Wie wird das Wohngeld berechnet?
Bevor es an die Wohngeld-Berechnung geht, müssen zunächst drei Werte vorliegen: das Gesamteinkommen des Haushalts, die Anzahl der berechtigten Haushaltsmitglieder sowie die Höhe der monatlichen Wohnkosten. Aus diesen drei Faktoren ermittelt die Wohngeldstelle die Höhe des Zuschusses zu den Wohnkosten anhand der geltenden Formel gemäß § 19 WoGG.
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Inhaltsverzeichnis
Kein Unterschied zwischen Mietern und EIgentümern
Ob Mieter oder Eigentümer spielt bei der Wohngeldberechnung selbst keine Rolle. Es zählt nur, dass prinzipiell alle einkommensschwachen Bürger Anspruch auf Wohngeld haben. Lediglich bei der Bezeichnung des Zuschusses macht der Gesetzgeber den Unterschied kenntlich – Mietern wird das Wohngeld als Mietzuschuss ausgezahlt während Eigentümer das Wohngeld als Lastenzuschuss erhalten.
Einkommen berechnen für Wohngeld
Die Berechnung des Einkommens als Grundlage für den Wohngeldanspruch erfolgt nach bestimmten gesetzlichen Vorgaben. Da diese Vorgaben für den Bürger nicht immer verständlich formuliert sind, sollen hier die wichtigsten Kriterien dargestellt werden, nach denen die Wohngeldstelle das Einkommen der Antragsteller berechnet.
Einkommen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)
Das Einkommen im Sinne des Wohngeldgesetzes unterscheidet sich bei der Wohngeldermittlung vom normalen Brutto- oder Nettoeinkommen, da hier abweichende Berechnungsmaßstäbe angelegt werden, um den Förderanspruch jedes Antragstellers individuell besser berücksichtigen zu können.
Das Wohngeldgesetz bestimmt das Einkommen als alle steuerpflichtigen Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes zuzüglich gewisser steuerfreier Einnahmen oder Abzugsbeträge, die im Einzelnen festgelegt sind. Zudem sind alle steuerfreien Einnahmen bei der Wohngeldberechnung dem steuerpflichtigen Jahreseinkommen hinzuzurechnen.
Einkommen aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit
Das Einkommen kann entweder aus den Einnahmen oder dem Gewinn bestehen. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte nach § 22 EStG zählen als Einnahmen. Hierbei wird der Überschuss der Einnahmen abzüglich der Werbungskosten als Ausgangspunkt für die Ermittlung des Wohngelds genommen.
Als Gewinn zählen die Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus einem Gewerbetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Vom Gewinn können die Betriebskosten abgezogen werden.
Abzugsfähige Kosten
Unter Werbungskosten fallen Ausgaben für die Mitgliedschaft in Berufsständen, Aufwendungen für Arbeitsmittel sowie erforderliche Mehrausgaben bei beruflich bedingter doppelter Haushaltsführung.
Ebenso wie die Werbungskosten können Kosten für Kinderbetreuung und die Aufwendungen des Arbeitnehmers zur Arbeitsstätte ab dem 21. Kilometer geltend gemacht werden.
Bei Lohn oder Gehalt kann der Antragsteller den Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.230 Euro im Jahr als Werbungskosten absetzen – die sogenannte Werbungskostenpauschale. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen sind es durch den Sparer-Pauschbetrag 1.000 Euro (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung).
Von steuerpflichtigen Altersrenten oder Witwenrenten können 102 Euro abgezogen werden. Müssen die Eltern aufgrund ihrer Berufstätigkeit ihre Kinder in Tagesbetreuungsstätte geben, so können sie die dadurch entstehenden Kosten in vollem Umfang abziehen.
Sonderregelungen für Familien
Für Familien, die Wohngeld beantragen möchten, gibt es besondere Regelungen. Entscheidend ist bei Haushalten mit mehreren Personen, dass bei einem Wohngeldantrag das Einkommen aller Familienmitglieder mit einbezogen wird – vorausgesetzt, sie erfüllen den Förderanspruch und leben dauerhaft in der selben Wohnung. Bei einer Familie gilt also als Einkommen die Summe der Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder, abzüglich gewisser Freibeträge.
Hinweis: Ein bestehender Bezug von Kindergeld wird für die Berechnung nicht berücksichtigt und hat damit keinen Einfluss auf das Wohngeld.
Pauschalbeträge abziehbar
Grundsätzlich kann jeder Antragsteller 6 Prozent seines Jahreseinkommens als Pauschalbetrag absetzen. Darüber hinaus berücksichtigt der Gesetzgeber die Verteilung der Belastungen innerhalb einer Familie.
Je nachdem wie hoch die Belastungen eines Familienmitglieds bei Steuern, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rente sind, kann die Familie dies bei ihrem Jahresgesamteinkommen zwischen 10 und 30 Prozent als Abzug pauschal geltend machen.
Auch vom Jahreseinkommen absetzbar sind monatliche Freibeträge in verschiedenen Fällen. So gibt es für jedes Kind vor Vollendung des 25. Lebensjahres einen Freibetrag von bis zu 100 Euro. Menschen mit einer Schwerbehinderung können 150 Euro im Monat geltend machen.
Übrigens: Antragsteller können auch gesetzliche Verpflichtungen zum Unterhalt bis zu einer bestimmten Höhe absetzen.
Relevantes Jahreseinkommen
Als Jahreseinkommen gilt das Einkommen, das der Antragsteller zum Zeitpunkt des Antrags in den nächsten zwölf Monaten erwartet. Da das tatsächliche Einkommen erst nach einem Jahr feststeht, kann die Wohngeldstelle zur Berechnung die Einkünfte die letzten zwölf Monate als Grundlage nehmen.
Zu beachten ist dabei, dass die Bewilligung des Wohngelds für den Zeitraum von zwölf Monaten erfolgt, aber von den momentanen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung abhängig ist. Sobald sich die Voraussetzungen ändern, muss die Wohngeldstelle das Wohngeld neu berechnen.
Beispiel: Zum Wohngeldberechtigten zieht ein Familienmitglied oder es wird ein Kind geboren.
Der Antragsteller seinerseits ist verpflichtet, alle Änderungen seiner Lebensverhältnisse, die das Wohngeld betreffen, an die Wohngeldstelle zu melden.
Einkommenshöchstgrenze für Wohngeld
Für das für Wohngeld relevante Einkommen gelten gewissen Höchstgrenzen, die abhängig sind von der Mietstufe und der Anzahl der Mitglieder im Haushalt. Übersteigt das Monatseinkommen die Einkommensgrenze, besteht kein Anspruch und der Wohngeldantrag wird abgelehnt.
Die Werte im folgenden Beispiel (ausgehend von Mietstufe I) beziehen sich nicht auf das tatsächliche Einkommen, sondern berücksichtigen den Abzug aller absetzbaren Kosten und Pauschalbeträge bei der Wohngeldberechnung.
Personen im Haushalt | monatliche Einkommensgrenze |
---|---|
1 | 1.372 EUR |
2 | 1.854 EUR |
3 | 2.316 EUR |
4 | 3.132 EUR |
5 | 3.598 EUR |
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