§ 42 WoGG – Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
(1) Ist bis zum 31. Dezember 2008 über einen Wohngeldantrag, einen Antrag nach § 29 Abs. 1 oder Abs. 2 des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung oder in einem Verfahren nach § 29 Abs. 3 des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung noch nicht entschieden worden, ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 nach dem bis dahin geltenden Recht, für die darauf folgende Zeit nach dem neuen Recht zu entscheiden. Ist in den Fällen des Satzes 1 das ab dem 1. Januar 2009 zu bewilligende Wohngeld geringer als das für Dezember 2008 zu bewilligende Wohngeld, verbleibt es auch für den Teil des Bewilligungszeitraums ab dem 1. Januar 2009 bei diesem Wohngeld; § 24 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 bleiben unberührt.
(2) Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2009 bewilligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums im Jahr 2009, ist von Amts wegen über die Leistung des Wohngeldes für den nach dem 31. Dezember 2008 liegenden Teil des Bewilligungszeitraums unter Anwendung des ab dem 1. Januar 2009 geltenden Rechts nach Ablauf des Bewilligungszeitraums schriftlich neu zu entscheiden; ergibt sich kein höheres Wohngeld, verbleibt es bei dem bereits bewilligten Wohngeld. In den Fällen des Satzes 1 sind bei der Entscheidung abweichend von § 24 Abs. 2 die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitraum, für den über die Leistung des Wohngeldes rückwirkend neu zu entscheiden ist, zu Grunde zu legen. Die §§ 29 und 30 des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung und die §§ 27 und 28 bleiben unberührt. Liegt das Ende des Bewilligungszeitraums, über den nach Satz 1 neu zu entscheiden ist, nach dem 31. März 2009, kann eine angemessene vorläufige Zahlung geleistet werden.
(3) Ist über einen nach dem 31. Dezember 2008 gestellten Wohngeldantrag, einen Antrag nach § 27 Abs. 1 oder in einem Verfahren nach § 27 Abs. 2 zu entscheiden und beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem 1. Januar 2009, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(4) Wären bei einer Entscheidung nach den Absätzen 1 und 3 Haushaltsmitglieder nach § 6 zu berücksichtigen, die in einem anderen Bescheid für denselben Wohnraum bereits als zum Haushalt rechnende Familienmitglieder berücksichtigt worden sind, bleibt dieser andere Bescheid von der Entscheidung nach den Absätzen 1 und 3 unberührt. Bei der Entscheidung nach den Absätzen 1 und 3 ist das Wohngeld ohne die Haushaltsmitglieder nach Satz 1 und unter entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 3 zu berechnen. Die Fälle der Sätze 1 und 2 gelten als erhebliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse nach § 25 Abs. 1 Satz 2.
(5) Bei Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften von Personen, welche die Voraussetzungen nach § 4 des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung nicht erfüllen und keinen gemeinsamen Wohngeldbescheid erhalten haben, ist bei der Entscheidung nach Absatz 2 rückwirkend das Wohngeld gemeinsam zu berechnen, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 5 und 6 Abs. 1 erfüllt werden. Enden die Bewilligungszeiträume in den Fällen des Satzes 1 nicht gleichzeitig, ist abweichend von Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 nach dem Ende des zuletzt ablaufenden Bewilligungszeitraums für alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach § 6 einheitlich neu zu entscheiden. Beträgt der Zeitraum zwischen dem Ende des zuerst ablaufenden Bewilligungszeitraums und dem Ende des zuletzt ablaufenden Bewilligungszeitraums mehr als drei Monate, ist auf Antrag eine angemessene vorläufige Zahlung zu leisten.
Verwaltungsvorschrift zu § 42 WoGG
Zu § 42 Abs. 1
42.11 Verfahrensbeginn vor dem 1. Januar 2009 und Entscheidung nach dem 31. Dezember 2008
(1) Hat die Wohngeldbehörde bis zum 31. Dezember 2008 über einen Wohngeldantrag, einen Erhöhungsantrag nach § 29 Abs. 1 oder Abs. 2 WoGG a. F. oder in einem Verfahren von Amts wegen nach § 29 Abs. 3 WoGG a. F. noch nicht entschieden, muss sie nach § 42 Abs. 1 Satz 1 WoGG für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 nach altem Recht, für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 nach neuem Recht entscheiden.
(2) Die Wohngeldbehörde hat deshalb den Bewilligungszeitraum in zwei Teilzeiträume (bis 31. Dezember 2008 und ab 1. Januar 2009) zu teilen. Nummer 25.11 Abs. 6 und 7 ist bezüglich des Teilzeitraums ab 1. Januar 2009 zu beachten.
(3) Bei der Entscheidung über die Wohngeldbewilligung nach § 42 Abs. 1 WoGG sind für den Teil des Bewilligungszeitraums ab dem 1. Januar 2009 grundsätzlich alle Haushaltsmitglieder, welche die Voraussetzungen des § 6 WoGG erfüllen, in die Wohngeldberechnung einzubeziehen (§ 42 Abs. 1 Satz 1 WoGG). Es sind daher grundsätzlich auch diejenigen zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder in die Wohngeldberechnung einzubeziehen, die nach dem bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Recht nicht zum Haushalt rechnende Familienmitglieder waren, aber gemeinsam mit dem Wohngeldempfänger in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebten (vgl. aber § 42 Abs. 4 WoGG und Nummer 42.41).
(4) Im Rahmen des § 42 Abs. 1 Satz 2 WoGG sind das für Dezember 2008 und das ab 1. Januar 2009 zu bewilligende Wohngeld zu vergleichen (vgl. aber Satz 4). Ist das ab 1. Januar 2009 zu bewilligende Wohngeld in sich unterschiedlich hoch, weil in einem in Nummer 25.10 Abs. 6 Satz 3 genannten Fall zwei oder mehr Teilzeiträume gebildet werden, sind das für Dezember 2008 und das ab 1. Januar 2009 im ersten Teilzeitraum zu bewilligende Wohngeld zu vergleichen. Tritt eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 WoGG ein (Fälle des § 27 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1 bis 3 oder § 43 WoGG), sind ausschließlich das für Dezember 2008 und das bis zum Zeitpunkt dieser Änderung zu bewilligende Wohngeld zu vergleichen (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WoGG). Das Ergebnis der Entscheidung unter Berücksichtigung der eingetretenen Änderung (höheres oder niedrigeres Wohngeld oder Einstellung der Wohngeldzahlung) ist nicht mit dem für Dezember 2008 bewilligten Wohngeld zu vergleichen. Tritt eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 WoGG bereits zum 1. Januar 2009 ein, ist über die Leistung des Wohngeldes ab dem 1. Januar 2009 nach neuem Recht ohne Vergleich zu entscheiden.
(5) In den Fällen des § 24 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 oder Abs. 2 WoGG ist nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 WoGG ein neuer Bewilligungszeitraum festzusetzen.
Zu § 42 Abs. 2
42.21 Entscheidung vor dem 1. Januar 2009 mit Ende des Bewilligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2008
(1) Ein vor dem 1. Januar 2009 erlassener Wohngeldbescheid, dessen Bewilligungszeitraum nach dem 31. Dezember 2008 endet, bleibt grundsätzlich bis zum Ende des ursprünglichen Bewilligungszeitraums auch nach Inkrafttreten des neuen Rechts wirksam.
(2) Grundsätzlich erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums hat die Wohngeldbehörde nach § 42 Abs. 2 Satz 1 WoGG nach neuem Recht neu zu entscheiden. Sie entscheidet auch über die angemessene vorläufige Zahlung nach § 42 Abs. 2 Satz 4 WoGG von Amts wegen, d. h. auch ohne Antrag der wohngeldberechtigten Person (vgl. aber Absatz 5). Soweit die tatsächlichen Verhältnisse ab dem 1. Januar 2009 im abgelaufenen Bewilligungszeitraum nicht bekannt sind, sind diese von der Wohngeldbehörde von Amts wegen zu ermitteln (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 WoGG). Bei der Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse sind Weihnachts- oder Urlaubsgeld sowie ein 13. Monatsgehalt mit ihrem monatlichen Durchschnitt zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist – wie in allen anderen Fällen auch – ein Mischeinkommen zu bilden. Treten Änderungen ein, die eine Neuberechnung nach § 27 Abs. 2 WoGG erforderlich machen, sind der Bewilligungszeitraum zu verkürzen und vom Monat der Änderung an ein neuer Bewilligungszeitraum festzusetzen oder das Wohngeld zu versagen und überzahlte Beträge zurückzufordern.
(3) Bei der Prüfung, ob sich aufgrund der neuen Entscheidung für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 bis zum Ende des Bewilligungszeitraums ein höheres Wohngeld ergibt, ist das für diesen Zeitraum bereits bewilligte Wohngeld mit dem nach neuem Recht zu bewilligenden Wohngeld zu vergleichen (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 WoGG). Ist das ab dem 1. Januar 2009 bereits bewilligte Wohngeld in sich unterschiedlich hoch, weil zwei oder mehr Teilzeiträume gebildet worden sind, ist die Prüfung nach Satz 1 für jeden Teilzeitraum durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn bei der neuen Entscheidung keine oder andere Teilzeiträume zu bilden sind. Sind Teilzeiträume zu bilden (vgl. Nummer 25.11 Abs. 6 Satz 3), ist das in den jeweiligen Teilzeiträumen tatsächlich angefallene Einkommen zu berücksichtigen.
(4) Über die rückwirkende Wohngeldbewilligung oder im Fall eines rechnerisch sich ergebenden geringeren Wohngeldes über die Entscheidung, dass Wohngeld nicht nach § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG rückwirkend neu zu bewilligen ist, muss die Wohngeldbehörde einen schriftlichen Bescheid erteilen. Auszuzahlen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem bereits bewilligten und dem nach § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG rückwirkend neu bewilligten Wohngeld.
(5) § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG schließt einen Erhöhungsantrag nach § 27 Abs. 1 WoGG bzw. ein Verfahren von Amts wegen nach § 27 Abs. 2 WoGG vor Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht aus (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 3 WoGG). Insbesondere darf die Wohngeldbehörde einen Erhöhungsantrag nach § 27 Abs. 1 WoGG, den die wohngeldberechtigte Person aufgrund des Inkrafttretens des neuen Rechts etwa wegen der Erhöhung der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung stellt, nicht deshalb ablehnen, weil ohne den Erhöhungsantrag nach § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG eine Bewilligung nach neuem Recht erst rückwirkend nach Ablauf des Bewilligungszeitraums möglich ist und dabei die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde zu legen sind.
(6) Entscheidungen aufgrund eines Erhöhungsantrages nach § 27 Abs. 1 WoGG bzw. aufgrund eines Verfahrens von Amts wegen nach § 27 Abs. 2 WoGG über den Wohngeldanspruch mit Wirkung vom 1. Januar 2009 sind nach neuem Recht zu treffen. § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG ist nicht anwendbar, weil § 27 Abs. 1 und 2 WoGG insoweit vorgeht (§ 42 Abs. 2 Satz 3 WoGG). Für die Entscheidung nach Satz 1 ist es unerheblich, ob die Wohngeldbehörde noch vor oder erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums entscheidet.
(7) Mit der Bewilligung aufgrund eines Erhöhungsantrages nach § 27 Abs. 1 WoGG bzw. der Neuentscheidung in einem Verfahren von Amts wegen nach § 27 Abs. 2 WoGG endet der Bewilligungszeitraum. Endet dieser nach dem 31. Dezember 2008, ist für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 bis zum Ende des durch die Bewilligung oder Neuentscheidung verkürzten Bewilligungszeitraums nach § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG rückwirkend neu zu entscheiden. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 oder Abs. 2 WoGG erfüllt sind, ist grundsätzlich auf die Verhältnisse zu beziehen, die der Entscheidung über das nach dem bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Recht bewilligte Wohngeld zugrunde lagen.
(8) Ist nach Ablauf des bisherigen Bewilligungszeitraums noch nicht nach § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG rückwirkend neu entschieden worden, geht die Bearbeitung eines Erhöhungsantrages nach § 27 Abs. 1 WoGG bzw. eines Verfahrens von Amts wegen nach § 27 Abs. 2 WoGG der rückwirkenden Neuentscheidung nach § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG vor; dabei ist unerheblich, ob vor oder nach Ablauf des bisherigen Bewilligungszeitraums der Erhöhungsantrag gestellt worden ist bzw. das Verfahren von Amts wegen begonnen hat.
(9) Abweichend von Absatz 7 ist die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 oder Abs. 2 WoGG erfüllt sind, auf die Verhältnisse zu beziehen, die der rückwirkenden Neuentscheidung nach § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG zugrunde lagen (d. h. die Verhältnisse, die dem Bescheid nach § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG zugrunde gelegt wurden), wenn
- die Wohngeldbehörde bereits nach § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG rückwirkend neu entschieden hat und
- erst danach der Erhöhungsantrag nach § 27 Abs. 1 WoGG gestellt wird oder das Verfahren von Amts wegen nach § 27 Abs. 2 WoGG beginnt.
Lediglich für den Teil des Bewilligungszeitraums, der vor dem 1. Januar 2009 liegt, sind die Verhältnisse maßgebend, die bei der Entscheidung über das Wohngeld für diesen Zeitraum zugrunde gelegt wurden.
(10) Wird der Bewilligungsbescheid am 1. Januar 2009 kraft Gesetzes nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 3 WoGG unwirksam, ist über den Wohngeldanspruch im Falle eines erneuten Wohngeldantrags nach neuem Recht zu entscheiden. § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG ist nicht anwendbar, weil § 28 Abs. 1 und 3 WoGG insoweit vorgeht (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 3 WoGG). Wird der Bewilligungsbescheid nach dem 1. Januar 2009 kraft Gesetzes nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 3 WoGG unwirksam, endet der bisherige Bewilligungszeitraum (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 3 WoGG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 oder Abs. 3 WoGG). Für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 bis zum Zeitpunkt des Unwirksamwerdens des bisherigen Bewilligungsbescheides ist nach § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG rückwirkend neu zu entscheiden.
(11) Die angemessene monatliche vorläufige Zahlung nach § 42 Abs. 2 Satz 4 WoGG steht im Ermessen der Wohngeldbehörde. Sie ist zu leisten, wenn ein Abwarten bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums ohne vorläufige Zahlung für die Gesamtheit der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder im Ausnahmefall nicht zumutbar ist. Bei der Prüfung der Unzumutbarkeit nach Satz 2 ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die vorläufige Zahlung ist der Höhe nach angemessen, wenn sie den Unterschiedsbetrag zwischen dem nach Ablauf des Bewilligungszeitraums voraussichtlich neu zu bewilligenden Wohngeld und dem bereits bewilligten Wohngeld voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die Bewilligung der in dem Bescheid so zu bezeichnenden vorläufigen Zahlung von Wohngeld muss den Hinweis enthalten, dass die Zahlung unter Vorbehalt der endgültigen Entscheidung und der möglichen Rückforderung zuviel gezahlten Wohngeldes nach Ablauf des bisherigen Bewilligungszeitraums erfolgt.
Zu § 42 Abs. 3
42.31 Verfahrensbeginn und Entscheidung nach dem 1. Januar 2009 mit Beginn des Bewilligungszeitraums vor dem 1. Januar 2009
(1) Wenn die Wohngeldbehörde in einem Wohngeld-Verwaltungsverfahren, das nach dem 31. Dezember 2008 begonnen hat, den Beginn des Bewilligungszeitraums rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2009 festsetzt, ist entsprechend § 42 Abs. 1 WoGG zu verfahren (vgl. § 42 Abs. 3 WoGG und Nummer 42.11). Dies betrifft insbesondere Fälle, bei denen
- nach der Ablehnung eines Transferleistungsantrags ein rückwirkender Wohngeldantrag nach § 25 Abs. 3 WoGG für die Zeit vor dem 1. Januar 2009 gestellt wird;
- nach der Kenntnis von der Unwirksamkeit des Wohngeldbescheides aufgrund eines Transferleistungsfalls ein rückwirkender Wohngeldantrag nach § 25 Abs. 5 WoGG für die Zeit vor dem 1. Januar 2009 gestellt wird;
- ein rückwirkender Erhöhungsantrag nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 4 WoGG für die Zeit vor dem 1. Januar 2009 gestellt wird, weil sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um mehr als 15 Prozent erhöht hat;
- in einem Verfahren von Amts wegen nach § 27 Abs. 2 WoGG rückwirkend über die Leistung des Wohngeldes für die Zeit vor dem 1. Januar 2009 zu entscheiden ist.
(2) § 42 Abs. 3 WoGG erfasst unmittelbar nur Fälle, in denen die Wohngeldbehörde bei ihrer Entscheidung nach dem 31. Dezember 2008 aufgrund einer rückwirkenden Bewilligung, einer rückwirkenden Erhöhung oder einer rückwirkenden Verringerung des Wohngeldes einen neuen Bewilligungszeitraum mit Beginn vor dem 1. Januar 2009 festsetzt. § 42 Abs. 3 WoGG enthält somit für die Zeit vor dem 1. Januar 2009 keine Aussage zur Ablehnung eines rückwirkenden Wohngeldantrages oder eines rückwirkenden Erhöhungsantrages nach § 27 Abs. 1 WoGG oder zur Entscheidung über den rückwirkenden Wegfall des Wohngeldes nach § 27 Abs. 2 WoGG. Nach Sinn und Zweck des § 42 Abs. 3 WoGG ist § 42 Abs. 1 WoGG jedoch entsprechend anzuwenden, wenn aufgrund der Ablehnung eines rückwirkenden Wohngeldantrages oder eines rückwirkenden Erhöhungsantrages nach § 27 Abs. 1 WoGG oder des rückwirkenden Wegfalls des Wohngeldes in einem Verfahren nach § 27 Abs. 2 WoGG vor dem 1. Januar 2009 ein neuer Bewilligungszeitraum nicht festgesetzt wird.
Zu § 42 Abs. 4
42.41 Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften von Nicht-Familienmitgliedern nach altem Recht in den Fällen des § 42 Abs. 1 und 3 WoGG
(1) § 42 Abs. 4 WoGG ist eine Sonderregelung zu § 42 Abs. 1 und 3 WoGG und gilt für die Fälle, bei denen
- über ein laufendes Verfahren für einen Teil der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (im Folgenden: A) von Nicht-Familienmitgliedern nach altem Recht, deren Personen ab dem 1. Januar 2009 bei der Wohngeldberechnung als Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen wären, noch nicht entschieden wurde,
- der noch festzusetzende Bewilligungszeitraum vor dem 1. Januar 2009 beginnt und nach dem 31. Dezember 2008 endet und
- vor dem 1. Januar 2009 der andere Teil der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (im Folgenden: B) in einem Wohngeldbescheid, dessen Bewilligungszeitraum nach dem 31. Dezember 2008 endet, berücksichtigt wurde.
(2) Der bereits bestehende Wohngeldbescheid des anderen Teils der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (B), dessen Bewilligungszeitraum nach dem 31. Dezember 2008 endet, bleibt von der Entscheidung nach § 42 Abs. 1 oder Abs. 3 WoGG für den einen Teil der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (A) unberührt (§ 42 Abs. 4 Satz 1 WoGG). Über den anderen Teil der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (B) ist für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 nach neuem Recht grundsätzlich erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nach § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG rückwirkend neu zu entscheiden (siehe Absatz 6).
(3) Bei einer Entscheidung nach Nummer 42.11 Abs. 3 sind Haushaltsmitglieder nach § 6 WoGG ausnahmsweise nicht zu berücksichtigen, wenn sie für denselben Wohnraum in einem anderen, vor dem 1. Januar 2009 ergangenen Bescheid, dessen Bewilligungszeitraum noch läuft, als zum Haushalt rechnende Familienmitglieder im Sinne des § 4 WoGG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung berücksichtigt worden sind (§ 42 Abs. 4 Satz 2 WoGG). Dies gilt auch für gemeinsame Kinder, wenn sie in dem Wohngeldbescheid der anderen Person der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft berücksichtigt worden sind. Im Fall der Sätze 1 und 2 ist bei der neuen Entscheidung (A) das Wohngeld ohne diese Haushaltsmitglieder (B) zu berechnen. Dabei sind entsprechend § 11 Abs. 3 WoGG nur der Anteil der Miete oder Belastung, des Höchstbetrages nach § 12 Abs. 1 WoGG und des Betrages für Heizkosten nach § 12 Abs. 6 WoGG zu berücksichtigen, der dem Anteil des einen Teils der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (A) an der Gesamtzahl aller Haushaltmitglieder nach § 6 WoGG entspricht
(4) Die Fälle des § 42 Abs. 4 Satz 1 und 2 WoGG gelten als erhebliche Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse nach § 25 Abs. 1 Satz 2 WoGG (vgl. § 42 Abs. 4 Satz 3 WoGG). Der Bewilligungszeitraum des neuen Bescheides (A) ist auf das Ende des anderen Bescheides (B) zu verkürzen, so dass die Bewilligungszeiträume der Bescheide gleichzeitig enden.
(5) Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums des bisherigen Bescheides (B), der nach § 42 Abs. 4 Satz 1 WoGG unberührt geblieben ist, und des neuen Bescheides (A) ist über die Leistung des Wohngeldes für die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder in einem einheitlichen Bescheid rückwirkend neu zu entscheiden (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG). In die rückwirkende Entscheidung sind alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder einzubeziehen (A und B), und zwar einschließlich der Haushaltsmitglieder (A), über deren Wohngeldanspruch für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 bereits nach § 42 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 oder Abs. 3 WoGG entschieden wurde (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 WoGG). Bei der Prüfung, ob sich aufgrund der neuen Entscheidung für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 bis zum Ende der Bewilligungszeiträume (A und B) ein höheres Wohngeld ergibt, ist die Summe des für diesen Teilzeitraum bereits bewilligten Wohngeldes mit dem nach neuem Recht zu bewilligenden Wohngeld zu vergleichen (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 WoGG). Ergibt sich rechnerisch ein geringeres Wohngeld, ist das Wohngeld rückwirkend nicht neu zu bewilligen (vgl. Nummer 42.21 Abs. 4 Satz 1).
(6) Mit der rückwirkenden Neuentscheidung nach Absatz 5, bei der das Wohngeld für alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder gemeinsam zu berechnen ist, ist zugleich der nach § 42 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 oder Abs. 3 WoGG bereits nach neuem Recht ergangene Bescheid (A) bzw. alle bisherigen Bescheide der wohngeldberechtigten Personen (A und B) mit Wirkung vom 1. Januar 2009 aufzuheben, weil und soweit über deren Wohngeld noch nicht vollständig nach neuem Recht entschieden worden ist. Rechtsgrundlage für die Aufhebung ist § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 4 WoGG.
Zu § 42 Abs. 5
42.51 Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften von Nicht-Familienmitgliedern nach altem Recht in den Fällen des § 42 Abs. 2 WoGG
(1) § 42 Abs. 5 WoGG ist eine Sonderregelung zu § 42 Abs. 2 WoGG und gilt für die Fälle, in denen
- Wohngeld vor dem 1. Januar 2009 bewilligt wurde (ein Bescheid oder mehrere Bescheide für denselben Wohnraum),
- der Bewilligungszeitraum oder die Bewilligungszeiträume vor dem oder am 1. Januar 2009 beginnen und nach dem 31. Dezember 2008 enden und
- vor dem 1. Januar 2009 Personen berücksichtigt wurden (z. B. im Rahmen der Vergleichsberechnung nach § 18 Nr. 4 WoGG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung), die nicht Familienmitglieder nach § 4 Abs. 1 und 2 WoGG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung sind und ab 1. Januar 2009 bei der Wohngeldberechnung als Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen sind.
Die Regelung gilt auch für die Fälle, in denen nur ein Teil der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft einen Wohngeldbescheid erhalten hat.
(2) Bei Anwendung des § 42 Abs. 5 WoGG muss die Wohngeldbehörde über die abgelaufenen Bewilligungszeiträume ab dem 1. Januar 2009 in nur einem Bescheid unter Berücksichtigung aller Haushaltsmitglieder nach § 6 Abs. 1 WoGG rückwirkend neu nach § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG entscheiden (§ 42 Abs. 5 Satz 1 WoGG). Da bei diesen Personen erstmals ein gemeinsamer Wohngeldbescheid erlassen wird, ist von den zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern die wohngeldberechtigte Person zu benennen.
(3) Liegen zwei oder mehr Bescheide vor, deren Bewilligungszeiträume vor dem 1. Januar 2009 beginnen und nach dem 31. Dezember 2008 nicht gleichzeitig enden, hat die Wohngeldbehörde abweichend von § 42 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 WoGG erst nach dem Ende des zuletzt ablaufenden Bewilligungszeitraums einheitlich neu zu entscheiden (§ 42 Abs. 5 Satz 2 WoGG).
(4) Die angemessene vorläufige Zahlung nach § 42 Abs. 5 Satz 3 WoGG ist nur auf Antrag zu leisten. Sie kann nur geleistet werden, wenn mindestens zwei Wohngeldbescheide vorliegen und das jeweilige Ende der Bewilligungszeiträume mindestens vier Monate auseinander liegt. Die Angemessenheit der Höhe der vorläufigen Zahlung ist entsprechend Nummer 42.21 Abs. 11 zu beurteilen.