§ 11 WoGG – Zu berücksichtigende Miete und Belastung
(1) Die bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigende Miete oder Belastung ist die Summe aus
- der Miete oder Belastung, die sich nach § 9 oder § 10 ergibt, soweit sie nicht nach Absatz 2 oder Absatz 3 in dieser Berechnungsreihenfolge außer Betracht bleibt, jedoch nur bis zur Höhe der Summe, die sich aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 ergibt, und
- dem Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6.
Im Fall des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1, dem Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 zu berücksichtigen.
(2) Die Miete oder Belastung, die sich nach § 9 oder § 10 ergibt, bleibt in folgender Berechnungsreihenfolge und zu dem Anteil außer Betracht,
- der auf den Teil des Wohnraums entfällt, der ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzt wird;
- der auf den Teil des Wohnraums entfällt, der einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist, entgeltlich oder unentgeltlich zum Gebrauch überlassen ist; übersteigt das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung die auf diesen Teil des Wohnraums entfallende Miete oder Belastung, ist das Entgelt in voller Höhe abzuziehen;
- der dem Anteil einer entgeltlich oder unentgeltlich mitbewohnenden Person, die kein Haushaltsmitglied ist, aber deren Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Wohnraum ist und die nicht selbst die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt, an der Gesamtzahl der Bewohner und Bewohnerinnen entspricht; übersteigt das Entgelt der mitbewohnenden Person die auf diese entfallende Miete oder Belastung, ist das Entgelt in voller Höhe abzuziehen;
- der durch Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen, insbesondere Leistungen zur Wohnkostenentlastung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz oder entsprechenden Gesetzen der Länder, an den Mieter oder den selbst nutzenden Eigentümer zur Senkung der Miete oder Belastung gedeckt wird, soweit die Leistungen nicht von § 14 Abs. 2 Nr. 30 erfasst sind;
- der durch Leistungen einer nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes verpflichteten Person gedeckt wird, die ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied zur Bezahlung der Miete oder Aufbringung der Belastung erhält.
(3) Ist mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen, ist nur der Anteil der Miete oder Belastung zu berücksichtigen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht. In diesem Fall sind nur der Anteil des Höchstbetrages nach § 12 Absatz 1, der Anteil des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 und der Anteil des Betrages der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 zu berücksichtigen, der jeweils dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht. Für die Ermittlung des Höchstbetrages nach § 12 Absatz 1, des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 und des Betrages der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 ist jeweils die Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder maßgebend.
Verwaltungsvorschrift zu § 11 WoGG
Zu § 11 Absatz 1
11.11 Zu berücksichtigende Miete oder Belastung
(1) Die zu berücksichtigende Miete oder Belastung ist nach § 11 Absatz 1 WoGG in Verbindung mit den §§ 2 bis 15 WoGV zu ermitteln.
(2) Die zu berücksichtigende Miete bei Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 WoGG ergibt sich aus dem maßgebenden Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 WoGG.
11.12 Miete oder Belastung für unbenutzten Wohnraum
Bei der Leistung des Wohngeldes ist auch der auf den unbenutzten oder leer stehenden Teil des Wohnraums entfallende Anteil der Miete oder der Belastung zu berücksichtigen.
11.13 Größe des Wohnraums
Für die Ermittlung der Größe des Wohnraums sind grundsätzlich die Angaben der wohngeldberechtigten Person maßgebend. Bestehen an diesen Angaben Zweifel, ist die Wohnfläche auf andere Weise festzustellen, z. B. durch Vorlage des Mietvertrags, durch Auskunft der Vermieterin oder des Vermieters oder durch Vorlage von amtlichen Bescheiden.
Zu § 11 Absatz 2
11.21 Absetzungen für Heizkosten, Kosten für Erwärmung von Wasser, Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser und für Kosten der Haushaltsenergie
Vor Absetzung der außer Betracht bleibenden Miete nach § 11 Absatz 2 WoGG werden nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 WoGG von der Miete der Betrag für die Heizkosten, die Kosten für die Erwärmung von Wasser, die Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser und die Kosten der Haushaltsenergie bzw. die jeweiligen Pauschbeträge (vgl. § 6 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 WoGV) abgezogen (vgl. Nummer 9.21, 9.22 und 9.24).
11.22 Absetzungen für eine Garage oder für einen Stellplatz zum Abstellen von Kraftfahrzeugen
Bei der Berechnung der anteiligen Belastung nach § 11 Absatz 2 WoGG ist die Fläche der Garage bzw. des Stellplatzes zum Abstellen von Kraftfahrzeugen in der Wohn- und Nutzfläche nicht enthalten. Daher werden vor Absetzung der außer Betracht bleibenden Miete und Belastung nach § 11 Absatz 2 WoGG von der Miete nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 WoGG und von der Belastung (vgl. § 10 Absatz 1 WoGG) der Betrag für eine Garage bzw. für einen Stellplatz zum Abstellen von Kraftfahrzeugen abgesetzt. Geht dieser Betrag nicht aus dem Mietvertrag oder entsprechenden Unterlagen hervor, sind die Pauschbeträge nach § 6 Absatz 2 Nummer 4 WoGV von der Miete bzw. nach § 15 Absatz 3 WoGV von der Belastung abzusetzen (vgl. Nummer 9.24 Absatz 1).
11.23 Berechnungsreihenfolge
Liegt gleichzeitig mehr als einer der in § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 WoGG genannten Umstände vor, ist die Absetzung der Beträge in der Reihenfolge der Aufzählung vorzunehmen.
Beispiel: Die wohngeldberechtigte Person bewohnt eine Wohnung von 100 m2. Die Gesamtmiete beträgt 1 000 Euro, darin enthalten sind 100 Euro für Heizung und Warmwasser. Die wohngeldberechtigte Person nutzt 10 m2 ausschließlich beruflich, hat 30 m2 für ein Gesamtentgelt von 200 Euro (inklusive Kosten für Heizung und Warmwasser von 30 Euro [vereinbart]) untervermietet und bewohnt den restlichen Teil der Wohnung gemeinsam mit einem Mitbewohner (Gesamtentgelt 350 Euro inklusive Kosten für Heizung und Warmwasser von 30 Euro). Unter Beachtung der Berechnungsreihenfolge nach § 11 Absatz 2 WoGG sind von der Miete folgende Beträge außer Betracht zu lassen:
900 Euro |
Miete nach § 9 WoGG |
|
– |
90 Euro |
Anteil von 10 Prozent (10 m2 von 100 m2) an der Miete nach § 9 WoGG für berufliche Nutzung (§ 11 Absatz 2 Nummer 1 WoGG) |
= |
810 Euro |
Mietanteil, der auf die zu Wohnzwecken genutzte Wohnfläche (90 m2) entfällt |
– |
270 Euro |
Anteil von einem Drittel (30 m2 von 90 m2) an der Miete nach § 9 WoGG von 810 Euro für Untervermietung; da das Entgelt in Höhe von 170 Euro (200 Euro – 30 Euro [Anteil Heizung/Warmwasser] = 170 Euro) die anteilige Miete von 270 Euro nicht übersteigt, ist die anteilige Miete abzusetzen (§ 11 Absatz 2 Nummer 2 WoGG) |
= |
540 Euro |
Mietanteil für den Teil des Wohnraums, den die wohngeldberechtigte Person und die mitbewohnende Person gemeinsam bewohnen |
– |
320 Euro |
von 540 Euro entfällt auf die mitbewohnende Person nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 WoGG die Hälfte, also 270 Euro; da das Entgelt in Höhe von 320 Euro (350 Euro [Gesamtentgelt] – 30 Euro [Anteil Heizung/Warmwasser kopfteilig] = 320 Euro) die anteilige Miete übersteigt, ist das Entgelt abzusetzen |
= |
220 Euro |
Miete (§ 11 Absatz 1 Satz 1 WoGG). |
Zu § 11 Absatz 2 Nummer 2
11.24 Überlassung eines bestimmten Teils des Wohnraums
(1) § 11 Absatz 2 Nummer 2 WoGG betrifft Fälle, in denen einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist, ein bestimmter Teil des Wohnraums zur Nutzung überlassen ist. Dabei kann es sich sowohl um Fälle der entgeltlichen (z. B. Untermiete) als auch der unentgeltlichen Überlassung handeln. Die gemeinsame Nutzung von Wohnräumen hindert die Anwendung der Vorschrift nicht.
(2) In Fällen der unentgeltlichen oder entgeltlichen Überlassung von Wohnraum bleibt die Miete oder Belastung insoweit außer Betracht, als sie im Verhältnis der Wohnflächen auf den überlassenen Wohnraum entfällt. Übersteigt jedoch das Entgelt die auf den überlassenen Wohnraum nach dem Verhältnis der Wohnflächen entfallende Miete oder Belastung oder ist eine flächenbezogene Absetzung nicht möglich, wird stattdessen das Entgelt (vgl. Absatz 4, Beispiel 3 und 4) von der Miete oder Belastung abgesetzt.
(3) Das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung ist zuvor um die darin enthaltenen Kosten für Heizung und Warmwasser und die übrigen Kosten der Haushaltsenergie zu mindern (vgl. Absatz 4, Beispiel 1 und 3), gegebenenfalls auch um die Vergütung für die Überlassung einer Garage bzw. eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge (falls dies mitvermietet ist). Sind diese Kosten nicht bekannt, sind die Pauschbeträge nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 WoGV abzusetzen (vgl. Absatz 4, Beispiel 2 und 4). Bei der Berechnung der zu berücksichtigenden Miete des Hauptmieters ist hinsichtlich der bewohnerbezogenen Pauschbeträge (vgl. § 6 Absatz 2 Nummer 2 und 3 WoGV) auf die absolute Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner abzustellen (z. B. ein Hauptmieter und ein Untermieter = zwei Bewohner; demnach Pauschbetrag für zwei Bewohner; vgl. Absatz 4, Beispiel 2 und 4). Bei der Berechnung der bewohnerbezogenen Pauschbeträge des Untermieters ist auf die Anzahl der zum Untermieterhaushalt gehörenden Bewohner abzustellen.
(4) Beispiele zu den Absätzen 2 und 3
Beispiel 1 (Untermietverhältnis; Kosten des Untermieters für Heizung, Warmwasser und Haushaltsenergie sind bekannt; die Untermiete ist geringer als es dem Anteil am genutzten Wohnraum entspricht):
Die wohngeldberechtigte Person bewohnt eine Wohnung von 60 m2. Die Gesamtmiete beträgt 1 000 Euro; darin enthalten sind 200 Euro Kosten für Heizung und Warmwasser; monatliche Abschläge für Strom werden direkt an den Stromversorger gezahlt. Ein Raum mit 20 m2 ist für 250 Euro an eine Person untervermietet; darin enthalten sind 50 Euro Kosten für Heizung, Warmwasser und Haushaltsenergie.
- Die zu berücksichtigende Miete des Hauptmieters nach § 11 Absatz 1 Satz 1 WoGG berechnet sich wie folgt:
1 000 Euro
Miete (§ 9 Absatz 1 WoGG)
–
200 Euro
Nebenkosten (§ 9 Absatz 2 WoGG)
=
800 Euro
–
266,67 Euro
(800 Euro x [20 m2 : 60 m2]; § 11 Absatz 2 Nummer 2 WoGG; die zu berücksichtigende Miete des Untermieters beträgt zwar nur 200 Euro, doch da der Untermietanteil [266,67 Euro] höher ist, ist dieser von der Miete des Hauptmieters abzusetzen)
=
533,33 Euro
Miete (§ 11
2. Die zu berücksichtigende Miete des Untermieters beträgt 200 Euro (250 Euro – 50 Euro Nebenkosten; § 9 WoGG).
Beispiel 2 (Untermietverhältnis mit Pauschalmiete; die Untermiete ist geringer als es dem Anteil am genutzten Wohnraum entspricht):
Die wohngeldberechtigte Person bewohnt eine Wohnung von 60 m2. Die Gesamtmiete beträgt 1 000 Euro; die darin enthaltenen Kosten für Heizung und Warmwasser sind nicht bekannt; monatliche Abschläge für Strom werden direkt an den Stromversorger gezahlt. Ein Raum mit 20 m2 ist für 250 Euro an eine Person untervermietet; die darin enthaltenen Kosten für Heizung, Warmwasser und Haushaltsenergie sind nicht bekannt.
1.Die zu berücksichtigende Miete des Hauptmieters nach § 11 Absatz 1 Satz 1 WoGG berechnet sich wie folgt:
1 000 Euro |
Miete (§ 9 Absatz 1 WoGG) |
|
– |
92 Euro |
Nebenkosten (1,25 Euro x 60 m2 + 17 Euro; § 6 Absatz 2 Nummer 1 und 2 WoGV; Pauschale für Warmwasser für zwei Bewohner; § 9 Absatz 2 WoGG) |
= |
908 Euro |
|
– |
302,67 Euro |
(908 Euro x [20 m2 : 60 m2]; § 11 Absatz 2 Nummer 2 WoGG; die zu berücksichtigende Miete des Untermieters beträgt zwar nur 175 Euro, doch da der Untermietanteil [302,67 Euro] höher ist, ist dieser von der Miete des Hauptmieters abzusetzen) |
= |
605,33 Euro |
Miete (§ 11 Absatz 1 Satz 1 WoGG). |
2. Die zu berücksichtigende Miete des Untermieters nach § 9 WoGG berechnet sich wie folgt:
250 Euro |
Untermiete (§ 9 Absatz 1 WoGG) |
|
– |
75 Euro |
Nebenkosten (1,25 Euro x 20 m2 + 9 Euro + 41 Euro; § 6 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 WoGV; Pauschale für Warmwasser und Haushaltsenergie für einen Bewohner; § 9 Absatz 2 WoGG) |
= |
175 Euro |
Miete (§ 9 WoGG). |
Beispiel 3 (Untermietverhältnis; Kosten des Untermieters für Heizung, Warmwasser und Haushaltsenergie sind bekannt; die Untermiete ist höher als es dem Anteil am genutzten Wohnraum entspricht):
Die wohngeldberechtigte Person bewohnt eine Wohnung von 60 m2. Die Gesamtmiete beträgt 1 000 Euro; darin enthalten sind 200 Euro Kosten für Heizung und Warmwasser; monatliche Abschläge für Strom werden direkt an den Stromversorger gezahlt. Ein Raum mit 20 m2 ist für 400 Euro an eine Person untervermietet; darin enthalten sind 100 Euro Kosten für Heizung, Warmwasser und Haushaltsenergie.
- Die zu berücksichtigende Miete des Hauptmieters nach § 11 Absatz 1 Satz 1 WoGG berechnet sich wie folgt:
1 000 Euro
Miete (§ 9 Absatz 1 WoGG)
–
200 Euro
Nebenkosten (§ 9 Absatz 2 WoGG)
=
800 Euro
–
300 Euro
(Untermietanteil würde 266,67 Euro entsprechen (800 Euro x [20 m2 : 60 m2]), doch tatsächliches Entgelt [vgl. Berechnung der Untermiete] ist höher; § 11 Absatz 2 Nummer 2 WoGG)
=
500 Euro
Miete (§ 11 Absatz 1 Satz 1 WoGG).
2. Die zu berücksichtigende Miete des Untermieters beträgt 300 Euro (400 Euro – 100 Euro Nebenkosten; § 9 WoGG).
Beispiel 4 (Untermietverhältnis mit Pauschalmiete; die Untermiete ist höher als es dem Anteil am genutzten Wohnraum entspricht):
Die wohngeldberechtigte Person bewohnt eine Wohnung von 60 m2. Die Gesamtmiete beträgt 1 000 Euro; die darin enthaltenen Kosten für Heizung und Warmwasser sind nicht bekannt; monatliche Abschläge für Strom werden direkt an den Stromversorger gezahlt. Ein Raum mit 20 m2 ist für 400 Euro an eine Person untervermietet; die darin enthaltenen Kosten für Heizung, Warmwasser und Haushaltsenergie sind nicht bekannt.
1. Die zu berücksichtigende Miete des Hauptmieters nach § 11 Absatz 1 Satz 1 WoGG berechnet sich wie folgt:
1 000 Euro |
Miete (§ 9 Absatz 1 WoGG) |
|
– |
92 Euro |
Nebenkosten (1,25 Euro x 60 m2 + 17 Euro; § 6 Absatz 2 Nummer 1 und 2 WoGV; Pauschale für Warmwasser für zwei Bewohner; § 9 Absatz 2 WoGG) |
= |
908 Euro |
|
– |
325 Euro |
(Untermietanteil würde 302,67 Euro entsprechen (908 Euro x [20 m2 : 60 m2]), doch tatsächliches Entgelt ist höher [vgl. Berechnung der Untermiete]; § 11 Absatz 2 Nummer 2 WoGG) |
= |
583 Euro |
Miete (§ 11 Absatz 1 Satz 1 WoGG). |
2. Die zu berücksichtigende Miete des Untermieters nach § 9 WoGG berechnet sich wie folgt:
400 Euro |
Untermiete (§ 9 Absatz 1 WoGG) |
|
– |
75 Euro |
Nebenkosten (1,25 Euro x 20 m2 + 9 Euro + 41 Euro; § 6 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 WoGV; Pauschale für Warmwasser und Haushaltsenergie für einen Bewohner; § 9 Absatz 2 WoGG) |
= |
325 Euro |
Miete (§ 9 WoGG). |
(5) Die Pauschbeträge nach § 6 Absatz 2 WoGV sind auch heranzuziehen, wenn ihr Gesamtbetrag einen aus dem Untermietvertrag oder entsprechenden Unterlagen ersichtlichen Gesamtbetrag für sogenannte Nebenkosten übersteigt oder unterschreitet (vgl. Nummer 9.24 Absatz 1 mit Beispiel).
Zu § 11 Absatz 2 Nummer 3
11.25 Mitbewohnen von Wohnraum
(1) § 11 Absatz 2 Nummer 3 WoGG betrifft Fälle, in denen einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist, kein bestimmter Teil des Wohnraums zur Nutzung überlassen ist. Ein Mitbewohnen liegt nur vor, wenn die Bewohnerinnen und Bewohner Wohnraum gemeinsam nutzen. Die gemeinsame Nutzung ausschließlich von Nebenräumen (z. B. Bad, Toilette, Nutzküche, Flur, Diele, Abstellraum) reicht für eine Anwendung dieser Vorschrift nicht aus. Dabei kann es sich sowohl um Fälle des entgeltlichen als auch des unentgeltlichen Mitbewohnens handeln. Die mitbewohnende Person darf selbst nicht wohngeldberechtigt sein und muss den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in diesem Wohnraum haben.
(2) Im Falle des Mitbewohnens ist nur der Anteil der Miete oder Belastung zu berücksichtigen, der dem Anteil der Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Bewohnerinnen und Bewohner entspricht. Übersteigt jedoch das Entgelt der mitbewohnenden Person deren anteilige Miete oder Belastung, wird stattdessen das Entgelt (vgl. Absatz 4, Beispiel 3 und 4) von der Miete oder Belastung abgesetzt.
(3) Das Entgelt der mitbewohnenden Person ist zuvor um die darin enthaltenen Kosten für Heizung und Warmwasser und die übrigen Kosten der Haushaltsenergie zu mindern (vgl. Absatz 4, Beispiel 1 und 3), gegebenenfalls auch um die Vergütung für die Überlassung einer Garage bzw. eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge (falls dies mitvermietet ist). Sind diese Kosten nicht bekannt, ist der Anteil an den Kosten für Heizung und Warmwasser und den übrigen Kosten der Haushaltsenergie abzusetzen, der dem Anteil der mitbewohnenden Personen an der Gesamtzahl der Bewohnerinnen und Bewohner entspricht (vgl. Absatz 4, Beispiel 2 und 4). Bei der Berechnung der zu berücksichtigenden Miete des Mieters ist hinsichtlich der kopfteiligen Pauschbeträge (vgl. § 6 Absatz 2 Nummer 2 und 3 WoGV) auf die absolute Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner abzustellen (z. B. ein Mieter und ein Mitbewohner = zwei Bewohner; demnach Pauschbetrag für zwei Bewohner; vgl. Absatz 4, Beispiel 2 und 4).
(4) Beispiele für die Absätze 2 und 3
Beispiel 1 (Mitbewohner; Kosten des Mitbewohners für Heizung, Warmwasser und Haushaltsenergie sind bekannt; das Entgelt für das Mitbewohnen ist geringer als es dem Anteil am genutzten Wohnraum entspricht):
Die wohngeldberechtigte Person bewohnt eine Wohnung von 60 m2 mit einem Mitbewohner, der kein Haushaltsmitglied ist. Die Gesamtmiete beträgt 1 000 Euro; darin enthalten sind 200 Euro Kosten für Heizung und Warmwasser; monatliche Abschläge für Strom werden direkt an den Stromanbieter gezahlt.
Der Mitbewohner zahlt ein Entgelt von 250 Euro; darin enthalten sind 50 Euro Kosten für Heizung, Warmwasser und Haushaltsenergie.
1. Die zu berücksichtigende Miete des Mieters nach § 11 Absatz 1 Satz 1 WoGG berechnet sich wie folgt:
1 000 Euro |
Miete (§ 9 Absatz 1 WoGG) |
|
– |
200 Euro |
Nebenkosten (§ 9 Absatz 2 WoGG) |
= |
800 Euro |
|
– |
400 Euro |
(800 Euro : 2 [Anteil an der Gesamtzahl der Bewohner]; § 11 Absatz 2 Nummer 3 WoGG; das Entgelt des Mitbewohners beträgt zwar nur 200 Euro, doch da der Mitbewohneranteil [400 Euro] höher ist, ist dieser von der Miete des Mieters abzusetzen) |
= |
400 Euro |
Miete (§ 11 Absatz 1 Satz 1 WoGG). |
2. Das um die Kosten für Heizung, Warmwasser und Haushaltsenergie geminderte Entgelt des Mitbewohners beträgt 200 Euro (250 Euro – 50 Euro Nebenkosten; § 9 WoGG).
Beispiel 2 (Mitbewohner zahlt pauschales Entgelt; das Entgelt für das Mitbewohnen ist geringer als es dem Anteil am genutzten Wohnraum entspricht):
Die wohngeldberechtigte Person bewohnt eine Wohnung von 60 m2 mit einem Mitbewohner, der kein Haushaltsmitglied ist. Die Gesamtmiete beträgt 1 000 Euro; die darin enthaltenen Kosten für Heizung und Warmwasser sind nicht bekannt; monatliche Abschläge für Strom werden direkt an den Stromanbieter gezahlt. Der Mitbewohner zahlt ein Entgelt von 250 Euro; die darin enthaltenen Kosten für Heizung, Warmwasser und Haushaltsenergie sind nicht bekannt.
- Die zu berücksichtigende Miete des Mieters nach § 11 Absatz 1 Satz 1 WoGG berechnet sich wie folgt:
1 000 Euro
Miete (§ 9 Absatz 1 WoGG)
–
92 Euro
Nebenkosten (1,25 Euro x 60 m2 + 17 Euro; § 6 Absatz 2 Nummer 1 und 2 WoGV; Pauschale für Warmwasser für zwei Bewohner; § 9 Absatz 2 WoGG)
=
908 Euro
–
454 Euro
(908 Euro : 2 [Anteil an der Gesamtzahl der Bewohner]; § 11 Absatz 2 Nummer 3 WoGG; das Entgelt des Mitbewohners beträgt zwar nur 167 Euro, doch da der Mitbewohneranteil [454 Euro] höher ist, ist dieser von der Miete des Mieters abzusetzen)
=
454 Euro
Miete (§ 11 Absatz 1 Satz 1 WoGG).
2. Das um die Kosten für Heizung, Warmwasser und Haushaltsenergie geminderte Entgelt des Mitbewohners nach § 9 WoGG berechnet sich wie folgt:
250 Euro |
Entgelt des Mitbewohners (§ 9 Absatz 1 WoGG) |
|
– |
83 Euro |
Nebenkosten (1,25 Euro x 60 m2 : 2 + [17 Euro : 2] + [74 Euro : 2]; § 6 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 WoGV; Pauschale für Warmwasser und Haushaltsenergie für zwei Bewohner geteilt durch den Anteil an der Gesamtzahl der Bewohner; § 9 Absatz 2 WoGG) |
= |
167 Euro |
M |
Beispiel 3 (Mitbewohner; Kosten des Mitbewohners für Heizung, Warmwasser und Haushaltsenergie sind bekannt; das Entgelt für das Mitbewohnen ist höher als es dem Anteil am genutzten Wohnraum entspricht):
Die wohngeldberechtigte Person bewohnt eine Wohnung von 60 m2 mit einem Mitbewohner, der kein Haushaltsmitglied ist. Die Gesamtmiete beträgt 1 000 Euro; darin enthalten sind 200 Euro Kosten für Heizung und Warmwasser; monatliche Abschläge für Strom werden direkt an den Stromanbieter gezahlt. Der Mitbewohner zahlt ein Entgelt von 500 Euro; darin enthalten sind 50 Euro Kosten für Heizung, Warmwasser und Haushaltsenergie.
- Die zu berücksichtigende Miete des Mieters nach § 11 Absatz 1 Satz 1 WoGG berechnet sich wie folgt:
1 000 Euro
Miete (§ 9 Absatz 1 WoGG)
–
200 Euro
Nebenkosten (§ 9 Absatz 2 WoGG)
=
800 Euro
–
450 Euro
(Mitbewohneranteil würde 400 Euro entsprechen (800 Euro : 2 [Anteil an der Gesamtzahl der Bewohner], doch tatsächliches Entgelt [500 Euro – 50 Euro Nebenkosten = 450 Euro] ist höher; § 11 Absatz 2 Nummer 3 WoGG)
=
350 Euro
Miete (§ 11 Absatz 1 Satz 1 WoGG).
2. Das um die Kosten für Heizung, Warmwasser und Haushaltsenergie geminderte Entgelt des Mitbewohners beträgt 450 Euro (500 Euro – 50 Euro Nebenkosten; § 9 WoGG).
Beispiel 4 (Mitbewohner zahlt pauschales Entgelt; das pauschal berechnete Entgelt für das Mitbewohnen ist höher als es dem Anteil am genutzten Wohnraum entspricht):
Die wohngeldberechtigte Person bewohnt eine Wohnung von 60 m2 mit einem Mitbewohner, der kein Haushaltsmitglied ist. Die Gesamtmiete beträgt 1 000 Euro; die darin enthaltenen Kosten für Heizung und Warmwasser sind nicht bekannt; monatliche Abschläge für Strom werden direkt an den Stromanbieter gezahlt. Der Mitbewohner zahlt ein Entgelt von 600 Euro; die darin enthaltenen Kosten für Heizung, Warmwasser und Haushaltsenergie sind nicht bekannt.
- Die zu berücksichtigende Miete des Mieters nach § 11 Absatz 1 Satz 1 WoGG berechnet sich wie folgt:
1 000 Euro
Miete (§ 9 Absatz 1 WoGG)
–
92 Euro
Nebenkosten (1,25 Euro x 60 m2 + 17 Euro; § 6 Absatz 2 Nummer 1 und 2 WoGV; Pauschale für Warmwasser und Haushaltsenergie für zwei Bewohner; § 9 Absatz 2 WoGG)
=
908 Euro
–
517 Euro
(Mitbewohneranteil würde 454 Euro entsprechen (908 Euro : 2 [Anteil an der Gesamtzahl der Bewohner], doch tatsächliches Entgelt ist höher [vgl. Berechnung des Entgelts des Mitbewohners]; § 11 Absatz 2 Nummer 3 WoGG)
=
391 Euro
Miete (§ 11 Absatz 1 Satz 1 WoGG).
2. Das um die Kosten für Heizung, Warmwasser und Haushaltsenergie geminderte Entgelt des Mitbewohners nach § 9 WoGG berechnet sich wie folgt:
600 Euro |
Entgelt des Mitbewohners (§ 9 Absatz 1 WoGG) |
|
– |
83 Euro |
Nebenkosten (1,25 Euro x 60 m2 : 2 + [17 : 2] + [74 : 2] Euro; § 6 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 WoGV; Pauschale für Warmwasser und Haushaltsenergie für zwei Bewohner geteilt durch den Anteil an der Gesamtzahl der Bewohner; § 9 Absatz 2 WoGG) |
= |
517 Euro |
Miete (§ 9 WoGG). |
(5) Die Pauschbeträge nach § 6 Absatz 2 WoGV sind auch heranzuziehen, wenn ihr Gesamtbetrag einen aus dem Untermietvertrag oder entsprechenden Unterlagen ersichtlichen Gesamtbetrag für sogenannte Nebenkosten übersteigt oder unterschreitet (vgl. Nummer 9.24 Absatz 1 mit Beispiel).
Zu § 11 Absatz 2 Nummer 4
11.26 Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen
(1) Als Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 4 WoGG sind nur solche Leistungen anzusehen, die unmittelbar zweckbestimmt zur Aufbringung oder Senkung der Miete oder Belastung gegeben worden sind.
(2) Insbesondere folgende Leistungen im Sinne des Absatzes 1 sind von der Miete oder Belastung abzuziehen
- die Leistungen eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, die der Mieterin oder dem Mieter bzw. der selbstnutzenden Eigentümerin oder dem selbstnutzenden Eigentümer zur Senkung der Miete oder Belastung erbracht werden; jedoch nur bis zur Höhe des nach § 12 Absatz 1 WoGG maßgebenden Höchstbetrages,
- der Ersatz der Aufwendungen für den Bau oder Kauf von eigenem selbstgenutzten Wohnraum nach § 7 Absatz 2 Nummer 5 USG in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung,
- der Härteausgleich für Mieter oder Pächter nach § 181 BauGB, soweit dieser unmittelbar zur Aufbringung oder Senkung der Miete bestimmt ist.
(3) Insbesondere folgende Leistungen sind nicht von der Miete oder Belastung abzuziehen
- die in den Leistungen nach dem BAföG enthaltenen Beträge für die Unterkunft nach § 14a Satz 1 Nummer 2 BAföG,
- die auch zu den Kosten der Unterbringung gewährten Beihilfen nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Vergabe von Zuwendungen an junge Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie junge ausländische Flüchtlinge zur Vorbereitung und Durchführung eines Hochschulstudiums („Garantiefonds-Hochschulbereich“),
- die Leistungen zur Erstattung von Aufwendungen für Wohnraum nach § 13 USG in der ab dem 1. November 2015 geltenden Fassung oder
- die Übernahme der Mietkosten nach §§ 67, 68 SGB XII als Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (vgl. § 2 Absatz 1 SGB XII – Nachrang der Sozialhilfe, Anrechnung des Wohngeldes als Einkommen bei zweckgleichen Leistungen des SGB XII nach den §§ 82, 83 SGB XII; gegebenenfalls Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers, vgl. Teil C Nummer 104.12).
Zu § 11 Absatz 2 Nummer 5
11.27 Verpflichtungserklärung
(1) § 11 Absatz 2 Nummer 5 WoGG gilt für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht auf einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG beruht. Über das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung besteht ein Auskunftsanspruch der Wohngeldbehörde gegenüber der Ausländerbehörde nach § 68 Absatz 4 AufenthG.
(2) Die Leistung der nach § 68 AufenthG verpflichteten Person muss zur Bezahlung der Miete oder Aufbringung der Belastung erbracht werden. Dazu muss eine entsprechend zweckgebundene Geldleistung der nach § 68 AufenthG verpflichteten Person an den Ausländer erfolgen. Die Erbringung einer Sachleistung durch die nach § 68 AufenthG verpflichtete Person, z. B. die Aufnahme in den eigenen Haushalt, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 Nummer 5 WoGG.
Zu § 11 Absatz 3
11.31 Anteil an der Miete und Belastung
(1) Wird der Wohnraum sowohl von zu berücksichtigenden als auch von vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitgliedern bewohnt, ist nur der Anteil der Miete oder Belastung zu berücksichtigen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§ 6 WoGG) an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder (§ 5 WoGG) entspricht.
Beispiel: Von fünf Haushaltsmitgliedern sind zwei vom Wohngeld ausgeschlossen. Für die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder beträgt der Anteil an der Miete drei Fünftel.
(2) Die Miete oder Belastung ist grundsätzlich auch dann kopfteilig zu berücksichtigen, wenn bei der Berechnung einer nach § 7 Absatz 1 WoGG zum Ausschluss führenden Leistung ausnahmsweise ein höherer oder niedrigerer Anteil berücksichtigt wurde.
11.32 Anteil am Höchstbetrag
Wird der Wohnraum sowohl von zu berücksichtigenden als auch von vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitgliedern bewohnt, ist nur der Anteil des Höchstbetrages nach § 12 Absatz 1 WoGG zu berücksichtigen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§ 6 WoGG) an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder (§ 5 WoGG) entspricht. Für die Ermittlung des Höchstbetrages ist die Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder maßgebend.
Beispiel: Haushaltsmitglieder sind die Eltern, die vom Wohngeld ausgeschlossen sind, und die Tochter. Die Miete nach § 9 WoGG beträgt 660 Euro. Somit ergibt sich nach § 11 Absatz 3 eine anteilige Miete für die Tochter von 220 Euro. Der Wohnraum befindet sich in einer Gemeinde mit der Mietenstufe IV. Der maßgebende Höchstbetrag für drei Haushaltsmitglieder ist 626 Euro. Hiervon wird nur ein Drittel für die Tochter, also 208,67 Euro, berücksichtigt. Die anteilige Miete von 220 Euro übersteigt diesen Höchstbetrag. Die zu berücksichtigende Miete beträgt daher 208,67 Euro.