. § 23 Absatz 1 und 5 WoGG in Verbindung mit den §§ 60 und 65 Absatz 1 und 3 SGB I).

Als mögliche Gründe kommen in Betracht:

1. Ehegatte bzw. Lebenspartner ist im Ausland oder unbekannt verzogen oder

2. Ehegatte bzw. Lebenspartner ist erwerbslos.

21.352 Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehegatten bzw. der Lebenspartnerinnen und Lebenspartner nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft untereinander

(1) Nach der Scheidung obliegt es grundsätzlich jedem Ehegatten selbst, für seinen Unterhalt zu sorgen (§ 1569 BGB). Er hat gegen den anderen Ehegatten nur unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes, wegen Alters oder Krankheit, wegen Erwerbslosigkeit; Unterhalt für die Zeit der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung; Unterhalt aus Billigkeitsgründen; vgl. §§ 1570 bis 1576 BGB) einen Anspruch auf Unterhalt, wenn er außerstande ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Der geschiedene Ehegatte ist nur bedürftig, wenn er seinen eigenen Unterhalt nicht aus seinen Einkünften und seinem Vermögen finanzieren kann (vgl. § 1577 BGB). Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer monatlichen Geldrente zu gewähren (§ 1585 Absatz 1 Satz 1 BGB). Er umfasst den gesamten Lebensbedarf und bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Absatz 1 BGB). Dem erwerbstätigen geschiedenen Ehegatten wird bei Bemessung seiner Unterhaltsverpflichtung in der Regel ein zusätzlicher Teil seines Einkommens zugesprochen (Erwerbstätigenbonus). Auch führt die Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten im Allgemeinen dazu, dass sich der Unterhaltsanspruch mindert. Der Unterhaltspflichtige muss leistungsfähig sein, d. h. ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt gewähren können. Ist der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig, braucht er nach § 1581 Absatz 1 Satz 1 BGB nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. In § 1579 BGB sind Gründe aufgezählt, aus denen der Unterhalt beschränkt oder versagt werden kann, insbesondere, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Zur Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter vgl. § 1609 BGB, Nummer 21.35 Absatz 2.

(2) Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch richterliche Entscheidung aufgehoben (§ 15 Absatz 1 LPartG). Mit der Aufhebung der Lebenspartnerschaft obliegt es jedem Lebenspartner, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu nicht in der Lage, hat er nach § 16 LPartG gegen den anderen Lebenspartner einen Anspruch auf Unterhalt entsprechend der Unterhaltspflicht geschiedener Ehegatten (vgl. §§ 1570 bis 1586b und 1609 BGB).

(3) Eine geminderte Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten bzw. des Lebenspartners nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder Gründe für die nicht realisierbare bzw. nicht zumutbare Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs ist von den Haushaltsmitgliedern durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen bzw. zu dokumentieren (vgl. § 23 Absatz 1 und 5 WoGG in Verbindung mit den §§ 60 und 65 Absatz 1 und 3 SGB I).

Als mögliche Gründe kommen z. B. in Betracht:

1. der frühere Ehegatte oder Lebenspartner ist im Ausland oder unbekannt verzogen,

2. der frühere Ehegatte oder Lebenspartner ist erwerbslos,

3. der frühere Ehegatte oder Lebenspartner lebt in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft oder

4. die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft war von kurzer Dauer (vgl. § 1579 BGB, § 16 LPartG).

21.353 Unterhaltsansprüche der Mutter gegenüber dem Vater ihres nichtehelichen Kindes

Der Vater hat der Mutter für die Zeit von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren (§ 1615l Absatz 1 BGB). Darüber hinaus steht der Mutter ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater zu, soweit sie einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist. Ebenso, wenn von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Voraussetzungen des Anspruchs entsprechen den Vorschriften zum Verwandtenunterhalt (vgl. Nummer 18.033), insbesondere hinsichtlich Bedürftigkeit der Mutter (§ 1602 Absatz 1 BGB) und Leistungsfähigkeit des Vaters (§ 1603 Absatz 1 BGB).

21.354 Unterhaltsansprüche des Vaters gegenüber der Mutter seines nichtehelichen Kindes, wenn der Vater das Kind betreut

Betreut der Vater das Kind, so steht ihm gegen die Mutter ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu (§ 1615l Absatz 4 BGB).

21.355 Unterhaltsansprüche des Kindes gegen seine Eltern

(1) Kinder haben einen Anspruch auf Unterhalt gegen ihre Eltern, wenn sie außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Ein minderjähriges unverheiratetes Kind ist nicht verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder sein Vermögen zu verwerten (vgl. § 1602 Absatz 2 BGB). Der Bedarf von minderjährigen und volljährigen Kindern umfasst insbesondere die Kosten einer angemessenen Ausbildung (vgl. insbesondere Nummer 21.356). Eigene Einkünfte des Kindes (z. B. eine Ausbildungsvergütung) sowie Erträge aus seinem Vermögen (Mieteinnahmen, Zinsen, Dividenden) mindern grundsätzlich seinen Unterhaltsbedarf.

(2) Eltern schulden Unterhalt

1. ihren unverheirateten minderjährigen Kindern (vgl. §§ 1602, 1603, 1610, 1612a BGB),

2. ihren unverheirateten volljährigen Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (sogenannte privilegierte volljährige Kinder, vgl. §§ 1602, 1603 Absatz 2 Satz 2, § 1610 BGB) und

3. ihren volljährigen unverheirateten Kindern, die nicht von Nummer 2 erfasst sind (sogenannte unprivilegierte volljährige Kinder).

Bei den Unterhaltsberechtigten unter Satz 1 Nummer 3 greift die allgemeine Rangfolge nach § 1609 BGB (vgl. Nummer 21.35 Absatz 5), d. h., die Eltern müssen vorrangig die Unterhaltspflicht für minderjährige und privilegierte volljährige Kinder erfüllen. Erst danach folgen volljährige unprivilegierte Kinder. Sind Kinder verheiratet, sind deren Ehepartner vorrangig unterhaltspflichtig (vgl. § 1360 Satz 1 BGB).

(3) Die Eltern sind nur unterhaltspflichtig, wenn sie leistungsfähig sind. Leistungsfähig ist, wer den Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zahlen kann (§ 1603 Absatz 1 BGB). Jedoch besteht eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung der Eltern

1. gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern sowie

2. gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.

Die Eltern sind in diesen Fällen verpflichtet, alle verfügbaren Mittel gleichmäßig zu ihrem und des Kindes Unterhalt zu verwenden (§ 1603 Absatz 2 BGB).

(4) Im Falle der Trennung der Eltern eines minderjährigen Kindes erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind aufwächst, seinen Unterhaltsbeitrag in der Regel durch Pflege und Erziehung des Kindes (sogenannter Betreuungsunterhalt, § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB). Der andere Elternteil ist barunterhaltspflichtig, d. h. er erbringt den Unterhalt grundsätzlich durch Zahlung einer monatlichen Geldrente (vgl. § 1612 BGB). Hierfür sieht § 1612a BGB für minderjährige Kinder einen Mindestunterhalt vor, der in der Mindestunterhaltsverordnung festgelegt ist. Darauf aufbauend enthält die jeweils aktuelle sogenannte Düsseldorfer Tabelle bei höherem Einkommen der Eltern Leitlinien für die Bestimmung des konkreten Barunterhaltsbedarfs unterhaltsberechtigter Kinder. Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft und ist für die Gerichte nicht bindend, sodass hiervon unter Berücksichtigung des Einzelfalles abgewichen werden kann. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag. Die Höhe des Unterhalts ergibt sich nach Abzug bestimmter Freibeträge und des monatlich gezahlten Kindergeldes. Die Richtsätze der ersten Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf gemäß der Mindestunterhaltsverordnung.

Da das Kindergeld beiden Eltern als Familie zusteht und das Existenzminimum des Kindes sichern soll, darf derjenige, der Barunterhalt schuldet (bei dem das Kind also nicht lebt), den Unterhaltsbetrag um das hälftige Kindergeld kürzen (vgl. § 1612b BGB). Zur Berücksichtigung von Kindergeld als Abzugsbetrag von Unterhaltsleistungen nach § 18 WoGG vgl. Nummer 18.08 und 18.09; zur Berücksichtigung von sogenanntem weitergeleiteten Kindergeld als wohngeldrechtliches Einkommen des Kindes vgl. Nummer 14.21.19 Absatz 2.

(5) Ab Volljährigkeit entfällt der Betreuungsunterhalt. Grundsätzlich sind dann beide Elternteile nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen anteilig barunterhaltspflichtig, d. h. auch derjenige, bei dem das volljährige Kind im Haushalt lebt (vgl. § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB). Dies hat zur Folge, dass sich der barunterhaltspflichtige Elternteil (bzw. bei einem volljährigen in der Ausbildung befindlichen Kind beide Elternteile) besonderes nachdrücklich um eine zumutbare Erwerbstätigkeit bemühen muss und alle verfügbaren Mittel gleichmäßig zu seinem und des Kindes Unterhalt verwenden muss. Die Höhe des Selbstbehalts des barunterhaltspflichtigen Elternteils ist gesetzlich nicht geregelt, sondern im Einzelfall zu bestimmen. Orientierungshilfe geben die sog. Düsseldorfer Tabelle sowie die von den Familiensenaten der Oberlandesgerichte herausgegebenen Leitlinien. Das Kindergeld wird auf den jeweiligen Anteil des Barunterhalts hälftig angerechnet. Zur Berücksichtigung von Kindergeld als Abzugsbetrag von Unterhaltsleistungen nach § 18 WoGG (vgl. Nummer 18.08 und 18.09); zur Berücksichtigung von sogenanntem weitergeleiteten Kindergeld als wohngeldrechtliches Einkommen des Kindes vgl. Nummer 14.21.19 Absatz 2.

(6) Für den Unterhaltsanspruch eines nichtehelichen Kindes gegenüber seinem Vater gelten dieselben Regelungen zum Unterhalt wie bei Kindern von verheirateten Eltern (vgl. Absätze 1 bis 5; § 1615a BGB).

(7) Insbesondere im Falle von nicht geleistetem Kindes- und Auszubildendenunterhalt soll die wohngeldberechtigte Person um eine Erklärung gebeten werden,

1. weshalb die Erwirkung eines Unterhaltstitels oder zumindest eine anwaltschaftliche Bezifferung des zustehenden Unterhalts unterblieben ist,

2. ob und wann die unterhaltsverpflichtete Person nach § 1605 BGB zur Auskunft über ihre Einkünfte und ihr Vermögen aufgefordert wurde,

3. ob und mit welchem Ergebnis die Hilfe des Jugendamtes (Beistandschaft nach § 1712 Absatz 1 Nummer 2 BGB) in Anspruch genommen wurde bzw. warum diese kostenlose Unterstützung nicht genutzt wurde und

4. aus welchen Gründen die Durchsetzung des zustehenden Unterhaltsbetrages unterblieben ist.

21.356 Ausbildungsunterhalt

(1) Anhaltspunkte für Ansprüche auf Ausbildungsunterhalt gegenüber den Eltern sind immer dann gegeben, wenn das Kind eine Ausbildung absolviert und nicht mit beiden Elternteilen zusammen wohnt. Ein BAföG-Bescheid bietet Anhaltspunkte für das Bestehen, nicht aber für die Höhe zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche. Jedenfalls können einem solchen Bescheid die Einkommen der Eltern im vorletzten Kalenderjahr entnommen werden.

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf (§ 1610 Absatz 2 BGB). Der Unterhalt wird bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung geschuldet, d. h. bis zum Erreichen eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses. Darüber hinaus kann es sich unter Umständen anders verhalten, wenn sich ein Studium an eine Lehre anschließen soll, um eine bessere Qualifikation zu erreichen. Hier muss aber der inhaltliche Zusammenhang zwischen Lehre und Studium gegeben sein (z. B. Banklehre und Studium der Betriebswirtschaftslehre). Insbesondere Nummer 21.355 Absatz 7 und Nummer 21.35 Absatz 3 und 6 bis 13 sind zu beachten.

(3) Eine feste Altersgrenze für die Aufnahme einer Ausbildung, ab deren Erreichen der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt, besteht nicht. Die Frage, bis wann es dem Unterhaltsberechtigten obliegt, seine Ausbildung aufzunehmen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. Juli 2013, Az: XII ZB 220/12, juris, Randnummer 16). Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass ein Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eine Erstausbildung beginnt bzw. einen Freiwilligendienst aufnimmt (vgl. auch § 2 Absatz 2 BKGG sowie § 33 Absatz 2 Nummer 2b SGB II).

(4) Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht ferner nur, wenn die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit beendet wird (vgl. z. B. Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. März 1998, Az: XII ZR 173/96, juris, Randnummer 9). Es wird vermutet, dass es hieran fehlt, wenn dem Haushaltsmitglied ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG dem Grunde nach nicht zusteht, weil die Voraussetzungen der Nummer 20.21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 oder Nummer 12 vorliegen. In diesem Fall liegen keine guten Erfolgsaussichten für die Durchsetzung von (höheren) Unterhaltsansprüchen im BWZ vor.

21.36 Ablehnung wegen erheblichen Vermögens

Der Missbrauchstatbestand ist erfüllt, wenn die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls den Schluss zulassen, dass die Wohngeldleistung bei den festgestellten Vermögensverhältnissen dem Ziel des § 1 WoGG widerspricht, durch einen Zuschuss zu den Wohnkosten angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern. Eine Prüfung des Vermögens im Einzelnen ist nur vorzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte für erhebliches Vermögen vorliegen.

21.37 Erhebliches Vermögen

(1) Erhebliches Vermögen im Sinne des § 21 Nummer 3 WoGG ist in der Regel vorhanden, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder folgende Beträge übersteigt:

1. 60 000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und

2. 30 000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied.

(2) Vermögen im Sinne des § 21 Nummer 3 WoGG ist die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Einkommen und Vermögen grenzen sich grundsätzlich dadurch voneinander ab, dass Einkommen alles das ist, was jemand in der Bedarfszeit (d. h. der Zeit des Leistungsbezugs) wertmäßig dazuerhält, und Vermögen das, was er im BWZ bereits hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Februar 1999, Az: 5 C 35.97, juris, Randnummer 14).

(3) Zum Vermögen im Sinne des § 21 Nummer 3 WoGG gehören nur verwertbare Vermögensgegenstände mit ihrem Verkehrswert. Vermögen ist verwertbar, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet bzw. sein Geldwert für den Lebensunterhalt, insbesondere durch Verkauf, durch Verbrauch, Übertragung, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung nutzbar gemacht werden kann. Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die die Inhaberin oder der Inhaber z. B. aufgrund von Insolvenz, Beschlagnahme oder Verpfändung nicht frei verfügen kann. Ist ein Vermögensgegenstand nur zu einem Teil verwertbar, ist nur dieser Teil als Vermögen zu berücksichtigen. Liegt erhebliches Vermögen vor, wird widerleglich vermutet, dass es verwertbar ist. Die volle Beweislast für die Nichtverwertbarkeit des Vermögens liegt bei der wohngeldberechtigten Person.

Grundsätzlich nicht verwertbar sind:

1. Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe des Betriebsrentengesetzes (§§ 2 und 3 BetrAVG), unabhängig vom gewählten Durchführungsweg (Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) und unabhängig davon, ob die betriebliche Altersversorgung über den Arbeitgeber oder über Entgeltumwandlung finanziert wurde;

2. der Anspruch auf eine persönliche Leibrente (sogenannte Rürup-Rente), die nach § 10 Absatz 1 Nummer 2b EStG nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar ist, und bei der darüber hinaus kein Auszahlungsanspruch besteht.

(4) Zum Vermögen im Sinne des § 21 Nummer 3 WoGG gehören:

1. Geld und Geldeswerte, z. B. Bargeld (gesetzliche Zahlungsmittel) und Schecks,

2. bewegliche Sachen, z. B. Schmuckstücke, Gemälde und Möbel,

3. unbewegliche Sachen, z. B. bebaute und unbebaute Grundstücke,

4. auf Geld gerichtete Forderungen, z. B. Ansprüche auf Darlehensrückzahlung,

5. sonstige Rechte, z. B. Rechte aus Wechseln, Aktien und anderen Gesellschaftsanteilen, Rechte aus Wohnungseigentum, Rechte aus Grundschulden, Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Altenteil, auch Urheberrechte, soweit es sich bei der Nutzung um ein in Geld schätzbares Gut handelt.

(5) Zum Vermögen im Sinne des § 21 Nummer 3 WoGG gehören nicht:

1. das Eigentum, das Erbbaurecht, das eigentumsähnliche Dauerwohnrecht, das Wohnungsrecht und der Nießbrauch jeweils hinsichtlich des selbst genutzten Wohnraums, für den Wohngeld beantragt wird,

2. der Anspruch auf Bestellung oder Übertragung der in Nummer 1 genannten Rechte hinsichtlich des selbst genutzten Wohnraums, für den Wohngeld beantragt wird,

3. Vermögen, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,

4. Altersvorsorge auf Basis eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages in Höhe des nach § 10a bzw. dem XI. Abschnitt des EStG geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit die Inhaberin oder der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet (vgl. § 93 EStG),

5. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit die Inhaberin oder der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 1 500 Euro je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen zu berücksichtigenden Haushaltsangehörigen, höchstens jedoch jeweils 90 000 Euro, nicht übersteigt,

6. angemessener Hausrat,

7. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jedes volljährige zu berücksichtigende Haushaltsmitglied,

8. Gegenstände, die

a) für die Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind oder

b) der Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,

9. Schmerzensgeld nach § 253 Absatz 2 BGB, mit Ausnahme der aus der Anlage von Schmerzensgeld erlangten Zinsen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Februar 2012, Az: 5 C 10/11, juris, Leitsatz und Randnummern 9 und 30) sowie sonstige Leistungen mit Entschädigungscharakter (z. B. aus dem Fonds „Heimerziehung in der DDR in den Jahren 1949 bis 1990“ und „Heimerziehung West“).

(6) Wird ein Wohngeldantrag wegen erheblichen Vermögens abgelehnt, kann die Wohngeldbehörde in dem Ablehnungsbescheid das Vermögen für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied einzeln ausweisen. Ist das Vermögen mehreren Haushaltsmitgliedern gemeinsam zuzuordnen, kann angegeben werden, zu welchem Teil das Vermögen dem jeweiligen Haushaltsmitglied zugeordnet wird (z. B. bei Miteigentum zweier Personen an einem Gegenstand ohne abweichende Vereinbarung oder gesetzliche Bestimmung je zur Hälfte).

Zu § 21 Nr. 2

21.21 Zusammenwirken der Wohngeldbehörde mit den Transferleistungsbehörden bei Entscheidungen über das Wohngeld

(1) Die Wohngeldbehörde darf die Entgegennahme und Bearbeitung eines Wohngeldantrags nicht ablehnen und die wohngeldberechtigte Person nicht an die Transferleistungsbehörden verweisen, wenn die wohngeldberechtigte Person entsprechende Transferleistungen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 WoGG), auf die sie einen Anspruch hat, nicht beantragt hat und nicht beanspruchen möchte.

(2) Für Heimbewohner und Heimbewohnerinnen ohne Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff. SGB XII) und ohne Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII), jedoch mit anderen Hilfen nach dem SGB XII, steht dem Sozialleistungsträger mangels zweckgleicher Leistung kein Antragsrecht (§ 95 SGB XII) sowie mit Ausnahme der Fälle nach § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X kein Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. SGB X zu (vgl. aber Absatz 3). Zulässig ist hingegen ein Antrag eines Sozialleistungsträgers aufgrund einer von dem Heimbewohner oder der Heimbewohnerin ausgestellten Vollmacht. Vereinbarungen zwischen Heimbewohner oder Heimbewohnerin und Sozialleistungsträger zur Auszahlung des Wohngeldes unmittelbar an den Sozialleistungsträger sind nach § 26 Abs. 1 Satz 2 WoGG möglich.

(3) Ein Erstattungsrecht besteht nach § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X bei der Leistungserbringung nach dem sog. Bruttoprinzip (§ 92 Abs. 1 SGB XII). Wird Hilfe zum Lebensunterhalt nicht geleistet, ist der Empfänger der Sozialhilfeleistung wohngeldberechtigt. In diesen Fällen hat der Sozialleistungsträger nach § 95 SGB XII ein Antragsrecht zur Erlangung von Wohngeld. Das Wohngeld ist dem Sozialleistungsträger auf Antrag zu erstatten.

(4) Wird ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt mit zeitlicher Verzögerung festgestellt bzw. verneint, muss dies auch rückwirkend beschieden werden. Bis zur Entscheidung über die Hilfe zum Lebensunterhalt für einen zurückliegenden Zeitraum ist das Wohngeld mangels Darlegung anspruchsbegründender Tatsachen und prüffähiger Unterlagen (§ 60 SGB I) zu versagen.

(5) Eine Erstattungspflicht nach § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X kann bestehen, wenn eine Sozialleistung als Darlehen erbracht wird.

Zu § 21 Nr. 3

21.31 Anwendbarkeit

§ 21 Nr. 3 WoGG ist erst anzuwenden, wenn die Wohngeldleistung nicht bereits nach § 21 Nr. 1 oder Nr. 2 WoGG abzulehnen ist.

21.32 Missbrauch

(1) Ein missbräuchliches Verhalten liegt in der Regel vor, wenn vom Standpunkt eines objektiven Betrachters aus eine Rechtsposition ausschließlich zu dem Zweck geschaffen wird, die Voraussetzungen für einen anderenfalls nicht oder nicht in dieser Höhe bestehenden Anspruch zu schaffen.

(2) Ein wohngeldrechtlicher Missbrauch liegt z. B. vor, wenn die Haushaltsmitglieder wegen vorsätzlichen Tuns oder Unterlassens ganz oder teilweise außer Stande sind, die Miete zu bezahlen oder die Belastung aufzubringen, und deshalb die Annahme begründet ist, die Grundlage des Wohngeldanspruchs sei (ganz oder teilweise) gleichsam konstruiert.

21.33 Fingierte Untermietverhältnisse

Ist ein Untermietverhältnis offenbar nur zu dem Zweck begründet worden, die Voraussetzungen für einen Wohngeldanspruch zu schaffen oder einen bestehenden Anspruch zu erhöhen, ist die Wohngeldbewilligung für die antragstellende Person, die Haupt- oder Untermieter sein kann, ganz oder zum Teil abzulehnen.

21.34 Unterlassene Einkommenserhöhung

(1) Die Inanspruchnahme des Wohngeldes ist als missbräuchlich ganz oder zum Teil abzulehnen, wenn zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern zuzumuten ist oder war, durch Aufnahme einer Arbeit zur Erhöhung des Gesamteinkommens so weit beizutragen, dass die Miete oder Belastung ganz oder zu einem höheren Anteil tragbar wird. Ob einem Haushaltsmitglied zuzumuten ist oder war, durch eigene Arbeit zur Einkommenserhöhung beizutragen, ist nur nach den Umständen des einzelnen Falls zu beurteilen; dabei ist kein zu strenger Maßstab anzulegen.

(2) Die Wohngeldbewilligung ist auch ganz oder zum Teil abzulehnen, soweit ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied Unterhaltsansprüche nicht geltend macht, obwohl ihm die Durchsetzung zumutbar ist. Das ist nur dann der Fall, wenn Unterhaltsansprüche gegen in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WoGG genannte Personen nicht geltend gemacht werden.

21.35 Ablehnung wegen erheblichen Vermögens

(1) Der Missbrauchstatbestand ist erfüllt, wenn die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls den Schluss zulassen, dass die Wohngeldleistung bei den festgestellten Vermögensverhältnissen dem Ziel des § 1 WoGG widerspricht, durch einen Zuschuss zu den Wohnkosten angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern.

(2) Voraussetzung für eine Ablehnung wegen erheblichen Vermögens ist, dass die Vermögensverhältnisse, auf welche die Ablehnung gestützt werden soll, aufgeklärt sind. Behauptet das zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, seinen Lebensunterhalt aus nicht nachgewiesenem Vermögen zu bestreiten, fehlen aber eindeutige und detaillierte Angaben zu den konkreten Einkommensverhältnissen und kann die Wohngeldbehörde deshalb nicht nachvollziehen, aus welchen Mitteln der Lebensunterhalt bestritten wird, ist vorrangig eine Ablehnung nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast oder aufgrund einer Einkommensschätzung in Betracht zu ziehen. Ein Wohngeldantrag soll wegen erheblichen Vermögens nur dann als missbräuchlich abgelehnt werden, wenn keine anderen einfacheren Möglichkeiten der Ablehnung bestehen. Eine Prüfung des Vermögens im Einzelnen ist nur vorzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte für erhebliches Vermögen vorliegen.

21.36 Erhebliches Vermögen

(1) Erhebliches Vermögen im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG ist in der Regel vorhanden, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder folgende Beträge übersteigt:

1. 60 000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und

2. 30 000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied.

(2) Vermögen im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG ist die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Einkommen und Vermögen grenzen sich grundsätzlich dadurch voneinander ab, dass Einkommen alles das ist, was jemand in der Bedarfszeit (d. h. der Zeit des Leistungsbezugs) wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er im Bewilligungszeitraum bereits hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Februar 1999 – 5 C 35.97 -, juris, Rdnr. 14).

(3) Zum Vermögen im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG gehören nur verwertbare Vermögensgegenstände mit ihrem Verkehrswert. Vermögen ist verwertbar, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet bzw. sein Geldwert für den Lebensunterhalt, insbesondere durch Verkauf, durch Verbrauch, Übertragung, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung nutzbar gemacht werden kann. Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die der Inhaber z. B. aufgrund von Insolvenz, Beschlagnahme oder Verpfändung nicht frei verfügen kann. Ist ein Vermögensgegenstand nur zu einem Teil verwertbar, ist nur dieser Teil als Vermögen zu berücksichtigen. Grundsätzlich nicht verwertbar sind:

1. Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe des Betriebsrentengesetzes (§§ 2 und 3 BetrAVG), unabhängig vom gewählten Durchführungsweg (Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) und unabhängig davon, ob die betriebliche Altersversorgung über den Arbeitgeber oder über Entgeltumwandlung finanziert wurde;
2. der Anspruch auf eine persönliche Leibrente (sog. Rürup-Rente), die nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar ist, und bei der darüber hinaus kein Auszahlungsanspruch besteht.

(4) Zum Vermögen im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG gehören:

1. Geld und Geldeswerte, z. B. Bargeld (gesetzliche Zahlungsmittel) und Schecks,
2. bewegliche Sachen, z. B. Schmuckstücke, Gemälde und Möbel,
3. unbewegliche Sachen, z. B. bebaute und unbebaute Grundstücke,
4. auf Geld gerichtete Forderungen, z. B. Ansprüche auf Darlehensrückzahlung,
5. sonstige Rechte, z. B. Rechte aus Wechseln, Aktien und anderen Gesellschaftsanteilen, Rechte aus Wohnungseigentum, Rechte aus Grundschulden, Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Altenteil, auch Urheberrechte, soweit es sich bei der Nutzung um ein in Geld schätzbares Gut handelt.

(5) Zum Vermögen im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG gehören nicht:

1. das Eigentum, das Erbbaurecht, das eigentumsähnliche Dauerwohnrecht, das Wohnungsrecht und der Nießbrauch jeweils hinsichtlich des selbst genutzten Wohnraums, für den Wohngeld beantragt wird,
2. der Anspruch auf Bestellung oder Übertragung der in Nummer 1 genannten Rechte
hinsichtlich des selbst genutzten Wohnraums, für den Wohngeld beantragt wird,
3. Vermögen, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
4. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber oder die Inhaberin das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,
5. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber oder die Inhaberin sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 500 Euro je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen zu berücksichtigenden Haushaltsangehörigen, höchstens jedoch jeweils 30 000 Euro, nicht übersteigt,
6. angemessener Hausrat,
7. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jedes volljährige zu berücksichtigende Haushaltsmitglied,
8. Gegenstände, die
a) für die Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind oder
b) der Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer
Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist.

Wird ein Wohngeldantrag wegen erheblichen Vermögens abgelehnt, kann die Wohngeldbehörde in dem Ablehnungsbescheid das Vermögen für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied einzeln ausweisen. Ist das Vermögen mehreren Haushaltsmitgliedern gemeinsam zuzuordnen, kann angegeben werden, zu welchem Teil das Vermögen dem jeweiligen Haushaltsmitglied zugeordnet wird (z. B. bei Miteigentum zweier Personen an einem Gegenstand ohne abweichende Vereinbarung oder gesetzliche Bestimmung je zur Hälfte).