(1) Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.
(2) Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.
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Verwaltungsvorschrift zu § 1 WoGG
1.01 – Geltungsbereich
Die Vorschriften des WoGG gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich (§ 30 Abs. 1 SGB I) haben.
1.02 – Wohngeld bei gekündigtem Miet- oder Nutzungsverhältnis
Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung des Wohnens auch dann geleistet, wenn das Miet- oder Nutzungsverhältnis gekündigt worden ist; die §§ 21 und 28 WoGG bleiben unberührt.
1.03 – Selbst genutzter Wohnraum bei Abwesenheit
Wohngeld wird nur für selbst genutzten Wohnraum geleistet. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn bei einer Abwesenheit (z. B. Montagetätigkeit, Krankenhausaufenthalt oder Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt) der Wohnraum weiterhin der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bleibt (vgl. Nummer 5.15). Die Regelung gilt auch für Alleinstehende. Bei Haftaufenthalten in Justizvollzugsanstalten, die die Dauer von zwölf Monaten überschreiten, ist nach den Umständen des Einzelfalls (z. B. persönliche und familiäre Bindungen, Freigang) der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu überprüfen.