§ 15 WoGG – Ermittlung des Jahreseinkommens
(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Hierzu können die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden; § 24 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Einmaliges Einkommen, das für einen bestimmten Zeitraum bezogen wird, ist diesem Zeitraum zuzurechnen. Ist kein Zurechnungszeitraum festgelegt oder vereinbart, so ist das einmalige Einkommen zu einem Zwölftel in den zwölf Monaten nach dem Zuflussmonat zuzurechnen. Ist das einmalige Einkommen vor der Antragstellung zugeflossen, ist es nur dann nach Satz 1 oder Satz 2 zuzurechnen, wenn es innerhalb von einem Jahr vor der Antragstellung zugeflossen ist.
(3) Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monatlichen Abständen gewährt werden, sind den im Bewilligungszeitraum liegenden Monaten zu je einem Zwölftel zuzurechnen, wenn sie in den nächsten zwölf Monaten nach Beginn des Bewilligungszeitraums zufließen.
(4) Beträgt der Bewilligungszeitraum nicht zwölf Monate, ist als Einkommen das Zwölffache des im Sinne der Absätze 1 bis 3 und des § 24 Abs. 2 im Bewilligungszeitraum zu erwartenden durchschnittlichen monatlichen Einkommens zu Grunde zu legen.
Verwaltungsvorschrift zu § 15 WoGG
Zu § 15 Abs. 1
15.01 Nachweis der Einnahmen, Plausibilitätsprüfung
(1) Die Wohngeldbehörde hat in allen Fällen von Amts wegen zu prüfen, ob die Einnahmen auch nach Abzug von Aufwendungen (z. B. von zukünftig zu tätigenden Unterhaltsleistungen) ausreichen, um den Lebensunterhalt der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zu bestreiten. Wenn sich bei der Ermittlung des Jahreseinkommens unter dem Bedarf nach dem SGB XII liegende Einnahmen ergeben, sind die Angaben der wohngeldberechtigten Person besonders sorgfältig auf Glaubhaftigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Angaben können glaubhaft sein, wenn die hiernach zur Verfügung stehenden Einnahmen zuzüglich eines zu leistenden Wohngeldes 80 Prozent des Bedarfs nach dem SGB XII erreichen. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Mittel für den Lebensunterhalt von Ersparnissen bestritten werden.
(2) Zweifel an Glaubhaftigkeit und Vollständigkeit der Angaben können auch gegeben sein, wenn Aufwendungen des allgemeinen Lebensunterhalts zuzüglich etwaiger Mehrbedarfe, Aufwendungen für Wohnraum einschließlich der Heizkosten und sonstige Aufwendungen tatsächlich vorliegen bzw. diese den Umständen nach anzunehmen sind und Einnahmen in entsprechender Höhe nicht nachgewiesen werden. Die Ermittlungspflicht der Wohngeldbehörde endet jedoch, wenn nach Ausschöpfen der erreichbaren Erkenntnisquellen erkennbar ist, dass sich bestehende Zweifel nicht beheben lassen; die Pflicht zur (weiteren) Sachverhaltsaufklärung setzt einen schlüssigen Vortrag der wohngeldberechtigten (unterhaltspflichtigen) Person voraus (vgl. etwa Verwaltungsgericht München, Gerichtsbescheid vom 28. August 2008, Az: M 22 K 08.1731, juris, Randnummer 24).
(3) Ergibt sich bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft nach den vorgelegten Unterlagen des selbständig tätigen Haushaltsmitgliedes (insbesondere zur Gewinnermittlung), dass keine bzw. keine für die zu erwartenden Ausgaben ausreichenden Einnahmen erwirtschaftet oder keine Entnahmen mitgeteilt worden sind, ist zu prüfen, ob die Mittel für den Lebensunterhalt entweder von ersparten Guthaben der Vergangenheit, von (nicht zurückzuzahlenden) Zuwendungen oder (zurückzuzahlenden) Darlehen oder von sonstigen verschwiegenen Einnahmen bestritten werden. Dies hat sich die Wohngeldbehörde vom selbständig tätigen Haushaltsmitglied belegen zu lassen.
Entnahmen und Einlagen (vgl. Nummer 14.105 Absatz 4) haben eine besondere Bedeutung für die Plausibilität eines vorgelegten Wohngeldantrags, denn tatsächlich kann das selbständige Haushaltsmitglied unabhängig von der Gewinnsituation nur von den Entnahmen gelebt und private Ausgaben getätigt haben. Bei selbständig tätigen Personen können die Ausgaben für ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Gewinnsituation – soweit nicht auf privates Geldvermögen zurückgegriffen wird – auch von Entnahmen aus dem Betriebsvermögen bestritten werden. Da nach § 4 Absatz 4a Satz 6 EStG Einlagen und Entnahmen auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG gesondert aufzuzeichnen sind, kann hierauf im Rahmen der Plausibilitätsprüfung zurückgegriffen werden.
Es ist zu beachten, dass der wohngeldrechtlich ermittelte Gewinn (vgl. Nummer 14.106) für die Plausibilitätsprüfung gegebenenfalls zu korrigieren ist. Dem prognostizierten Gewinn des Haushaltsmitgliedes sind im Rahmen der Plausibilitätsprüfung Entnahmen und Einlagen hinzuzurechnen.
Beispiel 1 (zur Plausibilitätsprüfung – Einlage aus dem laufenden Überschuss):
Die selbständig tätige Person erwirtschaftet einen monatlichen Überschuss von 1 000 Euro, den sie entnimmt. Hiervon bringt sie monatlich 200 Euro wieder in den Betrieb ein (Einlage), sodass ihr vom Überschuss nur 800 Euro monatlich zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Zusätzlich entnimmt sie monatlich 350 Euro für die Finanzierung des Lebensunterhalts (Entnahme) und erhält 100 Euro Ehegattenunterhalt.
Monatlicher Bedarf | Monatliche Einnahmen | ||||
450,00 Euro | Wohnraummiete | 1 000,00 Euro | aus Überschuss | ||
+ | 409,00 Euro | Regelbedarf | – | 200,00 Euro | Einlage |
+ | 356,23 Euro | Kranken- und Pflegeversicherung | + | 350,00 Euro | Entnahme |
+ | 100,00 Euro | Unterhalt | |||
= | 1 215,23 Euro | Bedarf | = | 1 250,00 Euro | Einnahmen |
Ergebnis: Die Plausibilität ist nachgewiesen.
Beispiel 2 (zur Plausibilitätsprüfung – Einlage aus Vermögen):
Die selbständig tätige Person erwirtschaftet einen monatlichen Überschuss von 1 000 Euro. Aus dem privaten Vermögen (vgl. Nummer 21.37 Absatz 2 Satz 2) bringt sie monatlich 200 Euro in den Betrieb ein (Einlage). Damit steht ihr der gesamte monatliche Überschuss von 1 000 Euro zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung. Zusätzlich entnimmt sie monatlich 350 Euro für die Finanzierung des Lebensunterhalts (Entnahme) und erhält 100 Euro Ehegattenunterhalt.
Monatlicher Bedarf | Monatliche Einnahmen | ||||
450,00 Euro | Wohnraummiete | 1 000,00 Euro | aus Überschuss | ||
+ | 409,00 Euro | Regelbedarf | + | 350,00 Euro | Entnahme |
+ | 356,23 Euro | Kranken- und Pflegeversicherung | + | 100,00 Euro | Unterhalt |
= | 1 215,23 Euro | Bedarf | = | 1 450,00 Euro | Einnahmen |
Ergebnis: Die Plausibilität ist nachgewiesen. Die Einlage von 200 Euro aus dem privaten Vermögen mindert hier nicht den zur Deckung des Lebensunterhalts verwendeten Betrag aus dem Überschuss.
(4) In Haushalten, zu denen auch nicht zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder gehören, werden nur die Einnahmen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder geprüft. Einnahmen vom Wohngeld ausgeschlossener Haushaltsmitglieder sind jedoch zur Prüfung der Plausibilität der Angaben über die Einnahmen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder heranzuziehen, wenn Leistungen vom Wohngeld ausgeschlossener Haushaltsmitglieder die Plausibilität dieser Angaben bestätigen.
(5) Wenn die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder bei der Angabe aller leistungserheblichen Tatsachen nicht mitwirken oder die Ausgaben höher als die von ihnen angegebenen Einnahmen sind und auch nicht ersichtlich ist, mit welchen Mitteln die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ihren Lebensunterhalt und Unterhaltsleistungen bestreiten, kann die Wohngeldbehörde
- das Wohngeld wegen fehlender Mitwirkung (vgl. § 60 Absatz 1 SGB I) nach § 66 Absatz 1 SGB I ganz oder teilweise (z. B. durch Nichtberücksichtigung des Freibetrags für Unterhaltsleistungen) versagen (vgl. Teil B Nummer 66.01 Absatz 2),
- den Wohngeldantrag nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast ablehnen, wenn sich die Einnahmen trotz Mitwirkung nicht vollständig ermitteln lassen (vgl. Nummer 24.15) oder
- das Einkommen schätzen (vgl. Nummer 24.16).
Behauptet das zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, seinen Lebensunterhalt aus nicht nachgewiesenem Vermögen zu bestreiten, fehlen aber eindeutige und detaillierte Angaben zu den konkreten Einkommensverhältnissen und kann die Wohngeldbehörde deshalb nicht nachvollziehen, aus welchen Mitteln der Lebensunterhalt bestritten wird, kann die Wohngeldbehörde die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Entscheidungen treffen.
(6) Die Ergebnisse der Plausibilitätsprüfung sind in der Wohngeldakte zu dokumentieren.
Zu § 15 Absatz 1
15.11 Zu erwartendes Einkommen
(1) Als das im BWZ zu erwartende Einkommen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 WoGG ist das Einkommen zugrunde zu legen, über dessen Höhe eine verlässliche Aussage möglich ist. Bei Haushaltsmitgliedern, die über regelmäßige Einnahmen in gleicher Höhe verfügen (z. B. Beamte, Angestellte, Rentner, Empfänger von Arbeitslosengeld), kann in der Regel von den bei der Antragstellung bekannten monatlichen Einnahmen ausgegangen werden, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die eine Erhöhung oder Verringerung der Einnahmen erwarten lassen. Künftige Gehalts-, Besoldungs- oder Rentenanpassungen sind grundsätzlich nur zu berücksichtigen, wenn der Erhöhungsbetrag feststeht. Bei Rentenanpassungen ist dies frühestens der Fall, wenn die jeweilige Rentenwertbestimmungsverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist. Sofern nach Bekanntwerden der Steigerungsrate eine Neuberechnung zweifelsfrei möglich ist, hat die Wohngeldbehörde die Berechnung durchzuführen und den errechneten Betrag zugrunde zu legen.
(2) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens nach § 15 Absatz 1 Satz 1 WoGG kann nach § 15 Absatz 1 Satz 2 WoGG auch von dem Einkommen ausgegangen werden, das vor der Antragstellung erzielt worden ist. Dies bedeutet aber nicht zwingend, dass dieses Einkommen das Jahreseinkommen darstellt; es ist vielmehr nur Ausgangspunkt der nach § 15 Absatz 1 Satz 1 WoGG vorzunehmenden Prognose (vgl. auch Nummer 24.21).
(3) Die Entscheidungsgründe für die Prognose sind aktenkundig zu machen.
15.12 Prognose des Gewinns bei selbständig tätigen Haushaltsmitgliedern
Bei Haushaltsmitgliedern mit Gewinneinkünften nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 EStG ist hinsichtlich des zu erwartenden Jahreseinkommens auf den zu erwartenden Gewinn im Gewinnermittlungszeitraum abzustellen, unabhängig davon, wann im Gewinnermittlungszeitraum (vgl. Nummer 14.105 Absatz 7) der Wohngeldantrag gestellt wird (vgl. auch Nummer 25.12).
Beispiel (Prognose des zu erwartenden Gewinns):
15. Juli 2016:
Wohngeldantrag; der Gewerbebetrieb wird seit 2015 betrieben. Seit Juni 2016 verschlechtert sich die Ertragslage, weswegen ein Verkaufsstand aufgegeben wird. Die Betriebseinnahmen gehen deutlich zurück. Deshalb wird am 15. Juli 2016 der Wohngeldantrag gestellt. Das Wirtschaftsjahr des Gewerbebetriebs entspricht dem Kalenderjahr.
Folge:
Bei der Prognostizierung des Jahreseinkommens ist der voraussichtliche Gewinn für 2016 zugrunde zu legen (d. h. die gute Ertragslage im ersten Halbjahr fließt aufgrund des jährlichen Gewinnermittlungszeitraums beim Gewinn in die Prognose mit ein). Eine monatliche Betrachtung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb findet nicht statt. Es ergeht ein Wohngeldbescheid mit BWZ 1. Juli bis 31. Dezember 2016 (zum BWZ bei selbständig tätigen Haushaltsmitgliedern vgl. Nummer 25.12).
Zu § 15 Absatz 2
15.21 Einmaliges Einkommen
(1) Einmaliges Einkommen im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 1 WoGG kann insbesondere eine Gehalts-, Renten-, Unterhaltsnachzahlung oder eine Abfindung sein, gleichgültig ob sie in einer Summe oder in Raten geleistet wird. Kein einmaliges Einkommen sind die jahresbezogenen Leistungen, die einmal im Jahr in einer Summe ausgezahlt werden, wie z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und 13. Monatsgehalt (vgl. Nummer 15.31).
(2) Wird das einmalige Einkommen für einen bestimmten Zeitraum bezogen, ist es diesem Zeitraum zuzurechnen. Es ist gegebenenfalls anteilig einem außerhalb des BWZ liegenden Zeitraum zuzurechnen, soweit es für diesen bestimmt ist (vgl. § 15 Absatz 2 Satz 1 WoGG). Es ist dann nur mit dem etwa verbleibenden Rest als Einkommen im zu erwartenden BWZ zu berücksichtigen.
Ein bestimmter Zurechnungszeitraum ist zum Beispiel auch für den Zeitraum festgelegt, für den die Bundesagentur für Arbeit nach § 158 SGB III das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen des Anspruchs auf eine Entlassungsentschädigung festgestellt hat.
(3) Ist für das einmalige Einkommen kein Zurechnungszeitraum festgelegt oder vereinbart, so ist das einmalige Einkommen nach § 15 Absatz 2 Satz 2 WoGG jeweils zu einem Drittel in den drei Jahren nach dem Zuflussmonat zuzurechnen. Dies gilt nicht für einmaliges Einkommen, das bereits bei einer zurückliegenden Wohngeldentscheidung berücksichtigt worden ist.
Beispiel:
20. Februar 2017: einmaliger Zufluss von 3 000 Euro
Folge:
Zurechnung von 1 000 Euro für März 2017 bis Februar 2018
Zurechnung von 1 000 Euro für März 2018 bis Februar 2019
Zurechnung von 1 000 Euro für März 2019 bis Februar 2020
Hinsichtlich des Arbeitnehmer-Pauschbetrags wird auf Nummer 14.107 Absatz 5 verwiesen.
Zu § 15 Absatz 3
15.31 Sonderzuwendungen, Gratifikationen und Ähnliches
Zu erwartende jahresbezogene Leistungen, die einmal im Jahr in einer Summe oder in nicht monatlichen Raten in den zwölf Monaten ab Beginn des BWZ ausgezahlt werden, wie z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und 13. Monatsgehalt, gehören zum Jahreseinkommen, auch wenn sie nicht im BWZ ausgezahlt werden. Hiervon zu unterscheiden ist die Berücksichtigung einmaligen Einkommens nach § 15 Absatz 2 WoGG (vgl. Nummer 15.21).
Zu § 15 Absatz 4
15.41 Einkommensberechnung bei einem nicht zwölf Monate betragenden BWZ
Beträgt der festzusetzende BWZ mehr oder weniger als zwölf Monate, ist das in diesem Zeitraum zu erwartende Einkommen auf ein Jahreseinkommen umzurechnen. Beträgt z. B. das zu erwartende Einkommen für einen BWZ von vier Monaten 2 000 Euro, beträgt das Jahreseinkommen nach § 15 WoGG 6 000 Euro.