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Wohngeldantrag 2024 – Wohngeld beantragen

Wohngeldantrag im Aktenordner

Beim Wohngeld handelt es sich um eine Sozialleistung, die nach § 22 WoGG nur auf Antrag gewährt wird. Ist der Wohngeldanspruch geklärt, sollte der berechtigte Haushaltsvorstand die Leistungen beantragen.

Wo Wohngeld-Antrag stellen?

Zuständig für das Wohngeld sind die lokalen Wohngeldbehörden der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung. Auskunft zum Beantragen der Leistungen erhalten Sie auch bei ihrem Rathaus oder Landratsamt. Die notwendigen Antragsformulare erhalten sie bei den Behörden zur Mitnahme. 

Wie kann ich Wohngeld beantragen?

Im Allgemeinen ist eine persönliche Abgabe des Antrags bei dem zuständigen Wohngeldamt nach Terminvereinbarung anzuraten. Dies kann die Bearbeitung des Wohngeldantrags beschleunigen, falls fehlende Angaben ergänzt und Unterlagen nachgereicht werden müssen.

Prüfen Sie mit unserem Wohngeldrechner, ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben.

Mit verlängerter Bearbeitungszeit rechnen

Nach aktuellen Informationen kann die Bearbeitungsdauer beim Wohngeld mehrere Wochen bis Monate dauern. Besonders in Großstädten wie Berlin, Hamburg, München oder Köln etc. müssen Anspruchsberechtigte viel Zeit einplanen, da sich das Bewilligungsverfahren hinziehen kann.

Wichtig: Wohngeld wird grundsätzlich ab dem Monat gezahlt, in dem es beantragt wurde. Als beantragt gilt die Leistung, wenn der amtliche Antragsvordruck mit allen notwendigen Nachweisen und Unterlagen eingereicht wurde.

Um die Frist zu wahren und keinen Monat zu „verlieren“, empfehlen wir zunächst die formlose Beantragung der Leistungen.

Weiterführende Informationen zur Zahlung erhalten Sie unter Auszahlung des Wohngeldes.

Formloser Wohngeldantrag – PDF Download

Zur Fristwahrung kann ein Antrag auf Wohngeld auch zunächst formlos bei der zuständigen Behörde gestellt und ein ausgefüllter Wohngeldantrag nachgereicht werden.

Sofern der amtliche Vordruck samt Nachweisen spätestens innerhalb eines Monats nach Abgabe des formlosen Antrags nachgereicht wird, so gilt das Datum der formlosen Antragstellung für den Bewilligungszeitraum. Einen entsprechenden Vordruck zum Ausfüllen finden Sie hier:

Download Formloser Wohngeldantrag (PDF, 1,66 MB)

Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 12 Monate, kann aber unter Umständen kürzer oder länger ausfallen.

Wie lange dauert die Bearbeitung des Antrags?

Die Bearbeitungsdauer des Wohngeldantrags ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich. Innerhalb einer angemessenen Frist soll über den Antrag entschieden und ein schriftlicher Bewilligungsbescheid ausgestellt werden.

Die Bearbeitungsdauer für einen Erstantrag beträgt meist zwischen drei und sechs Wochen, Wiederholungsanträge werden oftmals schneller bearbeitet. Allerdings ist seit der Einführung des WohngeldPlus mit verlängerter Bearbeitungsdauer zu rechnen – zumindest vorübergehend.

Tipp: Sind zwischen Antragstellung und Bewilligungsbescheid mehr als acht Wochen vergangen, kann unter der Voraussetzung, dass alle Unterlagen vorhanden sind, ein Vorschuss auf das zukünftige Wohngeld geleistet werden.

Wenn Sie Wohngeld beantragen besteht allerdings kein Rechtsanspruch auf die Bearbeitung des Antrags innerhalb einer bestimmten Frist.

Kann man Wohngeld rückwirkend beantragen?

In einigen Fällen können Sie rückwirkend Wohngeld beantragen. Der Antrag muss dann bis zum Ablauf des folgenden Monats eingereicht werden:

  • Die zu berücksichtigende Miete oder Belastung erhöht sich um mehr als 15 Prozent.
  • Wird ein Transferleistungsantrag (bspw. auf BAföG oder Bürgergeld) abgelehnt oder aufgehoben, kann Wohngeld rückwirkend für den Ersten des Monats, in dem die Transferleistung beantragt wurde, beantragt werden.
  • Beantragt oder erhält ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied Transferleistungen, wird der Wohngeldbescheid unwirksam. Für die verbleibenden zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder kann das Wohngeld auf Antrag rückwirkend geleistet werden.

Kann ich Wohngeld online beantragen?

Aktuell ist eine Online-Beantragung nur teilweise möglich. Bund und Länder arbeiten derzeit an einer digitalen Wohngeld-Beantragung und wollen zeitnah einen flächendeckenden Zugang bieten. Bis es soweit ist, müssen die Formulare der jeweiligen Stadt oder Gemeinde genutzt werden, die sie in den zuständigen Wohngeldämtern erhalten.

Download der Antragsformulare

Hier können Sie die entsprechenden Formulare für den Wohngeldantrag als PDF auf Ihren Computer herunterladen und direkt online bearbeiten oder ausdrucken und handschriftlich ausfüllen.

Wenn Sie auf Ihr Bundesland in der unteren Auflistung klicken, klappen die Antragsformulare automatisch auf. Die Formulare (Vordrucke für den Wohngeldantrag) wurden letztmalig am 17.06.2024 mit den Behörden abgeglichen. Übersicht Antragsformulare Wohngeld nach Bundesländern

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Mecklenburg-Vorpommern

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Schleswig-Holstein

Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Möchten Sie Wohngeld beantragen, gibt es einige Unterlagen, die unbedingt erforderlich sind und zur Beantragung beim Wohngeldamt vorgelegt werden müssen:

  • der ausgefüllte Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss (Mieter) oder Lastenzuschuss (Eigentümer))
  • Mietbescheinigung, auszufüllen vom Vermieter (mit Angabe über Größe sowie Baujahr des Wohnraums)
  • Mietvertrag und Mietquittung
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Meldebestätigung
  • Verdienstbescheinigung, auszufüllen vom Arbeitgeber
  • Einkommensnachweise (Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen)

Je nach familiärer und finanzieller Situation können weitere Unterlagen für den Wohngeldantrag erforderlich sein, wie z.B.:

  • Steuerbescheid über die Einkommenssteuer
  • Nachweis über Vermögen und Kapitalerträge
  • Kontoauszüge
  • Unterhaltsnachweise
  • Pflegegeldnachweis
  • Schwerbehindertenausweis
  • Nachweis über Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • BAföG-Bescheid
  • Bescheide über Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld
  • Leistungsbescheid für Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld
  • Rentenbescheide
  • Schul- oder Studienbescheinigung
  • Darlehensverträge mit ersichtlichen monatlichen Belastungen
  • Lebensversicherungen
  • Bausparverträge

Zum Einkommen und Nachweisen finden Sie weitere Informationen unter Wohngeld Einkommen

Auskunftspflicht

Gegebenenfalls ist das Ausfüllen zusätzlicher Formularvordrucke der Wohngeldbehörde notwendig, beispielsweise dann, wenn es sich beim Antragsteller um einen Schüler, Studenten oder Auszubildenden handelt.

Gegenüber der Wohngeldbehörde unterliegen Haushaltsmitglieder und alle Personen, die mit dem Antragsteller Wohnraum gemeinsam bewohnen einer Auskunftspflicht über sämtliche für das Wohngeld maßgeblichen Verhältnisse.

Wiederholungsantrag auf Wohngeld

Auch zur Weiterbewilligung des Wohngeldes muss der Antrag auf Wohngeld vollständig ausgefüllt werden. Eine aktuelle Verdienstbescheinigung und aktuelle Einkommensnachweise müssen ebenfalls vorgelegt werden.

Je nach persönlicher Lebenssituation kann die Wohngeldbehörde erneut weitere Unterlagen anfordern, um den Anspruch auf Wohngeld feststellen zu können. Welche Unterlagen und Nachweise im Einzelnen für den Wiederholungsantrag notwendig sind, entscheidet die zuständige Wohngeldbehörde.

Wichtig: Bei Umzug in eine neue Wohnung oder eine andere Gemeinde muss ein Erstantrag gestellt werden.

Erhöhungsantrag

Normalerweise bleibt das Wohngeld während des Bewilligungszeitraums konstant. Ein Antrag auf Erhöhung des Wohngeldes (§27 WoGG) im laufenden Bewilligungszeitraum kann gestellt werden wenn:

  • sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht
  • sich die Miete oder zu berücksichtigende Belastung um mehr als 15% erhöht
  • sich das Gesamteinkommen um mindestens 15% verringert hat.

Ein Erhöhungsantrag kann nur gestellt werden, wenn der Höchstbetrag für die Miete oder Belastung noch nicht ausgeschöpft war und sich das Wohngeld erhöht. Die aktuell gültigen Höchstbeträge für Miete und Belastung können Sie den Tabellen unter Angemessene Wohnkosten beim Wohngeld entnehmen.

Mitteilungspflichten des Antragstellers

Wenn sich das Gesamteinkommen um mehr als 15% erhöht oder die Miete um 15% verringert, muss dies der Wohngeldbehörde mitgeteilt werden. Auch die Verringerung der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, ein Umzug oder sonstige Gründe, die zum Wegfall des Wohngeldanspruchs führen können, müssen der Behörde unverzüglich mitgeteilt werden.

Es wird eine Neuberechnung des Wohngeldes durchgeführt, die auch zur Verringerung oder zum Wegfall des Wohngeldanspruchs führen kann (§ 27 Abs. 2 WoGG). Die Neufestsetzung tritt mit Beginn des nächsten Monats in Kraft. Wer dieser Mitteilungspflicht nicht nachkommt, kann mit einem Bußgeld belegt werden.