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§ 20 WoGG – Gesetzeskonkurrenz

(1) (weggefallen)

(2) Es besteht kein Wohngeldanspruch, wenn allen Haushaltsmitgliedern eine der folgenden Leistungen dem Grunde nach zusteht oder im Fall ihres Antrages dem Grunde nach zustünde:

  1. Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
  2. Leistungen nach den §§ 56, 116 Absatz 3 oder 4 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder
  3. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa.

Satz 1 gilt auch, wenn dem Grunde nach Förderungsberechtigte der Höhe nach keinen Anspruch auf Förderung haben. Satz 1 gilt nicht, wenn die Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden. Ist Wohngeld für einen Zeitraum bewilligt, in den der Beginn der Ausbildung fällt, ist das Wohngeld bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weiterzuleisten; § 27 Abs. 2 und § 28 bleiben unberührt.

Verwaltungsvorschrift zu § 20 WoGG

Zu § 20 Abs. 1

Freiwilligen Wehrdienst Leistende und ihre Familienangehörigen

(1) Seit dem 1. November 2015 haben freiwilligen Wehrdienst Leistende einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für Wohnraum (vgl. § 13 USG) und auf allgemeine Leistungen für Angehörige im gemeinsamen Haushalt, bei denen auch Aufwendungen für Wohnraum mitberücksichtigt sind (vgl. § 17 Absatz 1 USG). Freiwilligen Wehrdienst Leistende und ihre Angehörigen (vgl. § 2 USG) haben daher für die Dauer des freiwilligen Wehrdienstes keinen Wohngeldanspruch, wenn sie einen solchen USG-Anspruch haben bzw. für sie ein solcher Anspruch besteht. Ein Wohngeldantrag von freiwilligen Wehrdienst Leistenden oder ihren Angehörigen, der für die Zeit ab dem 1. November 2015 oder später gestellt wird, ist daher abzulehnen.

(2) Seit dem 1. November 2015 haben Leistungsberechtigte nach dem USG auch dann keinen Wohngeldanspruch, wenn der freiwillige Wehrdienst vor dem 1. November 2015 begonnen wurde, aber die Leistungsberechtigten rückwirkend einen Antrag auf Leistungen nach § 5 oder § 7a in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung des USG stellen, weil sie bis zum 31. Oktober 2015 noch keinen solchen Antrag gestellt haben (vgl. § 31 Absatz 1 Satz 1 und 2 USG).

(3) Haushaltsmitglieder nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 WoGG sind keine Angehörigen im Sinne von § 2 USG. D. h. im Haushalt lebende Geschwister, Nichten, Neffen, Tanten oder Onkel haben unter den weiteren Voraussetzungen des WoGG einen Wohngeldanspruch, weil sie keinen Anspruch auf USG-Leistungen haben.

Sind die in den Sätzen 1 und 2 genannten Haushaltsmitglieder nicht selbst wohngeldberechtigt nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 WoGG, können die freiwilligen Wehrdienst Leistenden für diese Haushaltsmitglieder Wohngeld erhalten. Die freiwilligen Wehrdienst Leistenden sind in diesem Falle wie vom Wohngeld ausgeschlossene Haushaltsmitglieder zu behandeln (vgl. § 20 Absatz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4, § 11 Absatz 3 WoGG; Nummer 11.31 Absatz 1 und Nummer 11.32).

(4) Hinsichtlich des Verhältnisses von USG-Leistungen zu vor dem 1. November 2015 bewilligten Wohngeldanträgen vgl. Nummer 42a.31.

Zu § 20 Absatz 2

20.21 Wohngeld für Auszubildende und Studierende

(1) Es kommt ein Wohngeldanspruch in Betracht, wenn einem oder mehreren Haushaltsmitgliedern

1.

ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG,

2.

ein Anspruch nach den §§ 56, 116 Absatz 3 oder § 122 SGB III oder

3.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa (MobiPro-EU)

dem Grunde nach nicht zusteht. Das ist der Fall, wenn ein Studium oder eine Ausbildung schon bei abstrakter Betrachtung nach dem jeweiligen Gesetz nicht förderfähig ist oder in der Person der Antragstellerin oder des Antragstellers liegende Gründe bestehen, die eine jeweilige Förderung ausschließen (es sei denn, der Ausschluss erfolgt der Höhe nach). Demnach kann insbesondere ein Wohngeldanspruch bestehen, wenn

1.

eine nach dem BAföG oder dem SGB III förderungsfähige Ausbildung nicht vorliegt (§§ 2 und 3 BAföG, § 56 SGB III),

2.

eine Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen nicht voll in Anspruch nimmt (förmliche Teilzeitausbildung) und daher nach § 2 Absatz 5 BAföG nicht gefördert werden kann,

3.

ausländische Personen die persönlichen Fördervoraussetzungen des § 8 BAföG oder des § 59 SGB III nicht erfüllen; ist danach das WoGG grundsätzlich anwendbar, ist zusätzlich § 3 Absatz 5 WoGG zu beachten,

4.

die Altersgrenze für die Ausbildungsförderung nach § 10 Absatz 3 BAföG überschritten ist,

5.

der Abbruch der Ausbildung oder der Wechsel der Fachrichtung ohne wichtigen oder unabweisbaren Grund erfolgt sind (§ 7 Absatz 3 BAföG),

6.

die Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung nach § 7 Absatz 2 BAföG oder nach § 57 Absatz 2 SGB III nicht erfüllt sind,

7.

die Förderungshöchstdauer überschritten ist (§ 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 15a BAföG) und die Voraussetzungen für eine weitere Förderung nach § 15 Absatz 3 BAföG oder eine Studienabschlussförderung nach § 15 Absatz 3a BAföG dem Grunde nach nicht gegeben sind,

8.

die Ausbildung im Sinne des § 58 SGB III nicht förderungsfähig ist, weil sie vollständig oder teilweise im Ausland durchgeführt wird, und die Voraussetzungen des § 58 SGB III nicht erfüllt sind, die auszubildende Person aber im Geltungsbereich des WoGG wohnt (Grenzgänger),

9.

Schülerinnen und Schülern, die nach dem BAföG nicht gefördert werden können, dem Grunde nach Leistungen der Ausbildungsförderung nach Landesvorschriften zustehen,

10.

Auszubildende in einer beruflichen Ausbildung in Betrieben oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten, die nicht zum Personenkreis der Rehabilitanden gehören, aufgrund des § 60 SGB III keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben,

11.

Auszubildende von den Begabtenförderungswerken (vgl. Nummer 14.21.27b) Leistungen erhalten (§ 2 Absatz 6 Nummer 2 BAföG),

12.

Auszubildende von der Ausbildungsförderung ausgeschlossen sind, weil sie die nach § 48 Absatz 1 BAföG erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht haben,

13.

Auszubildende, die auf Grund des § 2 Absatz 1a BAföG nicht nach dem BAföG gefördert werden können,

14.

der Zeitrahmen der Studienabschlussförderung (§ 15 Absatz 3a BAföG) überschritten ist,

15.

ein Mensch mit Behinderungen während

a)

einer beruflichen Ausbildung oder Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung oder

b)

einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen

einen Anspruch auf Ausbildungsgeld nicht hat, weil ein Übergangsgeld erbracht werden kann (§ 119 SGB III),

16.

Auszubildende als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten (§ 2 Absatz 6 Nummer 3 BAföG).

Liegt keiner der in Satz 1 genannten Fälle vor, besteht nicht etwa deshalb ein Wohngeldanspruch, weil die oder der Auszubildende keinen Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt hat.

(2) Erhalten Haushaltsmitglieder Berufsausbildungsbeihilfen nach § 70 SGB III, stehen ihnen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach den §§ 56 und 69 SGB III dem Grunde nach zu. Sie haben daher keinen Wohngeldanspruch.

(3) Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Sonderprogramms MobiPro-EU erhalten Unterstützungsleistungen als Zuschuss zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums bzw. der betrieblichen Berufsausbildung (vgl. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 WoGG). Sie haben daher keinen Wohngeldanspruch.

20.22 Leistung als Darlehen

Werden einem Haushaltsmitglied die gesamten Leistungen zur Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen gewährt, besteht grundsätzlich ein Wohngeldanspruch. Dies ist etwa bei der Abschlussförderung nach § 15 Absatz 3a in Verbindung mit § 17 Absatz 3 BAföG der Fall.

20.23 Zusammenwirken der Wohngeldbehörde mit den Trägern der Ausbildungsförderung

(1) Von der Wohngeldbehörde ist zu prüfen, ob der oder dem Auszubildenden Ausbildungsförderung dem Grunde nach nicht zusteht. Bestehen danach noch Zweifel, leistet die für die Ausbildungsförderung zuständige Stelle Amtshilfe.

(2) Ob im Falle eines Antrages Leistungen nach dem BAföG ausschließlich als Darlehen gewährt würden, ist nicht von der Wohngeldbehörde zu prüfen.

20.24 Förderung der Weiterbildung nach den §§ 81 bis 87 SGB III oder darauf verweisenden Vorschriften

Erhalten Haushaltsmitglieder Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 bis 87 SGB III oder darauf verweisenden Vorschriften, kommt auch dann ein Wohngeldanspruch in Betracht, wenn die berufliche Weiterbildung an Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 BAföG oder im Rahmen von Fernunterricht im Sinne des § 3 BAföG oder als Selbstlernmaßnahme im Sinne des SGB III durchgeführt wird.

20.25 Förderung der Aufstiegsfortbildung nach dem AFB

(1) Erhalten Haushaltsmitglieder Leistungen der Aufstiegsfortbildung nach den §§ 2 ff. AFBG (sogenanntes Aufstiegs-BAföG, ehemals sogenanntes Meister-BAföG), kommt ein Wohngeldanspruch in Betracht. Dies betrifft sowohl die Fälle, in denen die leistungsberechtigte Person ausschließlich einen Anspruch auf AFBG-Leistungen hatte (und nicht auf BAföG-Leistungen) als auch die Fälle, in denen die leistungsberechtigte Person ein Wahlrecht zwischen AFBG- und BAföG-Leistungen hatte und sich für AFBG-Leistungen entschieden hat. Ist eine Berechtigte oder ein Berechtigter jedoch wegen Bezugs von Leistungen nach dem BAföG nach § 3 Nummer 1 AFBG von Leistungen der Aufstiegsfortbildung ausgeschlossen, besteht kein Wohngeldanspruch, es sei denn, die Leistungen werden ausschließlich als Darlehen gewährt (vgl. Nummer 20.22)

(2) Die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten Beträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach dem AFBG gehören zum Jahreseinkommen (vgl. § 14 Absatz 2 Nummer 27 Buchstabe e WoGG).