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Wohngeld bei Schwerbehinderung: 1.800 Euro Freibetrag zusätzlich

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Menschen mit Schwerbehinderung können beim Wohngeld einen zusätzlichen Freibetrag von 1.800 Euro jährlich pro betroffenen Haushaltsmitglied geltend machen – vorausgesetzt, die entsprechenden Bedingungen sind erfüllt. Dieser Freibetrag wird direkt vom Einkommen abgezogen, wodurch sich das anrechenbare Gesamteinkommen verringert. Dies kann das Wohngeld erhöhen oder überhaupt erst einen Anspruch begründen, wenn das Einkommen durch den Freibetrag unter die Einkommensgrenze für das Wohngeld fällt.

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Voraussetzungen für den Freibetrag

Der Freibetrag von 1.800 Euro wird unter den folgenden Voraussetzungen gewährt (§ 17 WoGG):

  • Grad der Behinderung (GdB) von 100
    Liegt bei einem Haushaltsmitglied ein GdB von 100 vor, wird der Freibetrag automatisch in voller Höhe gewährt.
  • Grad der Behinderung unter 100 bei Pflegebedürftigkeit
    Auch bei einem GdB unter 100 kann der Freibetrag gewährt werden, wenn gleichzeitig eine Pflegebedürftigkeit nachgewiesen wird und die Pflege entweder häuslich, teilstationär oder in Kurzzeitpflege erfolgt. Dabei ist wichtig, dass mindestens ein GdB von 50 vorliegt und der Pflegegrad 2 bis 5 bestätigt ist.
    • Pflegegrad 2 oder 3: In diesen Fällen wird automatisch ein GdB von mindestens 50 angenommen, wodurch der Freibetrag gewährt wird, sofern häusliche, teilstationäre oder Kurzzeitpflege nachgewiesen wird
    • Pflegegrad 4 oder 5: Hier wird automatisch ein GdB von 100 angenommen, sodass der Freibetrag ohne weiteren Nachweis des GdB gewährt wird.

Mindestens GdB von 50

Der Freibetrag beim Wohngeld setzt explizit eine Schwerbehinderung voraus, welche erst ab einem GdB von 50 vorliegt. Ein Grad der Behinderung unter 50 – etwa GdB 20, 30 oder 40 – gilt zwar als Behinderung, jedoch noch nicht als Schwerbehinderung. Daher reicht ein GdB unter 50 nicht aus, um den Wohngeld Freibetrag geltend zu machen.

Nachweise

Damit der Freibetrag beim Wohngeld berücksichtigt werden kann, sind Nachweise erforderlich:

  • Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid für Haushaltsmitglieder mit einem GdB von 100.
  • Pflegebescheid bei Pflegebedürftigkeit: Bei einem GdB unter 100 ist der Pflegegrad entscheidend. Ein Pflegebescheid muss eingereicht werden, der die Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 2 bis 5) bestätigt.

Nachträgliche Feststellung der Schwerbehinderung

Sollte die Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit erst nach der Bewilligung des Wohngeldes festgestellt werden, kann der Bescheid rückwirkend angepasst werden, sofern die entsprechenden Nachweise spätestens zwei Wochen nach Feststellung beim Wohngeldamt eingereicht werden. Der Freibetrag wird in diesem Fall anteilig ab dem Monat der Feststellung berücksichtigt. Beispiel:

  • Der Wohngeldantrag am 15. Februar gestellt und das Wohngeld von Februar bis Januar des Folgejahres bewilligt.
  • Die Schwerbehinderung wird am 17. Juni festgestellt und der Wohngeldstelle gemeldet.
  • Das Wohngeldamt berücksichtigt die Schwerbehinderung ab Juni bis zum Ende des Bewilligungszeitraums (Januar des Folgejahres)
  • Der Freibetrag wird entsprechend anteilig angerechnet für die verbleibenden acht Monate (Juni bis Januar)

Berechnung:
1.800 Euro / 12 = 150 Euro pro Monat
150 x 8 = 1.200 Euro anteiliger Freibetrag

Rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderung

Wird die Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit rückwirkend für einen Zeitraum festgestellt, der vor der Bewilligung des Wohngeldes liegt, wird der Freibetrag für den gesamten Bewilligungszeitraum berücksichtigt. In diesem Fall erfolgt die vollständige Anpassung des Wohngeldbescheids, als ob die Schwerbehinderung bereits ab dem Beginn des Bewilligungszeitraums bestanden hätte. Beispiel:

  • Wohngeldantrag wird am 15. Februar gestellt, und das Wohngeld wird von Februar bis Januar des Folgejahres bewilligt.
  • Die Schwerbehinderung wird am 1. Juni festgestellt, aber rückwirkend ab dem 1. Januar anerkannt.
  • Da die Schwerbehinderung rückwirkend für einen Zeitraum vor dem Wohngeldantrag festgestellt wurde, wird der Freibetrag in voller Höhe von 1.800 Euro für den gesamten Bewilligungszeitraum (Februar bis Januar) berücksichtigt.

Titelbild: Bits And Splits / shutterstock