Zum Inhalt springen

§ 18 WoGG – Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen

Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden zu erwartenden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen abzuziehen:

  1. bis zu 3 000 Euro jährlich für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, das wegen Berufsausbildung auswärts wohnt, soweit es nicht von Nummer 2 erfasst ist;
  2. bis zu 3 000 Euro jährlich für ein Kind, das Haushaltsmitglied nach § 5 Absatz 4 ist; dies gilt nur für Aufwendungen, die an das Kind als Haushaltsmitglied bei dem anderen Elternteil geleistet werden;
  3. bis zu 6 000 Euro jährlich für einen früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder eine frühere oder dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin, der oder die kein Haushaltsmitglied ist;
  4. bis zu 3 000 Euro jährlich für eine sonstige Person, die kein Haushaltsmitglied ist.

Liegt in den Fällen des Satzes 1 eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Bescheid vor, sind die jährlichen Aufwendungen bis zu dem darin festgelegten Betrag abzuziehen.

Verwaltungsvorschrift zu § 18 WoGG

Allgemeines

Folgende Angaben muss die Wohngeldbehörde in jedem Einzelfall bei einem Abzug nach § 18 WoGG ermitteln:

  1. das zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, das zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist;

2. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Unterhaltsempfängers;

3. die gesetzliche Bestimmung, nach der die Unterhaltspflicht besteht (vgl. Aufzählung in Nummer 18.03);

4. Prognose der im BWZ zu erwartenden tatsächlichen Unterhaltsleistungen (vgl. Nummer 18.02, 18.04 und 18.07);

5. anwendbarer Höchstbetrag: gesetzlicher Betrag nach § 18 Satz 1 Nummer 1 bis 4 WoGG oder individueller Höchstbetrag nach notariell beurkundeter Unterhaltsvereinbarung, Unterhaltstitel oder Bescheid nach § 18 Satz 2 WoGG.

Zudem muss die Wohngeldbehörde die jeweiligen besonderen Tatbestandsvoraussetzungen nach § 18 Satz 1 Nummer 1 bis 4 WoGG ermitteln (vgl. Nummer 18.10 bis 18.12).

18.02 Maßgeblicher Zeitraum

Die Absetzung der Abzugsbeträge nach § 18 WoGG richtet sich nach den Verhältnissen im jeweiligen BWZ. Für die Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen ist es unerheblich, ob es sich um die jeweils fälligen Unterhaltsleistungen oder um Nach- oder Vorauszahlungen handelt.

18.03 Gesetzliche Unterhaltspflicht

Kraft Gesetzes unterhaltspflichtig sind folgende Personen:

  1. Ehegatten untereinander (§§ 1360 bis 1361 BGB, vgl. Nummer 18.031 Absatz 1),

2. Lebenspartnerinnen und Lebenspartner untereinander (§§ 5, 12 LPartG, vgl. Nummer 18.031 Absatz 2),

3. geschiedene Ehegatten untereinander (§§ 1569 bis 1579 BGB, vgl. Nummer 18.032 Absatz 1),

4. Lebenspartnerinnen und Lebenspartner untereinander nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft (§ 16 LPartG, vgl. Nummer 18.032 Absatz 2),

5. Verwandte in gerader Linie untereinander (§ 1601 BGB) einschließlich der Vater gegenüber seinem nichtehelichen Kind (§ 1615a in Verbindung mit § 1601 BGB), vgl. Nummer 18.033),

6. der Vater gegenüber der Mutter seines nichtehelichen Kindes, wenn die Mutter das Kind betreut (§ 1615l Absatz 1 bis 3 BGB, vgl. Nummer 18.034),

7. die Mutter gegenüber dem Vater ihres nichtehelichen Kindes, wenn der Vater das Kind betreut (§ 1615l Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 BGB, vgl. Nummer 18.035).

18.031 Gesetzliche Unterhaltspflicht der Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner untereinander

(1) Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 Satz 1 BGB). Die Ehegatten müssen sich danach sowohl wirtschaftliche Mittel für den angemessenen Lebensunterhalt gewähren als auch persönliche Leistungen erbringen (vgl. §§ 1360a, 1360b BGB). So erfüllt ein Ehegatte, dem die Haushaltsführung überlassen ist, seine Verpflichtung in der Regel bereits durch die Führung des Haushalts (§ 1360 Satz 2 BGB). Im Falle der Trennung steht dem bedürftigen Ehegatten ein Anspruch auf angemessenen Trennungsunterhalt zu (§ 1361 BGB). Mit der rechtskräftigen richterlichen Ehescheidung entfällt ein Anspruch auf Trennungsunterhalt.

(2) Eingetragene Lebenspartner sind einander zur Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung und sind verpflichtet, die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen angemessen zu unterhalten (§§ 2, 5 LPartG). Die §§ 1360 Satz 2, 1360a und 1360b BGB gelten entsprechend (§ 5 Satz 2 LPartG). Im Falle einer Trennung steht dem bedürftigen Lebenspartner ein Anspruch auf angemessenen Unterhalt zu. Die Vorschriften zum Trennungsunterhalt bei Ehegatten (§ 1361 BGB) finden entsprechende Anwendung (§ 12 LPartG). Mit der richterlichen Aufhebung der Lebenspartnerschaft entfällt ein Anspruch auf Trennungsunterhalt.

18.032 Gesetzliche Unterhaltspflicht der geschiedenen Ehegatten bzw. der Lebenspartnerinnen und Lebenspartner nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft untereinander

(1) Nach der Scheidung obliegt es grundsätzlich jedem Ehegatten selbst, für seinen Unterhalt zu sorgen (§ 1569 BGB). Er hat gegen den anderen Ehegatten nur unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes, wegen Alters oder Krankheit, wegen Erwerbslosigkeit; Unterhalt für die Zeit der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung; Unterhalt aus Billigkeitsgründen; vgl. §§ 1570 bis 1576 BGB) einen Anspruch auf Unterhalt, wenn er außerstande ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Der geschiedene Ehegatte ist nur bedürftig, wenn er seinen eigenen Unterhalt nicht aus seinen Einkünften und seinem Vermögen finanzieren kann (vgl. § 1577 BGB). Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer monatlichen Geldrente zu gewähren (§ 1585 Absatz 1 Satz 1 BGB). Er umfasst den gesamten Lebensbedarf und bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Absatz 1 BGB).

(2) Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch richterliche Entscheidung aufgehoben (§ 15 Absatz 1 LPartG). Mit der Aufhebung der Lebenspartnerschaft obliegt es jedem Lebenspartner, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu nicht in der Lage, hat er nach § 16 LPartG gegen den anderen Lebenspartner einen Anspruch auf Unterhalt entsprechend der Unterhaltspflicht von geschiedenen Ehepaaren (vgl. Absatz 1).

18.033 Gesetzliche Unterhaltspflicht der Verwandten in gerader Linie untereinander einschließlich des Vaters gegenüber seinem nichtehelichen Kind

(1) Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB). Verwandte in gerader Linie sind Großeltern, Eltern, Kinder und deren Abkömmlinge. Unterhaltspflichtig sind daher insbesondere Eltern gegenüber ihren Kindern.

(2) Im Falle der Trennung der Eltern eines minderjährigen Kindes erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind aufwächst, seinen Unterhaltsbeitrag in der Regel durch Pflege und Erziehung des Kindes (sogenannter Betreuungsunterhalt, § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB). Der andere Elternteil ist barunterhaltspflichtig, d. h. er erbringt den Unterhalt grundsätzlich durch Zahlung einer monatlichen Geldrente (vgl. § 1612 BGB). Ab Volljährigkeit entfällt der Betreuungsunterhalt. Grundsätzlich sind dann beide Elternteile nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen anteilig barunterhaltspflichtig.

(3) Für den Unterhaltsanspruch eines nichtehelichen Kindes gegenüber seinem Vater gelten dieselben Regelungen zum Unterhalt wie bei Kindern von verheirateten Eltern (vgl. Absatz 1 und 2; § 1615a in Verbindung mit § 1601 BGB).

18.034 Gesetzliche Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber der Mutter seines nichtehelichen Kindes

Der Vater hat der Mutter für die Zeit von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren (§ 1615l Absatz 1 BGB). Darüber hinaus steht der Mutter ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater zu, soweit sie einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist. Ebenso, wenn von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Auch hier sind Voraussetzungen des Anspruchs entsprechend den Vorschriften zum Verwandtenunterhalt (vgl. Nummer 18.033) insbesondere die Bedürftigkeit der Mutter (§ 1602 Absatz 1 BGB) und die Leistungsfähigkeit des Vaters (§ 1603 Absatz 1 BGB).

18.035 Gesetzliche Unterhaltspflicht der Mutter gegenüber dem Vater ihres nichtehelichen Kindes, wenn der Vater das Kind betreut

Betreut der Vater das Kind, so steht ihm gegen die Mutter ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu (§ 1615l Absatz 4 BGB).

18.04 Nachweis der gesetzlichen Unterhaltspflicht und der Aufwendungen, Höhe der Aufwendungen

(1) Aufwendungen im Sinne des § 18 WoGG sind die tatsächlich erbrachten Leistungen. Sie können – sofern eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Bescheid nicht vorliegt – nur bis zur Höhe der in § 18 Satz 1 WoGG genannten Beträge abgesetzt werden, soweit sie nachgewiesen werden. Liegt eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Bescheid vor, sind die darin genannten Beträge abzusetzen, soweit sie nachgewiesen werden.

(2) Die gesetzliche Unterhaltspflicht kann z. B. durch die Geburtsurkunde des Kindes, die öffentlich beurkundete Anerkennung der Vaterschaft, einen Unterhaltstitel oder eine Unterhaltsurkunde (vgl. §§ 59 und 60 SGB VIII) nachgewiesen werden.

(3) Werden Unterhaltsleistungen durch Einkommensteuerbescheid anerkannt, darf die Wohngeldbehörde dies als Indiz für die Tatsache und die Höhe der Unterhaltsleistungen heranziehen. Die Wohngeldbehörde muss den Sachverhalt jedoch selbst ermitteln und prüfen, ob aktuell noch Unterhalt gezahlt wird und damit die Voraussetzungen des § 18 WoGG erfüllt sind.

(4) Bei Banküberweisungen hat die Wohngeldbehörde für die Einkommensprognose Post- oder Bankbelege (Buchungsbestätigung oder Kontoauszüge) für alle Monate im zugrunde gelegten Zeitraum anzufordern („Belegkette“ bis zum Monat vor der Antragstellung). Die Länge der „Belegkette“ ist abhängig davon, aus welchem bis zum Monat vor der Antragstellung zugrunde gelegten Zeitraum die Höhe der Unterhaltsleistungen für den BWZ zu prognostizieren ist; sie kann daher auch kürzer als zwölf Monate sein. Eine Bestätigung für einen Dauerauftrag reicht in der Regel nicht als Nachweis aus. Werden Unterhaltsleistungen von Lohn, Rente oder Arbeitslosengeld abgezogen, sind die entsprechenden Unterlagen anzufordern. Enthalten Nachweise Anhaltspunkte für Manipulationen (z. B. Überweisung durch Dritte, die nicht unterhaltspflichtig sind, oder Rücküberweisungen), hat die Wohngeldbehörde den Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und auch unter dem Gesichtspunkt des § 37 WoGG, des § 263 StGB (Betrug) und gegebenenfalls der §§ 267 ff. StGB (Urkundsdelikte) zu prüfen.

(5) Bei baren Unterhaltsleistungen gelten grundsätzlich erhöhte Beweisanforderungen. Abhebungsnachweise und detaillierte Empfängerbestätigungen für jeden einzelnen Geldbetrag (Quittung mit Geldbetrag, Name und Anschrift des zur Unterhaltsleistung verpflichteten Haushaltsmitgliedes und der unterhaltsberechtigten Person, Datum der Ausstellung, Unterschrift des Empfängers, Ort und Zeitpunkt der Geldübergabe) sind erforderlich (vgl. BMF, Schreiben zur Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 EStG vom 7. Juni 2010 – IV C 4 – S 2285/07/0006:001 –, juris, Randnummer 18). Ein Abhebungsnachweis allein reicht nicht aus, weil aus diesem weder der Empfänger noch der Betrag hervorgeht. Wurde Unterhalt bar geleistet, aber nicht quittiert, ist die wohngeldberechtigte Person aufzufordern, eine Quittung nachzureichen; eine nachträglich ausgestellte Quittung ist somit grundsätzlich ausreichend.

(6) Besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht eines Haushaltsmitgliedes gegenüber mehreren Personen, kann für jede unterhaltene Person je ein Betrag bis zum jeweiligen Höchstbetrag abgesetzt werden (Mehrfachabsetzung).

(7) Unterhaltszahlungen an ein Land nach § 7 UVG (Ausgleich für Vorausleistung des Unterhalts durch das Land) stellen ebenfalls Aufwendungen zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht dar.

18.05 Berücksichtigung der Aufwendungen

(1) In den Fällen nach § 18 Satz 1 Nummer 1 WoGG müssen die Unterhaltsleistungen von einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied an ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied geleistet werden.

(2) In den Fällen nach § 18 Satz 1 Nummer 2 WoGG müssen die Unterhaltsleistungen von einem Elternteil an den anderen Elternteil für das gemeinsame Kind geleistet werden und die Betreuung im Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 bis 3 WoGG wahrgenommen werden. Liegt kein Fall des § 5 Absatz 4 WoGG vor, gilt für alle anderen gemeinsamen Kinder, für die Unterhalt gezahlt wird, § 18 Satz 1 Nummer 4 WoGG.

(3) In den Fällen nach § 18 Satz 1 Nummer 3 und 4 WoGG müssen die Unterhaltsleistungen von einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied an eine Person erbracht werden, die kein Haushaltsmitglied ist.

18.06 Unterhaltsleistungen an im Ausland lebende Personen

(1) Wenn Unterhalt an im Ausland lebende Personen gezahlt wird, sind zusätzlich zu Nummer 18.04 die Absätze 2 bis 6 zu berücksichtigen.

(2) Die gesetzliche Unterhaltspflicht muss nach deutschem Recht bestehen; eine nach ausländischem Recht bestehende Unterhaltspflicht reicht nicht aus (vgl. BMF, Schreiben vom 7. Juni 2010 – IV C 4 – S 2285/07/0006:001 –, juris, Randnummer 1).

(3) Die Wohngeldbehörde muss prüfen, ob die als unterhaltsberechtigt angegebene Person tatsächlich existiert (z. B. durch Kopie eines gültigen Lichtbildausweises oder einer Lebensbescheinigung, die nicht älter als zwei Jahre ist) und die Unterhaltsleistungen auch tatsächlich erhalten hat. In der Regel genügt ein Kontoauszug des Unterhaltsverpflichteten, aus dem sich ergibt, dass der Betrag von seinem Konto abgebucht wurde. Soweit es allein um die Prüfung des Abzugsbetrages nach § 18 WoGG geht, sind im Ausland lebende Empfänger von Unterhaltsleistungen nicht nach § 23 WoGG auskunftspflichtig und somit nicht zur Vorlage von Kontoauszügen verpflichtet (anders dagegen bei Prüfungen nach § 21 Nummer 3 WoGG). Für Übersetzungen gilt § 19 Absatz 2 SGB X.

(4) Nur wenn ausnahmsweise nach Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls ein Beweisnotstand vorliegt, darf die Wohngeldbehörde davon absehen, überprüfbare Nachweise anzufordern (z. B. Unzumutbarkeit der Beschaffung von Unterlagen wegen eines Bürgerkriegs; vgl. BMF, Schreiben vom 7. Juni 2010 – IV C 4 – S 2285/07/0006:001 –, juris, Randnummer 4).

(5) Aufwendungen für den Geldtransfer ins Ausland (Porto, Spesen und Bearbeitungsgebühren) sind keine Unterhaltsaufwendungen.

(6) Bei baren Unterhaltsleistungen ist neben den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Anforderungen auch die Durchführung der Reise nachzuweisen durch Vorlage von z. B. Fahrkarten, Tankquittungen, Flugscheinen oder Visa. Zur Beweiserleichterung können bei Familienheimfahrten der wohngeldberechtigten Person zu ihrer von ihr unterstützten und im Ausland lebenden Familie die für Familienheimfahrten geltenden Hinweise des BMF entsprechend angewendet werden (vgl. BMF, Schreiben vom 7. Juni 2010 – IV C 4 – S 2285/07/0006 :001, juris, Randnummer 14 ff.).

18.07 Plausibilitätsprüfung

Auf die Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Person kommt es anders als im Familienrecht nicht an. Die Absetzung von Leistungen an unterhaltsberechtigte Personen ist auch nicht davon abhängig, dass die Unterhaltsleistungen tatsächlich erforderlich sind oder die unterhaltsberechtigte Person bedürftig ist. Es genügt vielmehr das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht dem Grunde nach (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. März 1995, Az: 8 C 31/93, juris, Randnummer 17). Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei der Ermittlung des wohngeldrechtlich maßgebenden Jahreseinkommens Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen abgesetzt werden können, ist nach den Verhältnissen in dem jeweils nach § 15 WoGG zu bestimmenden BWZ zu beurteilen, wenn die Einkommensermittlung – in Verbindung mit einer Plausibilitätsprüfung – nach § 15 WoGG durchgeführt wird (vgl. Nummer 15.01).

18.08 Berücksichtigung des Kindergeldes als Unterhalt im Fall der Auszahlung an die Eltern

(1) Leisten die Eltern Unterhalt an ihr nicht in ihrem Haushalt lebendes Kind, sind bei der Ermittlung des Gesamteinkommens des elterlichen Haushalts die Unterhaltsleistungen der Eltern nach § 18 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 WoGG abzuziehen. Für den Abzugsbetrag nach § 18 WoGG sind allein die tatsächlichen Unterhaltsleistungen im Rahmen der in dieser Vorschrift geregelten Höchstbeträge maßgeblich.

(2) Ob und in welcher Höhe Kindergeld an die Eltern gezahlt wird, ist für den Abzug nach § 18 WoGG unerheblich; das Kindergeld erhöht oder verringert die abzugsfähigen Unterhaltsleistungen nicht. Die Wohngeldbehörde darf nicht davon ausgehen, dass Kindergeld generell an auswärts wohnende Kinder weitergeleitet und daher in Höhe des Kindergeldes Unterhalt gezahlt wird; ein Abzug nach § 18 WoGG ist nur mit konkretem Nachweis der tatsächlichen Unterhaltsleistungen möglich.

(3) Beim Kind gehören die Unterhaltsleistungen der Eltern nach § 14 Absatz 2 Nummer 19 WoGG zu dessen Jahreseinkommen, wenn das Kind Wohngeld beantragt. Für die Anrechnung als Einkommen des Kindes ist es unerheblich, ob die Eltern die Unterhaltsleistungen aus dem Kindergeld bestreiten (sogenanntes weitergeleitetes Kindergeld, vgl. Nummer 14.21.19 Absatz 2 Satz 1).

(4) Beispiele:

Beispiel 1 (Abzug nach § 18 WoGG bei weitergeleitetem Kindergeld an ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied):

Vater zahlt 200 Euro monatlich Unterhalt (finanziert aus 192 Euro Kindergeld + 8 Euro eigenem Einkommen) an seinen Sohn, der wegen Berufsausbildung auswärts wohnt und seinen Lebensmittelpunkt weiterhin beim Vater hat. Die monatlichen Unterhaltsleistungen (200 Euro) sind in voller Höhe nach § 18 Satz 1 Nummer 1 WoGG absetzbar. Sie gehören nicht zum Jahreseinkommen des Sohnes nach § 14 Absatz 2 Nummer 19 WoGG, weil beide einen gemeinsamen wohngeldrechtlichen Haushalt bilden.

Beispiel 2 (Abzug nach § 18 WoGG bei weitergeleitetem Kindergeld an eine Person, die kein Haushaltsmitglied ist):

Wie Beispiel 1, aber der Sohn hat seinen Lebensmittelpunkt nicht im Haushalt des Vaters und ist dort somit nicht zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied. Die monatlichen Unterhaltsleistungen (200 Euro) sind in voller Höhe nach § 18 Satz 1 Nummer 4 WoGG absetzbar. Sie gehören zum Jahreseinkommen des Sohnes nach § 14 Absatz 2 Nummer 19 WoGG, weil beide keinen gemeinsamen wohngeldrechtlichen Haushalt bilden.

Beispiel 3 (Abzug nach § 18 WoGG bei teilweise weitergeleitetem Kindergeld an eine Person, die kein Haushaltsmitglied ist):

Mutter erhält Kindergeld und zahlt nach dem Bescheid des Sozialamts hiervon unmittelbar an ihre im Heim lebende Tochter 30 Euro monatlich anteilige Unterhaltskosten. Ein Anspruchsübergang nach den §§ 93 und 94 SGB XII auf den SGB XII-Träger liegt nicht vor. Darüber hinaus zahlt die Mutter keinen Unterhalt. Bei der Wohngeldberechnung für die Mutter kann die Wohngeldbehörde nur den Betrag von 30 Euro monatlich nach § 18 Satz 1 Nummer 4 WoGG abziehen. Ein Abzug in Höhe des vollen Kindergeldes (192 Euro) oder gar zuzüglich des Kindergeldes (30 Euro + 192 Euro = 222 Euro) ist nicht möglich. Der Betrag von 30 Euro gehört zum Jahreseinkommen der Tochter nach § 14 Absatz 2 Nummer 19 WoGG, weil beide keinen gemeinsamen wohngeldrechtlichen Haushalt bilden.

Beispiel 4 (Abzug nach § 18 WoGG bei Anrechnung des Kindergeldes nach § 1612b BGB auf die Unterhaltsverpflichtung):

Vater überweist 110 Euro Unterhalt. Er ist barunterhaltspflichtig, das Kindergeld wird jedoch an die vorrangig berechtigte Mutter überwiesen. Das hälftige Kindergeld (1/2 x 192 Euro = 96 Euro) wird daher auf seine Unterhaltsverpflichtung von insgesamt 205 Euro angerechnet (vgl. § 1612b Absatz 1 Nummer 1 BGB). Nach § 18 WoGG können nur 110 Euro monatlich abgezogen werden. Die Unterhaltsleistungen erhöhen sich nicht um das hälftig angerechnete Kindergeld (vgl. Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 12. Juli 2007, Az: 14 A 2151/07, juris, Randnummer 4).

18.09 Berücksichtigung des Kindergeldes im Fall der Auszahlung an das Kind

(1) Wenn die Familienkasse das Kindergeld unmittelbar an das Kind auszahlt, ist zwischen der Abzweigung des Kindergeldes (vgl. Absatz 2) und der Zahlungsanweisung (vgl. Absatz 3) zu unterscheiden.

(2) Zahlt die Familienkasse das Kindergeld nach § 74 Absatz 1 Satz 1 EStG unmittelbar an das Kind aus (Abzweigung des Kindergeldes), weil die kindergeldberechtigte Person ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommt, ist insoweit ein Abzug nach § 18 WoGG bei den kindergeldberechtigten Eltern nicht möglich. Beim Kind wird das Kindergeld nicht als Einnahme erfasst (vgl. Nummer 14.21.19 Absatz 2 Satz 2). Eine Abzweigung nach § 74 Absatz 1 Satz 1 EStG setzt einen Verwaltungsakt der Familienkasse voraus.

Beispiel (Abzweigung nach § 74 Absatz 1 Satz 1 EStG):

Die Familienkasse zahlt das Kindergeld unmittelbar an das Kind, das in einer Pflegeeinrichtung lebt. Die kindergeldberechtigte Person ist ihrer Unterhaltspflicht nicht nachgekommen, sodass die Familienkasse das Kindergeld nach § 74 Absatz 1 Satz 1 EStG abzweigt. Ein Abzug nach § 18 WoGG beim Einkommen der Eltern ist insoweit nicht möglich. Das an das Kind ausgezahlte Kindergeld ist kein Unterhalt der kindergeldberechtigten Person und gehört daher nicht zum Einkommen des Kindes.

Abwandlung:

Wird das Kindergeld nach § 74 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 EStG an eine Stelle abgezweigt, die dem Kind Unterhalt gewährt, ist ebenfalls kein Unterhaltsabzug bei den kindergeldberechtigten Eltern nach § 18 WoGG möglich.

(3) Eine bloße Zahlungsanweisung (und keine Abzweigung des Kindergeldes) liegt vor, wenn die kindergeldberechtigte Person die Familienkasse bittet, das Kindergeld direkt auf das Konto des Kindes zu überweisen, und sie hierfür die Kontoverbindung des Kindes mitteilt (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28. Dezember 2009, Az: III B 108/88, juris, Randnummer 8). In diesem Fall bleibt die kindergeldberechtigte Person Empfängerin des Kindergeldes und das so weitergeleitete Kindergeld wird als Unterhaltsleistung der kindergeldberechtigten Person nach § 18 WoGG abgezogen. Die Familienkasse erfüllt durch die Überweisung an das Kind ihre Pflicht zur Zahlung des Kindergeldes an die kindergeldberechtigte Person. Das Kindergeld gehört als Unterhalt zum Jahreseinkommen des Kindes nach § 14 Absatz 2 Nummer 19 WoGG.

Zu § 18 Satz 1 Nummer 1

18.10 Berufsausbildung

(1) Als Berufsausbildung im Sinne des § 18 Satz 1 Nummer 1 WoGG ist jede Ausbildung anzusehen, welche die zur Ausübung eines künftigen Berufs notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang vermittelt. Darunter fallen insbesondere der Besuch von allgemeinbildenden und beruflichen Schulen und von Hochschulen einschließlich der Vorbereitung auf eine Promotion, die Ausbildung für einen anerkannten Ausbildungsberuf (Verzeichnis nach § 90 Absatz 3 Nummer 3 BBiG), die Berufsausbildung von Menschen mit Behinderungen aufgrund einer Regelung nach den §§ 66 und 67 BBiG oder nach den §§ 42m und 42n HandwO sowie die Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen im Sinne des § 51 SGB III.

(2) Ob die Berufsausbildung abgeschlossen ist, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen. Eine Ausbildung, die an sich zur Ausübung eines Berufs befähigt, kann noch andauern, wenn eine gehobenere Stellung oder ein anderer Beruf angestrebt wird.

(3) Der Besuch von ein- bis zweistündigen Tageskursen (Abendkursen) kann nicht als Berufsausbildung angesehen werden.

Zu § 18 Satz 1 Nummer 3

18.11 Haushaltszugehörigkeit der bzw. des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners

Die oder der geschiedene bzw. dauernd getrennt lebende unterhaltsberechtigte Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner (§ 18 Satz 1 Nummer 3 WoGG) ist kein Haushaltsmitglied, wenn sie oder er mit der oder dem Unterhaltspflichtigen den Wohnraum nicht gemeinsam bewohnt (vgl. Nummer 5.14).

Zu § 18 Satz 1 Nummer 4

18.12 Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen bei Heimbewohnern

(1) Kann weder der im Heim lebende noch der außerhalb des Heimes lebende Ehegatte die Heimkosten vollständig aufbringen, ohne dass einer von beiden dadurch hilfebedürftig wird (vgl. § 92a Absatz 3 SGB XII), übernimmt der Sozialhilfeträger die Heimkosten und beansprucht Aufwendungsersatz (vgl. § 19 Absatz 5 SGB XII) bzw. einen Kostenbeitrag (§ 92a Absatz 1 und 2 SGB XII), der im Kostenbeitragsbescheid festgesetzt wird. Der aus dem Einkommen bzw. Vermögen des außerhalb des Heimes lebenden Ehegatten geleistete Betrag auf den Kostenbeitragsbescheid des Sozialhilfeträgers ist als Unterhaltsleistung an den im Heim lebenden Ehegatten vom wohngeldrechtlichen Einkommen des außerhalb des Heimes lebenden Ehegatten abzuziehen (§ 18 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 2 WoGG). Der Kostenbeitragsbescheid des Sozialhilfeträgers ist in diesem Falle als Bescheid im Sinne des § 18 Satz 2 WoGG anzusehen. Es ist unerheblich, ob die Zahlungen des außerhalb des Heimes lebenden Ehegatten direkt an den im Heim lebenden Ehegatten oder an Dritte (z. B. den Heimträger) geleistet werden. Entscheidend ist, aus welchem Rechtsgrund die Zahlung erfolgt.

Ohne die Zahlung kann der im Kostenbeitragsbescheid ausgewiesene Kostenbeitrag jedoch nicht ohne Weiteres für die wohngeldrechtliche Einkommensermittlung zugrunde gelegt werden. Im Zweifel ist der Sozialhilfeträger im Wege der Amtshilfe um Erläuterung des jeweiligen Einkommenseinsatzes der Beteiligten zu bitten.

(2) Verfügt der außerhalb des Heimes lebende Ehegatte über so geringe Einkünfte, dass er ohne die (anteilige) Rente des im Heim lebenden Ehegatten selbst hilfebedürftig wäre, so belässt der Sozialhilfeträger die (anteilige) Rente des im Heim lebenden Ehegatten dem außerhalb des Heimes lebenden Ehegatten. In diesem Fall zahlt der außerhalb des Heimes lebende Ehegatte den Kostenbeitrag ausschließlich aus der anteiligen Rente des im Heim lebenden Ehegatten. Der anteilige Teil der Rente des Heimbewohners, der dem außerhalb des Heimes lebenden Ehegatten zur Deckung seines eigenen Lebensunterhalts verbleibt, ist eine Unterhaltsleistung des im Heim lebenden Ehegatten an den außerhalb des Heimes lebenden Ehegatten. Diese Unterhaltsleistung des im Heim lebenden Ehegatten ist von seinem wohngeldrechtlichen Einkommen gleichfalls als Unterhaltsleistung in voller Höhe nach § 18 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 2 WoGG abzusetzen.

(3) Zahlt der außerhalb des Heimes lebende Ehegatte die anteiligen Heimkosten des anderen Ehegatten aus seinem Einkommen bzw. Vermögen, ist dies als Unterhaltsleistung im Sinne des § 18 Satz 1 Nummer 4 WoGG bei seiner wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung abzusetzen. § 18 Satz 1 Nummer 3 WoGG ist nicht einschlägig, weil die Ehegatten in diesem Fall nicht als dauernd getrennt lebend gelten (vgl. § 1567 BGB). Diese Unterhaltsleistung ist nur dann in voller Höhe (und nicht nur in den Grenzen des § 18 Satz 1 Nummer 4 WoGG) zu berücksichtigen, wenn sie auf einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung beruht (vgl. § 18 Satz 2 WoGG).

(4) Werden die Heimkosten aus dem gemeinsamen Einkommen bzw. Vermögen gezahlt, so gilt Folgendes: Gemeinsames Einkommen (z. B. Einkünfte aus Vermietung aus dem gemeinsamen Eigentum) bzw. gemeinsames Vermögen ist den Ehegatten jeweils zur Hälfte zuzurechnen. Wenn die Zahlung der Heimkosten aus dem gemeinsamen Einkommen bzw. dem gemeinsamen Vermögen der Ehegatten erfolgt, ist zu unterstellen, dass die Zahlung jeweils zur Hälfte aus dem Einkommens- bzw. Vermögensanteil des im Heim lebenden Ehegatten und zur Hälfte aus dem Einkommens- bzw. Vermögensanteil des außerhalb des Heimes lebenden Ehegatten stammt. Der hälftige Einkommens- bzw. Vermögenseinsatz ist eine Unterhaltsleistung. Daraus folgt, dass § 14 Absatz 2 Nummer 19 bzw. § 18 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 WoGG (vgl. Nummer 14.21.19 Absatz 5) anwendbar sind.

Eine anderweitige Einkommens- oder Vermögenszurechnung kann von den Ehegatten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

Die Rente eines Ehegatten ist sein eigenes Einkommen und wird nicht dadurch gemeinsames Einkommen, weil sie auf das gemeinsame Konto fließt.

Wenn die Ehegatten über Renteneinkünfte und gemeinsames Einkommen bzw. gemeinsames Vermögen verfügen, ist davon auszugehen, dass die Heimkosten zunächst aus den Renteneinkünften und dann aus dem gemeinsamen Einkommen bzw. gemeinsamen Vermögen getilgt werden.

(5) Beteiligen sich die Eltern mit ihrem Einkommen an Kosten ihres Kindes, das kein Haushaltsmitglied ist, für vollstationäre Leistungen nach § 91 Absatz 1 in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 5 SGB VIII, sind diese Kostenbeiträge der Eltern als Unterhaltsleistungen nach § 18 Satz 1 Nummer 4 WoGG bei der Ermittlung des Gesamteinkommens abzuziehen.