Der Anspruch auf Wohngeld ist nicht an die deutsche Staatsangehörigkeit gebunden, was bedeutet, dass auch Ausländer (nach § 2 Aufenthaltsgesetz), die sich tatsächlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, den Wohngeld Zuschuss erhalten können. Bei Ausländern, die einem EU-Staat angehören, bedarf es keiner weiteren Voraussetzungen. Ausländer eines nicht EU-Staates müssen dagegen einen gültigen Aufenthaltstitel vorlegen, aus dem sich der Aufenthaltsstatus sowie die Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland ergeben.
Inhaltsverzeichnis
EU-Ausländer
Ausländer, die einem EU-Mitgliedsstaat angehören, sind automatisch nach dem Freizügigkeitsgesetz/ EU freizügigkeitsberechtigt und haben damit ihren Aufenthaltstitel in der gesamten Europäischen Union. Hält sich dieser Personenkreis also auch tatsächlich in der Bundesrepublik auf, besteht Anspruch auf Wohngeld für den Mietzuschuss bzw. Lastenzuschuss. Die Vorlage eines gültigen Personal- oder Reisepasses sowie Nachweise über den Wohnraum sind zunächst ausreichend. Die weiteren Voraussetzungen zum allgemeinen Wohngeldanspruch sind auch bei Ausländern zu beachten.
Nicht EU-Ausländer
Von Ausländern, die keinem EU-Mitgliedsstaat angehören, wird für den Wohngeldantrag ein gültiger Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz gefordert. Sie müssen also nachweisen, dass sie berechtigt sind, sich legal in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten. Dazu gehören nach § 3 WoGG Personen, die:
- einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz haben,
- ein Recht auf Aufenthalt nach einem völkerrechtlichen Abkommen haben,
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz haben,
- die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet haben oder
- auf Grund einer Rechtsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.
Bitte beachten!
Die allgemeine Erteilungsvoraussetzung für einen gültigen Aufenthaltstitel gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz ist, dass der berechtigte Ausländer seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln (Sozialleistungen) bestreitet – was bei einem Wohngeldbezug nach den VV-AufenthG nicht mehr gegeben ist. Wohngeld setzt aber eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes voraus und wird nicht zum Zwecke der Sicherung des Lebensunterhalts gewährt (§ 7 Abs. 1 S. 1 WoGG). Gemäß (BVerwG, 29.11.2012, 10 C 5.12;) bleibt Wohngeld zwar bei der Berechnung der Lebensunterhaltssicherung außen vor, doch steht es bei der Annahme eines „gesicherten Lebensunterhalts“ auch nicht entgegen.
Sollte die Weitergewährung des Aufenthaltstitels aufgrund von Wohngeldbezug als gefährdet erklärt werden, sollten Sie stets auf das oben genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verweisen. Um Probleme jedoch von vornherein zu vermeiden, ist es Nicht-EU Ausländern anzuraten, vor einem Wohngeldantrag mit der Ausländerbehörde über die Konsequenzen und Möglichkeiten zu sprechen.
Ausländer ohne Wohngeldanspruch
Nicht wohngeldberechtigt sind Ausländer, die sich zwar aufgrund eines völkerrechtlichen Abkommens berechtigt im Bundesgebiet aufhalten, gleichzeitig aber von der Anwendung deutscher Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit befreit sind. Die völkerrechtlichen Abkommen gelten insbesondere für:
NATO- Streitkräfte – ausländische Soldaten
Mitglieder einer in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppe der NATO-Streitkräfte, die Mitglieder des zivilen Gefolges sowie nichtdeutsche Angehörige der Soldaten. Deutsche Angehörige der NATO-Streitkräfte sind hingegen wohngeldberechtigt. Bei dieser Konstellation werden die Anteile am Gesamteinkommen des Haushalts der berechtigten Angehörigen heraus gerechnet und auf den Wohngeldanspruch umgelegt.
Diplomaten und Konsuln
Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen sowie Konsuln nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, da diese Personen im Dienste des Entsendestaats stehen. Gleiches gilt für deren Familienmitglieder sowie in der Regel der ausländischen Mitglieder des ausschließlich für diese Personen tätigen Hauspersonals.
Wohngeldanspruch von Asylbewerbern
Auch Ausländer, denen der Aufenthalt zur Durchführung des Asylverfahrens (Asylbewerber) genehmigt worden ist, können einen Wohngeldanspruch haben. Während des laufenden Asylverfahrens haben Asylbewerber Anspruch auf Transferleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG). Zwar sind Transferleistungen nach dem AsylblG ein Ausschlussgrund für Wohngeld, jedoch gibt es auch Ausnahmen. Wohngeldanspruch besteht trotz Leistungen nach dem AsylblG, wenn
- die Leistungen nach AsylblG vom Sozialleistungsträger für einen oder mehrere Monate zurückgefordert werden
- die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht in den Transferleistungen mit einberechnet wurden
- durch den Wohngeldbezug die Hilfebedürftigkeit nach dem AsylblG vermieden oder komplett beseitigt werden kann
Wichtig: Wohngeld ist gegenüber den Leistungen nach dem AsylbLG eine vorrangige Leistung, wenn der Bedarf von Antragstellern zusammen mit dem Kindergeld und ggfls. Kinderzuschlag vollständig gedeckt werden kann. Ebenso kann Wohngeld trotz Leistungen nach AsylbLG bezogen werden, wenn das Wohngeld geringer als die Leistungen nach AsylbLG ist – die Differenz aber 20% des Gesamtbedarfs nicht überschreitet. Bei dieser Konstellation müssten Asylbewerber schriftlich auf die Leistungen nach AsylbLG verzichten.
Dieser Anspruch bezieht sich aber nur auf den Zeitraum, in dem das Verfahren auf die Gewährung von Asyl in der Bundesrepublik Deutschland läuft.
Nach Abschluss des Asylverfahrens
Ist das Verfahren positiv abgeschlossen, ändert sich der Status vom Asylbewerber in einen Status mit Aufenthaltstitel. Dadurch entfällt auch automatisch der Anspruch auf Leistungen nach AsylbLG. Stattdessen müsste der Betroffene Bürgergeld nach dem SGB II beantragen – und da diese bereits Kosten für angemessene Unterkunft und Heizung berücksichtigen, erlischt der Wohngeldanspruch.
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