Neben dem grundsätzlichen Anspruch auf Wohngeld und dem Einkommen des Wohngeld-Haushaltes ist eine weitere wichtige Voraussetzung die Anzahl der zum Haushalt gehörenden Mitglieder. Im folgenden Artikel finden Sie hilfreiche Informationen, welche Haushaltsmitglieder die Voraussetzungen für den Wohngeldanspruch erfüllen.
Inhaltsverzeichnis
Bedeutung der Haushaltsmitglieder für das Wohngeld
Ist der Wohngeld Anspruch geklärt, spielt die Anzahl der Haushaltsmitglieder eine elementare Rolle bei der Berechnung des Wohngeldes, da nach Anzahl der Personen auch das monatliche Gesamteinkommen sowie die Wohnkosten ermittelt werden.
Weiterführende Informationen zur Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens und der anfallenden Wohnkosten erhalten Sie unter: Angemessene Wohnkosten beim Wohngeld & Wohngeld Einkommen
Wer zählt zu den Haushaltsmitgliedern beim Wohngeld?
Bei der Ermittlung des Wohngeldes werden folgende Personen berücksichtigt:
- Antragsteller selbst
- Ehegatte / eingetragener Lebenspartner/ Lebensgefährte
- Eltern (auch Stief-, Pflege- und Schwiegereltern)
- Kinder (auch Pflege- und Adoptivkinder)
- sonstige Verwandte
- nicht Verwandte, die aber mit dem Antragsteller in Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft leben
Verantwortungs- bzw. Einstehensgemeinschaft
Eine Verantwortungs- bzw. Einstehensgemeinschaft ist im § 7 Abs. 3a SGB II geregelt, demnach muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- wenn Partner länger als 1 Jahr zusammenleben
- wenn Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben
- wenn Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgt oder betreut werden (nicht nur gelegentlich)
- wenn Partner gegenseitig befugt sind, über Einkommen und Vermögen zu verfügen
Voraussetzung für alle Haushaltsmitglieder ist, dass sie mit dem dem Antragsteller in einer gemeinsamen Wohnung oder Haus leben und auch dort gemeldet sind.
Anzahl der Haushaltsmitglieder ändert sich
Ändert sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder, so muss dies dem Wohngeldamt mitgeteilt werden, da sich dadurch die Berechnungsgrundlage verändert. Dies gilt in erster Linie dann, wenn ein Haushaltsmitglied auszieht oder den Anspruch auf Wohngeld verliert.
Erhöhung der Haushaltsmitglieder
Bekommt der Wohngeld Haushalt Zuwachs, z.B. durch die Geburt eines Kindes, so ist es schon im Interesse des Haushaltsvorstandes, einen Antrag auf Erhöhung des Wohngeld Zuschusses zu stellen.
Tod eines Haushaltsmitglieds
Verstirbt ein Haushaltsmitglied, so kann das Wohngeld für dieses Mitglied für 24 Monate weiter gezahlt werden, sofern die Wohnung in dieser Zeit nicht gewechselt und auch den vollen Zeitraum weiter bewohnt wird.
Haushaltsmitglieder in Ausbildung oder Studium
Begeben sich Haushaltsmitglieder während einer Ausbildung oder Studium in eine andere Unterkunft, so wird das Wohngeld nicht gekürzt, sofern der Auszubildende oder Student nicht auch seinen Lebensmittelpunkt an den anderen Ort verlagert.
Achtung bei BAföG
Nur in Ausnahmefällen haben Studenten Anspruch auf Wohngeld, da sie in der Regel dem Grunde nach Anspruch auf BAföG haben. Damit auch Studenten in den Genuss von Wohngeld kommen, muss mindestens ein Haushaltsmitglied dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAföG haben.
Wichtig: „Dem Grunde nach“ bedeutet allerdings nicht, dass auch tatsächlich BAföG ausgezahlt wird, sondern, dass die Ausbildung bzw. das Studium mit dem BAföG grundsätzlich förderungsfähig sind.
Sonderfälle: Mischhaushalt
Wird der Haushalt von Wohngeldberechtigten und von Nichtwohngeldberechtigten bewohnt, so nennt man diesen einen Mischhaushalt, unabhängig davon, ob der Personenkreis aus Familienangehörigen besteht.
In diesem Fall wird die Miete oder Belastung anhand der Anzahl der Wohngeldberechtigten anteilig berechnet, wobei die Gesamtanzahl der Mitbewohner als Vergleich hinzugezogen wird. Sollte sich ein neuer Anspruch auf Grund von vermindertem Einkommen bei einem Nichtwohngeldberechtigten einstellen, so muss auch hier ein gesonderter bzw. neuer Antrag gestellt werden.
Beispiel: Eine dreiköpfige Familie wohnt in einem Haushalt zusammen. Die volljährige Tochter studiert und hätte dem Grunde nach Anspruch auf BAföG, was sie aus dem Wohngeldanspruch ausschließt. Trotz drei Personen im Haushalt werden also Miete, angemessene Wohnkosten sowie Einkommen nur für zwei Personen berechnet.
Mitmieter – Mitbesitzer einer Wohngemeinschaft (WG)
Bei Mitmietern oder Mitbesitzern kann nur ein eingeschränkter Wohngeldanspruch geltend gemacht werden, da sie zwar in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben, aber nicht als gesetzliche Familienmitglieder angesehen werden.
Die Einzelansprüche werden gekürzt, wenn die Anspruchssumme höher ist, als die eines gleichwertigen Familienhaushalts. Das bedeutet, dass der Förderbetrag einer vom Wohngeld ausgeschlossenen Person mit einer wohngeldberechtigten Person gleichgestellt, und von der gesamten Höhe des Zuschusses aller Haushaltsmitbewohner abgezogen wird.
Nicht zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder
Für Haushaltsmitglieder, die nach den § 7 WoGG und § 8 WoGG vom Anspruch ausgeschlossen sind (z.B. wegen Bezuges von Bürgergeld, Übergangsgeld, Grundsicherung etc.), entsteht kein Anspruch auf Wohngeld, sie bleiben bei der Berechnung der Höhe also unberücksichtigt. Allerdings wird hier die Anzahl der nicht zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder bei der Höhe der Miete oder Belastung sowie beim Höchstbetrag für Miete und Belastung anteilsmäßig heraus gerechnet.
Der Anspruch auf Wohngeld verfällt beim Bezug von Transferleistungen wie dem Bürgergeld, weil die Wohnkosten bereits über diese Leistungen abgedeckt werden. Mehr dazu erfahren Sie auf buergergeld.org unter Bürgergeld Kosten der Unterkunft und Heizung.
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