§ 14 WoGG – Jahreseinkommen
(1) Das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes ist vorbehaltlich des Absatzes 3 die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zuzüglich der Einnahmen nach Absatz 2 abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (§ 16). Bei den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ist § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. Von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die nach dem Einkommensteuergesetz vom Arbeitgeber pauschal besteuert werden, zählen zum Jahreseinkommen nur
- die nach § 37b des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuerten Sachzuwendungen und2.
- der nach § 40a des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuerte Arbeitslohn und das pauschal besteuerte Arbeitsentgelt, jeweils abzüglich der Aufwendungen zu dessen Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung, höchstens jedoch bis zur Höhe dieser Einnahmen.
Ein Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten oder mit negativen Einkünften des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
(2) Zum Jahreseinkommen gehören:
- der nach § 19 Abs. 2 und § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen;
- die einkommensabhängigen, nach § 3 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte, im freiwilligen Wehrdienst Beschädigte, Zivildienstbeschädigte und im Bundesfreiwilligendienst Beschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sowie ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden;
- die den Ertragsanteil oder den der Besteuerung unterliegenden Anteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes übersteigenden Teile von Leibrenten sowie der nach § 3 Nummer 14a des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Anteil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der auf Grund des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird;
- die nach § 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien
- a) Rentenabfindungen,
- b) Beitragserstattungen,
- c) Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
- d) Kapitalabfindungen,
- e) Ausgleichszahlungen;
- die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien
- a) Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den §§ 56 bis 62 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- b) Renten und Beihilfen an Hinterbliebene nach den §§ 63 bis 71 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- c) Abfindungen nach den §§ 75 bis 80 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch;
- die Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes; § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bleibt unberührt;
- die ausländischen Einkünfte nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 sowie Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes;
- die Hälfte der nach § 3 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien
- a) Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a des Lastenausgleichsgesetzes,
- b) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301 bis 301b des Lastenausgleichsgesetzes,
- c) Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhaltsbeihilfe nach § 45 des Reparationsschädengesetzes,
- d) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10 bis 15 des Flüchtlingshilfegesetzes,
- mit Ausnahme der Pflegezulage nach § 269 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes;
- die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Krankentagegelder;
- die Hälfte der nach § 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Renten nach § 3 Abs. 2 des Anti-D-Hilfegesetzes;
- die nach § 3b des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit;
- (weggefallen)
- (weggefallen)
- die nach § 3 Nr. 56 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse und die nach § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung;
- der nach § 20 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag (Sparer-Pauschbetrag), soweit die Kapitalerträge 100 Euro übersteigen;
- die auf erhöhte Absetzungen entfallenden Beträge, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes übersteigen, und die auf Sonderabschreibungen entfallenden Beträge;
- der nach § 3 Nr. 27 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit;
- die nach § 3 Nr. 60 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen;
- die nach § 22 Nummer 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes der Empfängerin oder dem Empfänger nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihr oder ihm von einer natürlichen Person, die kein Haushaltsmitglied ist, oder von einer juristischen Person gewährt werden, mit Ausnahme der Bezüge
- a) bis zu einer Höhe von 6 540 Euro jährlich, die für eine Pflegeperson oder Pflegekraft aufgewendet werden, die die Empfängerin oder den Empfänger wegen ihrer oder seiner Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegt, oder
- b) bis zu einer Höhe von insgesamt 480 Euro jährlich von einer natürlichen Person, die gegenüber der Empfängerin oder dem Empfänger nicht vorrangig gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist oder war, oder von einer juristischen Person;
- dies gilt entsprechend, wenn anstelle von wiederkehrenden Unterhaltsleistungen Unterhaltsleistungen als Einmalbetrag gewährt werden;
-
- a) die Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen bis zu einer Höhe von 6 540 Euro jährlich, die für eine Pflegeperson oder Pflegekraft geleistet werden, die den Empfänger oder die Empfängerin wegen eigener Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegt,
- b) die Versorgungsleistungen, die Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs und Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs,
- soweit diese Leistungen nicht von § 22 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes erfasst sind;
- die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz;
- die Leistungen von natürlichen Personen, die keine Haushaltsmitglieder sind, zur Bezahlung der Miete oder Aufbringung der Belastung, soweit die Leistungen nicht von Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3, von Nummer 19 oder Nummer 20 erfasst sind;
- (weggefallen)
- die Hälfte der Pauschale für die laufenden Leistungen für den notwendigen Unterhalt ohne die Kosten der Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder jungen Volljährigen nach § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35a Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, als Einkommen des Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen;
- die Hälfte der Pauschale für die laufenden Leistungen für die Kosten der Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder jungen Volljährigen nach § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35a Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, als Einkommen der Pflegeperson;
- die Hälfte der nach § 3 Nr. 36 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist;
- die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten
- a) Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, mit Ausnahme der Leistungen nach § 14a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 6 und 7 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und mit Ausnahme des Kinderbetreuungszuschlages nach Maßgabe des § 14b des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
- b) Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit sie nicht von Nummer 28 erfasst sind,
- c) Stipendien, soweit sie nicht von Buchstabe b, Nummer 28 oder Nummer 29 erfasst sind,
- d) Berufsausbildungsbeihilfen und des Ausbildungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
- e) Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
- f) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa;
- die als Zuschuss gewährte Graduiertenförderung;
- die Hälfte der nach § 3 Nr. 42 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden;
- die wiederkehrenden Leistungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9, auch wenn bei deren Berechnung die Kosten der Unterkunft nicht berücksichtigt worden sind, mit Ausnahme
- a) der darin enthaltenen Kosten der Unterkunft, wenn diese nicht für den Wohnraum gewährt werden, für den Wohngeld beantragt wurde,
- b) der von Nummer 24 oder Nummer 25 erfassten Leistungen,
- c) des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, das ein zu berücksichtigendes Kind als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft im Haushalt des getrennt lebenden anderen Elternteils anteilig erhält,
- d) der Hilfe zum Lebensunterhalt, die ein nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch leistungsberechtigtes Kind im Haushalt des getrennt lebenden Elternteils anteilig erhält, oder
- e) der Leistungen, die in den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2 erbracht werden, in denen kein Ausschluss vom Wohngeld besteht;
- der Mietwert des von den in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Personen selbst genutzten Wohnraums.
(3) Zum Jahreseinkommen gehören nicht:
- Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung eines Teils des Wohnraums, für den Wohngeld beantragt wird;
- das Entgelt, das eine den Wohnraum mitbewohnende Person im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 hierfür zahlt;
- Leistungen einer nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes verpflichteten Person, soweit sie von § 11 Abs. 2 Nr. 5 erfasst sind.
Verwaltungsvorschrift zu § 14 WoGG
Zu § 14 (Jahreseinkommen)
14.01 Dynamische Verweisung
Die nachfolgenden Regelungen nehmen in wesentlichen Teilen auf Vorschriften außerhalb des Wohngeldrechts, insbesondere steuerrechtliche Bestimmungen, in der jeweils geltenden Fassung Bezug. Änderungen gegenüber den dieser Verwaltungsvorschrift zugrunde liegenden Fassungen mit Stand 24. März 2017 sind daher zu beachten.
14.02 Begriff
Das Jahreseinkommen ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 EStG (vgl. Nummern 14.101 ff.) zuzüglich der Einnahmen nach § 14 Absatz 2 WoGG (vgl. Nummern 14.21 ff.) abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach § 16 WoGG (vgl. Nummern 16.11 ff.). Nicht zum Jahreseinkommen gehören die in § 14 Absatz 3 WoGG genannten Einkünfte, Entgelte und Leistungen (vgl. Nummer 14.31).
14.03 Auskunft durch die Finanzämter
(1) Ob und in welchem Umfang Einnahmen zu den positiven Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 EStG gehören, ist von der Wohngeldbehörde zu prüfen. Bestehen danach noch Zweifel, insbesondere bei der Berücksichtigungsfähigkeit von Werbungskosten, Betriebsausgaben, Absetzungen für Abnutzung, Investitionsabzugsbeträgen, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen, erteilt das für das zu berücksichtigende Haushaltsmitglied örtlich zuständige Finanzamt auf Anfrage der Wohngeldbehörde Auskunft, soweit diese für das Verfahren nach dem WoGG erforderlich ist. Bei steuerrechtlich ungeklärten Rechtsfragen wird der Wohngeldbehörde die gegenwärtige Verwaltungspraxis mitgeteilt. Teil C Nummer 4.11 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die Wohngeldbehörde kann vom Finanzamt Auskünfte zur Einkommensteuererklärung der selbständigen Person oder zu einem bereits ergangenen Einkommensteuerbescheid nach § 31a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bzw. Nummer 2 AO dann verlangen, wenn dies zur Durchführung eines Wohngeld-Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel der Entscheidung über die Bewilligung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder Belassen von Wohngeld bzw. Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr von Wohngeld erforderlich ist (z. B. Auskunft für eine Neuentscheidung von Amts wegen nach § 27 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 WoGG, Auskunft für eine Entscheidung nach § 50 SGB X) und die Einholung der Auskünfte bei dem Haushaltsmitglied mit Gewinneinkünften nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 EStG erfolglos oder nicht möglich waren.
Zu § 14 Absatz 1
14.101 Summe der positiven Einkünfte
(1) Einkünfte (§ 2 Absatz 1 und 2 EStG) sind
1.der Gewinn (Nummer 14.105) bei den Einkunftsarten
a)Land- und Forstwirtschaft (Nummer 14.102),
b)Gewerbebetrieb (Nummer 14.103) und
c)selbständige Arbeit (Nummer 14.104);
2.der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (Nummern 14.112 f.) bei den Einkunftsarten
a)nichtselbständige Arbeit (Nummer 14.107) einschließlich der nach § 37b EStG pauschal besteuerten Sachzuwendungen und dem nach § 40a EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn bzw. Arbeitsentgelt (zur Berücksichtigung von Werbungskosten bei pauschal besteuerten Einkünften vgl. Nummer 14.108 Absatz 3),
b)Kapitalvermögen (Nummer 14.109),
c)Vermietung und Verpachtung (Nummer 14.110) und
d)sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG (Nummer 14.111).
(2) Von der Summe der positiven Einkünfte zu unterscheiden und nicht zugrunde zu legen sind
1.der Gesamtbetrag der Einkünfte; das ist die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Freibetrag bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (vgl. § 2 Absatz 3 EStG),
2.das Einkommen; das ist der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen (vgl. § 2 Absatz 4 EStG) und
3.das zu versteuernde Einkommen; das ist das Einkommen, vermindert um den Kinderfreibetrag, den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes und sonstige Beträge (vgl. § 2 Absatz 5 Satz 1, § 32 Absatz 6 EStG).
Damit bleiben bei der Ermittlung des Jahreseinkommens z. B. Steuervergünstigungen, steuerliche Freibeträge, Sonderausgaben (mit Ausnahme der Kinderbetreuungskosten, vgl. Nummer 14.115) und außergewöhnliche Belastungen unberücksichtigt.
(3) Die positiven Einkünfte erhöhen sich nach § 2 Absatz 5a EStG unbeschadet des § 14 Absatz 2 WoGG um die nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 EStG zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 EStG steuerfreien Beträge. Die positiven Einkünfte mindern sich nach § 2 Absatz 5a EStG um die nach § 3c Absatz 2 EStG nicht abziehbaren Beträge und um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG abziehbaren Aufwendungen für Kinderbetreuungskosten (vgl. Nummer 14.115).
(4) Bei der Ermittlung der positiven Einkünfte dürfen Investitionsabzugsbeträge (voraussichtliche Anschaffungs- und Herstellungskosten) im Sinne des § 7g Absatz 1 bis 4 und 7 EStG nicht gewinnmindernd abgezogen werden (vgl. § 14 Absatz 1 Satz 2 WoGG; vgl. Rechenschema in Nummer 14.106).
(5) Innerhalb derselben Einkunftsart und innerhalb desselben Veranlagungszeitraumes werden positive und negative Einkunftsquellen berücksichtigt. Hat dasselbe zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mehrere Einkunftsquellen aus derselben Einkunftsart (unterhält es z. B. zwei Gewerbebetriebe), werden diese Einkünfte saldiert (sogenannter horizontaler Verlustausgleich).
Bei der Ermittlung der Summe der positiven Einkünfte aus allen Einkunftsarten werden nur die positiven Einkünfte der jeweiligen Einkunftsarten berücksichtigt, nicht jedoch die negativen Einkünfte (Verluste) aus anderen Einkunftsarten (z. B. keine Verrechnung des Gewinns aus selbständiger Arbeit mit Verlusten aus Vermietung und Verpachtung) desselben oder eines anderen zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes, insbesondere des zusammenveranlagten Ehegatten (Verbot des vertikalen Verlustausgleichs, § 14 Absatz 1 Satz 4 WoGG). Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb bzw. Land- und Forstwirtschaft ist Nummer 14.106 Absatz 2 zu beachten.
(6) Der Verlustabzug (d. h. Verlustvorträge bzw. Verlustrückträge) nach § 10d EStG – verschiedene Veranlagungszeiträume betreffend – wird bei der wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung nicht berücksichtigt (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. März 2012, Az: 12 C 12/285, juris, Randnummer 9), da er keinen Einfluss auf das zur Verfügung stehende Einkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder hat. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb bzw. Land- und Forstwirtschaft ist Nummer 14.106 Absatz 2 zu beachten.
Einkunftsarten, Gewinn, Überschuss
14.102 Land- und Forstwirtschaft
(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Absatz 1 und 2 EStG) sind
1.Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – auch die Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung;
2.Einkünfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung (§ 62 BewG);
3.Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht;
4.Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnlichen Realgemeinden im Sinne des § 3 Absatz 2 KStG;
5.Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist;
6.der Nutzungswert der Wohnung der steuerpflichtigen Person, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht überschreitet und das Gebäude oder der Gebäudeteil nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist;
7.die Produktionsaufgaberente nach dem FELEG.
(2) Zu den Betriebsausgaben sowie deren Zuordnung, Begrenzung und Nachweis vgl. Nummer 14.105 Absatz 5 und Nummer 14.1051.
14.103Gewerbebetrieb
(1) Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Absatz 1 EStG) sind
1.Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.die Gewinnanteile der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei welcher der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat;
3.die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
(2) Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist (§ 15 Absatz 2 EStG). Zu den bestehenden Verlustverrechnungsbeschränkungen vgl. im Einzelnen § 15 Absatz 4 EStG.
(3) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch die Gewinne, die entstehen durch die Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils (vgl. § 16 EStG) und Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war (vgl. § 17 EStG).
(4) Zu den Betriebsausgaben sowie deren Zuordnung, Begrenzung und Nachweis vgl. Nummer 14.105 Absatz 5 und Nummer 14.1051.
14.104 Selbständige Arbeit
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 Absatz 1 EStG) sind
1.Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit (z. B. als Kindertagespflegeperson), die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Angehörige eines freien Berufs nach den Sätzen 1 und 2 sind auch dann freiberuflich tätig, wenn sie sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedienen. Voraussetzung ist, dass sie aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werden. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben.
(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt (§ 18 Absatz 2 EStG). Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung von Vermögen, das der selbständigen Arbeit dient (§ 18 Absatz 3 EStG), oder bei der Überführung dieses Vermögens ins Privatvermögen erzielt wird.
(3) Zu den Betriebsausgaben sowie deren Zuordnung, Begrenzung und Nachweis vgl. Nummer 14.105 Absatz 5 und Nummer 14.1051.
14.105 Gewinn im Sinne des Einkommensteuerrechts und Betriebsausgaben
(1) Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§ 2 Absatz 2 Nummer 1 EStG). Nach dem EStG kann der Gewinn entweder durch Einnahmenüberschussrechnung (vgl. Absatz 2), durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanz, vgl. Absatz 3) oder nach besonderen Gewinnermittlungsvorschriften (z. B. Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen, vgl. § 13a EStG) ermittelt werden. Bei der Gewinnermittlung sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben (vgl. Absatz 5), über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu beachten (vgl. §§ 6 und 7 EStG). Der Gewinn, der zum wohngeldrechtlichen Einkommen zählt, kann vom Gewinn im Sinne des Einkommensteuerrechts abweichen (vgl. Nummer 14.106).
(2) Bei Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (vgl. § 4 Absatz 3 Satz 1 EStG) ist der Gewinn der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben innerhalb eines Wirtschaftsjahres. Hierzu sind steuerpflichtige Personen, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, berechtigt.
(3) Bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (vgl. § 4 Absatz 1 Satz 1 EStG) ist der Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.
(4) Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die die steuerpflichtige Person dem Betrieb für sich, für ihren Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat. Entnahmen sind keine Betriebsausgaben (vgl. Absatz 5) und mindern daher nicht den Gewinn. Zur Behandlung von Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen in der Einnahmenüberschussrechnung vgl. Absatz 6 Satz 2.
Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die die steuerpflichtige Person dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat. Einlagen sind keine Betriebseinnahmen und erhöhen daher nicht den Gewinn.
(5) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Absatz 4 EStG; z. B. Kosten für Waren, Rohstoffe, Ausgaben für das eigene Personal, Gewerberaumkosten, Absetzung für Abnutzung, Zinsen für betrieblich veranlasste Schulden, die laufenden Kosten für ein im Betriebsvermögen befindliches Kraftfahrzeug). Bei der Berücksichtigung von Schuldzinsen als Betriebsausgaben ist § 4 Absatz 4a EStG zu beachten. Zu Einschränkungen der Abziehbarkeit bei bestimmten Betriebsausgaben, z. B. bei Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, für Geschenke, für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass und bei Mehraufwendungen für Verpflegung, ist § 4 Absatz 5 EStG zu beachten.
Keine Betriebsausgaben sind z. B. die Gewerbe- und Einkommensteuer, Beiträge an politische Parteien, Beiträge und Spenden an Vereine, Geldbußen und Ordnungsgelder (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 EStG), Beiträge der selbständigen Person für die eigene Mitgliedschaft in der gesetzlichen oder privaten Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung oder private Geldentnahmen (z. B. für die Bestreitung des Lebensunterhalts). Sie sind bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen, kommen jedoch im Rahmen der Ermittlung des Jahreseinkommens gegebenenfalls als Abzugsbeträge nach § 16 WoGG in Betracht.
(6) Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die betrieblich veranlasst sind (z. B. Einnahmen aus dem Verkauf von Waren oder aus einer Dienstleistung). Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs und die sonstigen Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen sind als Betriebseinnahmen anzugeben. Keine Betriebseinnahmen sind z. B. die Aufnahme eines Darlehens, Einlagen von Wirtschaftsgütern oder Bareinzahlungen von privaten Mitteln.
(7) Der Gewinn ist für das Wirtschaftsjahr zu ermitteln (Gewinnermittlungszeitraum, vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 1, § 4a Satz 1 EStG). Das Wirtschaftsjahr ist in der Regel identisch mit dem Kalenderjahr. Bei Gewerbetreibenden kann das Wirtschaftsjahr ausnahmsweise vom Kalenderjahr abweichen (bei Eintrag des Gewerbebetriebes im Handelsregister, Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich und Einvernehmen mit dem Finanzamt; vgl. § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EStG). Bei Land- und Forstwirten ist das Wirtschaftsjahr der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni, es sei denn, es ist durch Rechtsverordnung ein anderer Zeitraum bestimmt (§ 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG).
(8) Das Wirtschaftsjahr umfasst grundsätzlich einen Zeitraum von zwölf Monaten. Es darf einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfassen, wenn ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder veräußert wird (sogenanntes Rumpfwirtschaftsjahr, vgl. § 8b Satz 2 EStDV).
(9) Die Gewinnermittlung im jeweiligen Wirtschaftsjahr lässt eine monatliche Betrachtung des Gewinns bei einem Haushaltsmitglied mit Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft nicht zu. Somit kann der Gewinn auch keinen monatlichen Schwankungen unterliegen.
14.1051 Zuordnung, Begrenzung und Nachweis der Betriebsausgaben
(1) Die Betriebsausgaben sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (vgl. die Nummern 14.102 bis 14.104). Wird bei der Ermittlung des Jahreseinkommens von dem letzten Einkommensteuerbescheid oder von den Vorauszahlungsbescheiden ausgegangen, sind die Betriebsausgaben bei der Ermittlung des Gewinns bereits abgezogen worden und daher nicht nochmals zu berücksichtigen.
(2) Betriebsausgaben für eine Einkunftsart können nur in der steuerlich zulässigen Höhe und höchstens bis zur Höhe der jeweiligen Einnahmen abgezogen werden, wenn zu erwarten ist, dass diese auch im BWZ in gleicher Höhe anfallen.
(3) Zu beachten ist, dass für bestimmte Tätigkeiten der Abzug von Betriebsausgabenpauschalen von der Finanzverwaltung zugelassen wird (z. B. bei der freiberuflichen Tätigkeit als Kindertagespflegeperson [sogenannte Tagesmütter oder Tagesväter], bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit und bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit).
14.106 Wohngeldrechtlicher Gewinn
(1) Der Gewinn im Sinne des Einkommensteuerrechts weicht vom wohngeldrechtlichen Gewinn ab, wenn Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Absatz 1 bis 4 EStG (vgl. Nummer 14.101 Absatz 4), erhöhte Absetzungen z. B. nach §§ 7a, 7h oder 7i EStG (vgl. Nummer 14.21.16 Absatz 1) oder Sonderabschreibungen nach § 7g Absatz 5 und 6 EStG (vgl. Nummer 14.21.16 Absatz 2) in Anspruch genommen oder ein vertikaler Verlustausgleich (vgl. Nummer 14.101 Absatz 5 Satz 3) oder Verlustabzug nach § 10d EStG (vgl. Nummer 14.101 Absatz 6) geltend gemacht werden oder wurden.
Rechenschema:
Gewinn im Sinne des Einkommensteuerrechts | |
+ | Investitionsabzugsbeträge, die nach § 7g Absatz 1 EStG gewinnmindernd in Anspruch genommen werden bzw. wurden (§ 14 Absatz 1 Satz 2 WoGG) |
– | Investitionsabzugsbeträge, die nach § 7g Absatz 2 Satz 1 EStG gewinnerhöhend hinzugerechnet werden bzw. wurden |
+ | Betrag, um den die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 7g Absatz 2 Satz 2 EStG gewinnmindernd herabgesetzt werden bzw. worden sind (sogenannte Herabsetzungsbeträge) |
+ | erhöhte Absetzungen z. B. nach §§ 7a, 7h oder 7i EStG, soweit sie die Absetzung für Abnutzung nach § 7 EStG übersteigen (§ 14 Absatz 2 Nummer 16 WoGG) |
+ | Sonderabschreibungen nach § 7g Absatz 5 und 6 EStG (§ 14 Absatz 2 Nummer 16 WoGG) |
= | wohngeldrechtlich zu berücksichtigender Gewinn. |
(2) Sowohl in der Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung als auch im Einkommensteuerbescheid in den Positionen „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“/„Einkünfte aus Gewerbebetrieb“/„Einkünfte aus Land- und Fortwirtschaft“ sind ein etwaiger vertikaler Verlustausgleich bzw. ein Verlustabzug nach § 10d EStG nicht enthalten. Letztere sind daher nicht von der Wohngeldbehörde von dem in der Anlage EÜR ausgewiesenen Steuerpflichtigen Gewinn abzuziehen und auch nicht aus dem im Einkommensteuerbescheid angegebenen Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft herauszurechnen.
14.107 Nichtselbständige Arbeit
(1) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Absatz 1 EStG) gehören insbesondere
1.Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Bei einer Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes gehören dazu insbesondere Vergütungen zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung, soweit sie folgende Aufwendungen oder Pauschbeträge übersteigen (vgl. § 3 Nummer 16 EStG):
a)die beruflich veranlassten Mehraufwendungen,
b)bei Verpflegungsmehraufwendungen die Pauschbeträge nach § 9 Absatz 4a EStG,
c)bei Familienheimfahrten mit dem eigenen oder außerhalb des Dienstverhältnisses überlassenen Kraftfahrzeug die Pauschbeträge nach § 9 Absatz 1 und 2 EStG (vgl. Nummer 14.107 Absatz 3 Satz 2) und
d)bei Vergütungen zur Erstattung von Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und Absatz 4 und 4a EStG abziehbaren Aufwendungen;
2.Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen;
3.laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung (vgl. § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EStG, aber auch § 14 Absatz 2 Nummer 14 WoGG).
(2) Es ist gleichgültig, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht. Zum Arbeitslohn rechnen daher neben dem eigentlichen Entgelt auch steuerpflichtige Entschädigungen für entgangenen Arbeitslohn, Lohnzuschläge, Sachleistungen und die Überlassung von betrieblichen Einrichtungen zur privaten Nutzung.
(3) Werbungskosten (vgl. Nummer 14.112 Absatz 3) sind insbesondere
1.Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 EStG);
2.Aufwendungen für Arbeitsmittel, z. B. für Werkzeuge und typische Berufskleidung (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 EStG);
3.notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und Absatz 3 EStG).
Zur Abgeltung der Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist für jeden Arbeitstag, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, für jeden vollen Kilometer der Entfernung eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro als Werbungskosten anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen eigenen bzw. ihr oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt (vgl. § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 EStG).
(4) Zur Abgeltung der Werbungskosten ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG (in Höhe von 1 000 Euro jährlich) abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn im Laufe des BWZ nur für einige Zeit Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erzielt werden. Empfängern von Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Absatz 2 EStG steht ein Werbungskostenabzug in Höhe von 102 Euro nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b EStG zu, soweit sich nach Abzug des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2 EStG) noch übersteigende steuerpflichtige Einnahmen ergeben (§ 9a Satz 2 EStG). Bei gleichzeitigem Bezug von Betriebsrenten und Leibrenten ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung unabhängig von der steuerrechtlichen Beurteilung zur Abgeltung von Werbungskosten jeweils ein Pauschbetrag von 102 Euro jährlich (demnach insgesamt 204 Euro jährlich) abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
Zur Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten vgl. Nummer 14.115.
(5) Bei der Ermittlung des einmaligen Einkommens im Sinne des § 15 Absatz 2 WoGG ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG wie folgt abzusetzen:
Sind die einmaligen Einnahmen mehreren Jahren zuzurechnen, so ist im Jahr des Zuflusses bzw. im ersten Jahr der wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung, wenn sie innerhalb von drei Jahren vor der Antragstellung zugeflossen sind, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (AN-Pauschbetrag) in voller Höhe, d. h. von 1 000 Euro, abzusetzen. In den Folgejahren ist von den einmaligen Einnahmen kein AN-Pauschbetrag abzusetzen. Werden dagegen weitere Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, so ist auch in jedem Jahr der Zurechnung der einmaligen Einnahmen der AN-Pauschbetrag bzw. sind die nachgewiesenen höheren Werbungskosten abzusetzen.
Beispiel 1 (Arbeitnehmer bezieht im Jahr des Zuflusses und den drei folgenden Jahren keine weiteren Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit):
Dezember 2015: | Arbeitnehmer erhält 6 000 Euro Entlassungsentschädigung ohne Zurechnungszeitraum (vgl. Nummer 15.21 Absatz 3). |
2016: | keine weiteren Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, BWZ Januar bis Dezember 2016, Einnahmen von 2 000 Euro, hiervon wird der AN-Pauschbetrag von 1 000 Euro abgesetzt. |
Anrechnung des einmaligen Einkommens in den Folgejahren:
2017: | Einnahmen von 2 000 Euro (ohne AN-Pauschbetrag) |
2018: | Einnahmen von 2 000 Euro (ohne AN-Pauschbetrag). |
Beispiel 2 (Arbeitnehmerin bezieht im Jahr des Zuflusses keine weiteren Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, jedoch in darauf folgenden Jahren):
Dezember 2016: | Arbeitnehmerin erhält 6 000 Euro Entlassungsentschädigung ohne Zurechnungszeitraum (vgl. Nummer 15.21 Absatz 3). |
2017: | keine weiteren Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, BWZ Januar bis Dezember 2017, Einnahmen von 2 000 Euro, hiervon wird der AN-Pauschbetrag von 1 000 Euro abgesetzt. |
Anrechnung des einmaligen Einkommens in den Folgejahren, in denen jeweils weitere 5 000 Euro aus nichtselbständiger Arbeit anzurechnen sind:
2018: | einmalige Einnahmen von 2 000 Euro zuzüglich 5 000 Euro abzüglich des AN-Pauschbetrages von 1 000 Euro |
2019: | einmalige Einnahmen von 2 000 Euro zuzüglich 5 000 Euro abzüglich des AN-Pauschbetrages von 1 000 Euro. |
Beispiel 3 (Arbeitnehmer bezieht sowohl im Jahr des Zuflusses als auch in den Folgejahren weitere Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit):
März 2016: | Arbeitnehmer erhält 6 000 Euro Entlassungsentschädigung ohne Zurechnungszeitraum (vgl. Nummer 15.21 Absatz 3) sowie ab 2016 jährlich 800 Euro aus einer weiteren nichtselbständigen Arbeit. Antrag auf Wohngeld ab April 2016. |
BWZ April 2016 bis März 2017: | Anrechnung der einmaligen Einnahmen von 2 000 Euro zuzüglich der weiteren Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit von 800 Euro abzüglich des AN-Pauschbetrages von 1 000 Euro. |
BWZ April 2017 bis März 2018: | Anrechnung der einmaligen Einnahmen von 2 000 Euro zuzüglich der weiteren Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit von 800 Euro abzüglich des AN-Pauschbetrages von 800 Euro (AN-Pauschbetrag kann nicht höher als tatsächliches Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit sein). |
BWZ April 2018 bis März 2019: | Anrechnung der einmaligen Einnahmen von 2 000 Euro zuzüglich der weiteren Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit von 800 Euro abzüglich des AN-Pauschbetrages von 800 Euro. |
(6) Zu Zuordnung, Begrenzung und Nachweis der Werbungskosten vgl. Nummer 14.113.
14.108 Pauschal besteuerte Einkünfte
(1) Von den pauschal besteuerten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen nur pauschal besteuerte Sachzuwendungen (§ 37b EStG) und pauschal besteuerter Arbeitslohn bzw. Arbeitsentgelt (§ 40a EStG; z. B. Arbeitslohn für geringfügig Beschäftigte – sogenannte Minijobs oder 450-Euro-Jobs) zum Jahreseinkommen (§ 14 Absatz 1 Satz 3 WoGG). Eine pauschale Besteuerung von Arbeitslohn für geringfügig Beschäftigte erfolgt unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 und § 8a SGB IV.
(2) Die übrigen nach dem EStG pauschal besteuerten Einnahmen zählen nicht zum Jahreseinkommen: z. B. Sachprämien (vgl. § 37a EStG, z. B. Prämien nach Miles & More-Programmen), Fahrtkostenzuschüsse und Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen (vgl. § 40 Absatz 2 EStG) sowie bestimmte Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers (vgl. § 40b EStG).
(3) Beim nach § 40a EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn bzw. Arbeitsentgelt sind die exakten Aufwendungen zu dessen Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung ausschließlich in glaubhaft gemachter Höhe abzuziehen, höchstens jedoch bis zur Höhe des Arbeitslohns (vgl. § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 WoGG). Eine Entfernungspauschale ist in Höhe von 0,30 Euro für jeden vollen Entfernungskilometer (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 EStG) ab dem ersten Entfernungskilometer zu gewähren. Andere pauschale Beträge dürfen nicht abgesetzt werden. Für die Ermittlung der glaubhaft zu machenden Aufwendungen ist das EStG entsprechend anzuwenden.
14.109 Kapitalvermögen
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Absatz 1 und 2 EStG) gehören insbesondere
1.Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie an Bergbau treibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben. Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen (vgl. § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG);
2.Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen, sowie Bezüge, die aufgrund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften oder Personenvereinigungen im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 KStG gelten (vgl. § 20 Absatz 1 Nummer 2 EStG);
3.Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehnsgeber als Mitunternehmer anzusehen ist (vgl. § 20 Absatz 1 Nummer 4 EStG);
4.Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden (vgl. § 20 Absatz 1 Nummer 5 EStG);
5.der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist (vgl. § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG);
6.Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt (vgl. § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG);
7.Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel (vgl. § 20 Absatz 1 Nummer 8 EStG);
8.Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 KStG, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend (vgl. § 20 Absatz 1 Nummer 9 EStG);
9.Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 KStG mit eigener Rechtspersönlichkeit (vgl. § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a EStG);
10.Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts sowie von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber der Schuldverschreibung (vgl. § 20 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 EStG);
11.Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung von Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstigen Kapitalforderungen (vgl. § 20 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 EStG).
(2) Soweit Einkünfte aus Kapitalvermögen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen (§ 20 Absatz 8 EStG).
(3) Zu Zuordnung, Begrenzung und Nachweis der Werbungskosten vgl. § 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 9 EStG.
(4) Zur Anwendung des § 20 EStG vgl. § 52 Absatz 28 EStG.
14.110Vermietung und Verpachtung
(1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Absatz 1 EStG) sind
1.Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht);
2.Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen;
3.Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten;
4.Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
(2) Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung eines Teils des Wohnraums, für den Wohngeld beantragt wird, bleiben nach § 14 Absatz 3 Nummer 1 WoGG außer Betracht (vgl. Nummer 14.31).
(3) Soweit Einkünfte der in Absatz 1 bezeichneten Art zu anderen Einkunftsarten gehören, sind sie diesen zuzurechnen (§ 21 Absatz 3 EStG).
(4) Werbungskosten (vgl. Nummer 14.112 Absatz 3) sind z. B. folgende Aufwendungen:
1.Schuldzinsen, auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einnahme im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (vgl. § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 EStG);
2.Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit sie sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die der steuerpflichtigen Person zur Einnahmeerzielung dienen (vgl. § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 EStG);
3.Absetzungen für Abnutzung und Substanzverringerung und erhöhte Absetzungen (vgl. § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 EStG).
(5) Zu Zuordnung, Begrenzung und Nachweis der Werbungskosten vgl. Nummer 14.113.
14.111Sonstige Einkünfte
(1) Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG) sind
1.Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht einer anderen Einkunftsart zuzurechnen sind, insbesondere Renten mit dem Ertragsanteil und Renten mit dem Besteuerungsanteil;
2.Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach § 10 Absatz 1a Nummer 1 EStG vom Geber abgezogen werden können (sogenanntes Realsplitting, vgl. § 22 Nummer 1a EStG);
3.Einkünfte aus Versorgungsleistungen, soweit sie beim Zahlungsverpflichteten nach § 10 Absatz 1a Nummer 2 EStG als Sonderausgaben abgezogen werden können (vgl. § 22 Nummer 1a EStG);
4.Einkünfte aus Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bzw. Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs, soweit sie beim Ausgleichsverpflichteten nach § 10 Absatz 1a Nummer 3 oder 4 EStG als Sonderausgaben abgezogen werden können (vgl. § 22 Nummer 1a EStG);
5.Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG (vgl. § 22 Nummer 2 EStG);
6.Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 EStG noch zu den Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a, 2 oder Nummer 4 EStG gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände; sie sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen (vgl. § 22 Nummer 3 EStG);
7.Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die aufgrund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die aufgrund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden (vgl. § 22 Nummer 4 EStG);
8.Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen nach den Maßgaben des EStG (vgl. § 22 Nummer 5 EStG).
(2) Zur Abgeltung der Werbungskosten ist von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a und 5 EStG ein Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 3 EStG von insgesamt 102 Euro jährlich abzuziehen, soweit nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn im Laufe des BWZ die Einnahmen nur für einige Zeit erzielt werden. Der Pauschbetrag ist ein Gesamtbetrag, der für sämtliche Einkünfte nach § 22 Nummer 1, 1a und 5 EStG nur einmal je Kalenderjahr abgezogen werden kann. Zur Verwaltungsvereinfachung bei gleichzeitigem Bezug von Betriebsrenten und Leibrenten vgl. Nummer 14.107 Absatz 4.
(3) Zur Anwendung des § 22 Nummer 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG vgl. § 52 Absatz 30 EStG.
(4) Zu Zuordnung, Begrenzung und Nachweis der Werbungskosten vgl. Nummer 14.113.
14.112Einkünfte, Einnahmen und Werbungskosten
(1) Einkünfte sind bei den Einkunftsarten nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG).
(2) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und der steuerpflichtigen Person im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 EStG zufließen (§ 8 Absatz 1 EStG). Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen (§ 8 Absatz 2 Satz 1 EStG). Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Nummer 4 SGB IV (Sozialversicherungsentgeltverordnung) Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend (§ 8 Absatz 2 Satz 6 EStG).
(3) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Absatz 1 Satz 1 EStG). Für Werbungskosten sind die in § 9a Satz 1 Nummer 1 und 3 EStG genannten Pauschbeträge abzuziehen.
14.113Zuordnung, Begrenzung und Nachweis der Werbungskosten
(1) Die Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Absatz 1 Satz 2 EStG).
(2) Werbungskosten für eine Einkunftsart können nur in der steuerlich zulässigen Höhe und höchstens bis zur Höhe der jeweiligen Einnahmen abgezogen werden.
(3) In der Vergangenheit entstandene Werbungskosten sind in der nachgewiesenen Höhe abzuziehen, soweit sie über die steuerlichen Pauschbeträge hinausgehen (vgl. Nummer 14.107 Absatz 4 Satz 1) und zu erwarten ist, dass sie auch im BWZ in gleicher Höhe anfallen. Ist ein Nachweis nicht möglich, sind die Werbungskosten in der glaubhaft gemachten Höhe, mindestens in Höhe der steuerlichen Pauschbeträge zu berücksichtigen.
14.114 Ausländische Einkünfte
(1) Ausländische Einkünfte gehören in voller Höhe zum Jahreseinkommen. Der steuerpflichtige Teil ist Einkommen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 WoGG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 EStG. Der nach § 32b Absatz 2 in Verbindung mit § 32a Absatz 1 EStG steuerfreie Teil ist Einkommen nach § 14 Absatz 2 Nummer 7 WoGG (vgl. Nummer 14.21.7). Die Einkünfte sind mit dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden amtlichen Tageskurs umzurechnen. Als amtlicher Tageskurs ist der Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank zugrunde zu legen. Die Tageskurse werden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht (www.bundesbank.de).
(2) Hinsichtlich des Werbungskostenabzugs bei ausländischen Einkünften gilt Folgendes:
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG kann insgesamt nur einmal von allen inländischen und ausländischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Haushaltsmitgliedes abgezogen werden. Der Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 3 EStG kann insgesamt nur einmal von allen inländischen und ausländischen Renteneinkünften des Haushaltsmitgliedes abgezogen werden.
14.115 Kinderbetreuungskosten
(1) Kinderbetreuungskosten – erwerbsbedingte und nicht erwerbsbedingte – sind einkommensteuerrechtlich Sonderausgaben. Die abziehbaren Aufwendungen für die Kinderbetreuung mindern die Einkünfte nach § 2 Absatz 1 bis 3 EStG (vgl. § 2 Absatz 5a Satz 2, § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG). Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens nach § 14 Absatz 1 WoGG sind die abziehbaren Aufwendungen für die Kinderbetreuung von den Einkünften abzusetzen.
(2) Für einzelne Einkommenskonstellationen gilt Folgendes:
1.Bei nach § 22 EStG steuerpflichtigen Leibrenten können die Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden, ohne dass der steuerfreie Anteil der Rente zu ermitteln ist.
2.Für Einnahmen, die dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG unterliegen (vgl. § 14 Absatz 2 Nummer 6 WoGG), kommt ein Abzug von Kinderbetreuungskosten nicht in Betracht.
3.Bei vom Arbeitgeber pauschal besteuertem Arbeitslohn bzw. Arbeitsentgelt nach § 40a EStG (sogenannte Minijobs) sind nach § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 WoGG Erwerbsaufwendungen abzusetzen; dazu zählen – in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG – auch Kinderbetreuungskosten.
(3) Abziehbare Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG sind solche für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt der steuerpflichtigen Person gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1 EStG, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Darunter fallen z. B. Aufwendungen für Kindertagespflegepersonen (sogenannte Tagesmütter oder Tagesväter), Kindergärten und Kindertagesstätten.
(4) Keine abziehbaren Aufwendungen sind solche für Unterricht (z. B. Schulgeld, Nachhilfe- bzw. Fremdsprachenunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Musikunterricht, Computerkurse) sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z. B. Mitgliedschaft in Sportvereinen, Tennis- oder Reitunterricht). Kosten, die für die Verpflegung des Kindes anfallen, sind von den Betreuungskosten abzuziehen, da sie auch anfallen würden, wenn der Elternteil die Kinderbetreuung selbst übernehmen würde.
(5) Die Aufwendungen sind in Höhe von zwei Drittel, höchstens 4 000 Euro je Kind, von den Einkünften der Elternteile abzuziehen. Die konkrete Berücksichtigung der Aufwendungen beim Jahreseinkommen des jeweiligen Elternteils richtet sich danach,
1.ob die Eltern verheiratet sind und in einem wohngeldrechtlichen Haushalt zusammenleben (vgl. Absatz 6) oder
2.ob die Eltern dauernd getrennt bzw. geschieden sind und in getrennten wohngeldrechtlichen Haushalten leben oder ob sie nicht verheiratet sind (vgl. Absatz 7).
(6) Sind die Eltern verheiratet und leben sie in einem wohngeldrechtlichen Haushalt zusammen, so sind die Aufwendungen im Rahmen der wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung demjenigen Elternteil zuzurechnen, bei dem sie wohngeldrechtlich am wirkungsvollsten abgesetzt werden können („Meistbegünstigung“). Das ist in der Regel bei dem Elternteil der Fall, dem der niedrigere oder kein pauschaler Abzug nach § 16 WoGG gewährt wird. Wird beiden Elternteilen ein gleich hoher pauschaler Abzug gewährt, ist es unerheblich, bei welchem Elternteil die Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden. Übersteigen die Kinderbetreuungskosten das Einkommen desjenigen mit dem niedrigeren oder ohne pauschalen Abzug, so sind die restlichen Kinderbetreuungskosten im Sinne der Meistbegünstigung von dem Einkommen des anderen Elternteils abzuziehen. Für die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten kommt es daher bei Verheirateten – abweichend von § 14 Absatz 1 WoGG – nicht darauf an, welcher Elternteil diese Kosten getragen hat.
(7) Leben die Eltern dauernd getrennt oder sind sie geschieden und leben sie in getrennten wohngeldrechtlichen Haushalten, so werden die Aufwendungen demjenigen zugerechnet, der die Aufwendungen getragen hat, d. h. wer – unabhängig von einer vertraglichen Verpflichtung – die Zahlung tatsächlich geleistet hat und zu dessen Haushalt das Kind nach § 5 WoGG gehört. Gleiches gilt für nicht verheiratete Eltern, die in einem wohngeldrechtlichen Haushalt zusammenleben. Gehört das Kind jeweils zum Haushalt von beiden Elternteilen, können die Eltern ihre tatsächlichen Aufwendungen im Verhältnis zueinander jedoch nur insoweit geltend machen, als die Summe der Aufwendungen den Höchstbetrag nach Absatz 5 nicht überschreitet.
(8) Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG sind grundsätzlich nicht anzuerkennen, soweit sie von Dritten übernommen bzw. bei der Berechnung des Bedarfs bei einer anderen Sozialleistung berücksichtigt werden, beispielsweise:
1.übernommene Aufwendungen im Rahmen der beruflichen Weiterbildung nach § 87 SGB III, der Kinder- und Jugendhilfe nach § 90 Absatz 3 SGB VIII bzw. der Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung nach § 10 Absatz 3 AFBG;
2.vom Arbeitgeber erbrachte Leistungen nach § 3 Nummer 33 EStG;
3.berücksichtigte Aufwendungen beim Bedarf der Berufsausbildungsbeihilfe nach § 64 Absatz 3 Satz 1 SGB III.
Die nach § 64 Absatz 3 Satz 1 SGB III beim Bedarf berücksichtigten Aufwendungen für Kinderbetreuungskosten gehören nach § 14 Absatz 2 Nummer 27 Buchstabe d WoGG zur Hälfte zum Jahreseinkommen. Die übrigen der genannten, von Dritten übernommenen steuerfreien Aufwendungen sind kein wohngeldrechtliches Einkommen.
Beispiel (beim Bedarf berücksichtigte Aufwendungen im Rahmen einer Berufsausbildung bzw. einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 64 Absatz 3 Satz 1 SGB III):
Mutter-Kind-Haushalt; Mutter hat jährliche wohngeldrechtliche, zum Teil steuerpflichtige Einnahmen von 18 000 Euro sowie jährliche Kinderbetreuungskosten von 3 000 Euro. Von diesen werden monatlich 130 Euro (jährlich 1 560 Euro) nach § 64 Absatz 3 Satz 1 SGB III beim Bedarf berücksichtigt. Von den verbleibenden tatsächlichen Aufwendungen von 1 440 Euro sind 2/3 steuerlich absetzbar, das sind 960 Euro:
18 000 Euro | ||
+ | 780 Euro | (§ 14 Absatz 2 Nummer 27 Buchstabe d WoGG; 1 560 Euro : 2 = 780 Euro) |
= | 18 780 Euro | |
– | 960 Euro | (§ 14 Absatz 1 WoGG, § 2 Absatz 5a Satz 2 EStG) |
= | 17 820 Euro | (Einkommen der Mutter). |
(9) Der Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG ist keine Leistung Dritter und mindert nicht die Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG. Er gehört nicht zum Jahreseinkommen (vgl. Nummer 14.21.27a Absatz 1).
Beispiel (Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG):
Vater-Kind-Haushalt; Vater hat jährliche wohngeldrechtliche, zum Teil steuerpflichtige Einnahmen von 4 200 Euro sowie jährliche Kinderbetreuungskosten von 960 Euro. Er erhält dazu eine BAföG-Förderung von 710 Euro monatlich (jährlich 8 520 Euro) als Zuschuss, in der der Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG von monatlich 130 Euro (jährlich 1 560 Euro), der nicht zum wohngeldrechtlichen Einkommen zählt, enthalten ist. Von den tatsächlichen Aufwendungen von 960 Euro sind 2/3 steuerlich absetzbar, das sind 640 Euro.
4 200 | Euro | |
+ | 3 480 | (§ 14 Absatz 2 Nummer 27 Buchstabe a WoGG; (8 520 Euro – 1 560 Euro) : 2) |
– | 640 | Euro (§ 14 Absatz 1 WoGG, § 2 Absatz 5a Satz 2 EStG) |
= | 7 040 | Euro (Einkommen des Vaters). |
(10) Die Aufwendungen sind nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 Satz 4 EStG durch Vorlage einer Rechnung und Zahlung auf das Konto der Erbringerin oder des Erbringers der Leistung nachzuweisen; Barzahlung und ein Nachweis per Quittung reichen nicht aus.
Zu § 14 Absatz 2
14.21 Steuerfreie, zum Jahreseinkommen gehörende Einnahmen
Die in § 14 Absatz 2 WoGG genannten steuerfreien Einnahmen sind in dem jeweils genannten Umfang bei der Ermittlung des Jahreseinkommens zu berücksichtigen.
Zu § 14 Absatz 2 Nummer 1
14.21.1 Versorgungsbezüge
(1) Versorgungsbezüge sind z. B. Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unterhaltsbeitrag oder wegen Erreichens einer Altersgrenze, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder als Hinterbliebenenbezüge gewährte Vorteile aus früheren Dienstleistungen (vgl. § 19 Absatz 2 EStG).
(2) Versorgungsbezüge gehören in voller Höhe zum Jahreseinkommen. Der steuerpflichtige Teil ist Einkommen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 WoGG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bzw. Nummer 7 EStG. Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei (vgl. § 19 Absatz 2 Satz 1 und § 22 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b EStG). Zur Höhe des maßgebenden Prozentsatzes, des Höchstbetrages und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag vgl. § 19 Absatz 2 Satz 3 EStG. Der steuerfreie Anteil der Versorgungsbezüge ist Einkommen nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 WoGG.
Zu § 14 Absatz 2 Nummer 2
14.21.2 Rentenleistungen
(1) Einkommensabhängige Rentenleistungen nach dem BVG und nach den Gesetzen, die auf das BVG verweisen und es für – gegebenenfalls entsprechend – anwendbar erklären, gehören nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 WoGG zum Jahreseinkommen. Diese Renten sind nach § 3 Nummer 6 EStG steuerfrei.
(2) Die einkommensabhängigen Rentenleistungen nach dem BVG sind
1.der Berufsschadensausgleich (§ 30 Absatz 3 und 6 BVG),
2.die Ausgleichsrente (§§ 32, 33 und 34 BVG), auch bei Waisen (§ 47 BVG),
3.der Ehegattenzuschlag (§ 33a BVG),
4.der Kinderzuschlag (§ 33b BVG),
5.der Schadensausgleich der Witwe, des Witwers oder hinterbliebenen Lebenspartners (§§ 40a, 43 BVG),
6.die Ausgleichsrente der Witwe, des Witwers oder hinterbliebenen Lebenspartners (§§ 41, 43 BVG),
7.die Witwen- und Waisenbeihilfe sowie die Witwenabfindungen (§§ 48, 43 BVG),
8.die Elternrente (§ 51 BVG).
(3) Die einkommensunabhängigen Rentenleistungen nach dem BVG sind
1.die Grundrente (§ 31 BVG), auch bei Witwen, Witwern oder hinterbliebenen Lebenspartnern (§§ 40, 43 BVG) und Waisen (§ 46 BVG),
2.die Pflegezulage (§ 35 BVG),
3.das Bestattungsgeld (§§ 36 und 53 BVG),
4.das Sterbegeld (§ 37 BVG),
5.der Pflegeausgleich der Witwe, des Witwers oder hinterbliebenen Lebenspartners (§§ 40b, 43 BVG),
6.die Abfindung der Witwe, des Witwers oder hinterbliebenen Lebenspartners (§§ 44, 43 BVG).
Diese Leistungen sind wohngeldrechtlich keine Einnahmen.
(4) Zu den Gesetzen, die auf das BVG verweisen und es für – gegebenenfalls entsprechend – anwendbar erklären, vgl. Nummer R 3.6 Absatz 1 Satz 2 LStR.
Zu § 14 Absatz 2 Nummer 3
14.21.3 Leibrenten
Zu den Leibrenten gehören insbesondere
1.Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wie z. B. Renten wegen Alters (Vollrente, vorgezogene Altersrente, Teilrente), Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Renten wegen Todes (Witwen- und Witwerrenten und Waisenrenten),
2.Renten aus privaten Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall; hierzu zählen auch die privaten Berufsunfähigkeitsrenten und Rentenzahlungen aus privaten Unfallversicherungen,
3.Versorgungsrenten und Hinterbliebenenrenten aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, insbesondere der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, soweit eigene Beiträge des Arbeitnehmers geleistet worden sind.
Leibrenten gehören in voller Höhe zum Jahreseinkommen. Der steuerpflichtige Teil in Höhe des sogenannten Ertragsanteils bzw. des der Besteuerung unterliegenden Teils (Besteuerungsanteil) ist Einkommen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 WoGG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und § 22 Nummer 1 Satz 3 EStG. Die den Ertragsanteil bzw. den Besteuerungsanteil übersteigenden Teile unterliegen nicht der Besteuerung, sind aber Einkommen nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 WoGG. Nur bei der Ermittlung des Einkommens nach § 14 Absatz 1 WoGG ist der Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 Euro (vgl. Nummer 14.111 Absatz 2) abzuziehen, soweit nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
Zu § 14 Absatz 2 Nummer 4
14.21.4 Rentenabfindungen, Beitragserstattungen, Leistungen aus berufsständischen Versorgungswerken, Kapitalabfindungen und Ausgleichzahlungen
Vertragliche Abfindungen, auch aufgrund eines betrieblichen Sozialplans, unterfallen § 14 Absatz 1 Satz 1 und nicht § 14 Absatz 2 Nummer 4 WoGG.
Zu § 14 Absatz 2 Nummer 5
14.21.5 Renten, Beihilfen und Abfindungen nach dem SGB VII
(1) Nach § 14 Absatz 2 Nummer 5 WoGG gehört die nach § 3 Nummer 1 Buchstabe a EStG steuerfreie Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den §§ 56 bis 62 SGB VII (sogenannte Verletztenrente) zum Jahreseinkommen. Schadensrenten, die der Geschädigte nicht aufgrund eigener Versicherungsbeiträge, sondern unmittelbar durch den Verursacher erhält, zählen als private Renten nicht zu den sogenannten Verletztenrenten. Sie sind als steuerpflichtige Entschädigung für entgangene Einnahmen (vgl. § 24 Nummer 1 Buchstabe a EStG) in voller Höhe Einkünfte nach § 14 Absatz 1 Satz 1 WoGG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 EStG.
(2) Außerdem gehören die nach § 3 Nummer 1 Buchstabe a EStG steuerfreien Renten und Beihilfen an Hinterbliebene nach den §§ 63 bis 71 SGB VII zum Jahreseinkommen. Erfasst werden:
1.die Witwen- und Witwerrente nach den §§ 65, 66 SGB VII,
2.die Waisenrente nach den §§ 67, 68 SGB VII,
3.die Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie nach § 69 SGB VII,
4.die Witwen-, Witwer- und Waisenbeihilfe nach § 71 SGB VII.
(3) Des Weiteren gehören die nach § 3 Nummer 1 Buchstabe a EStG steuerfreien Abfindungen nach den §§ 75 bis 80 SGB VII zum Jahreseinkommen. Erfasst werden Abfindungen
1.in Form einer Gesamtvergütung nach § 75 SGB VII,
2.bei Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den §§ 76 und 78 SGB VII,
3.bei Wiederheirat nach § 80 SGB VII.
Zu § 14 Absatz 2 Nummer 6
14.21.6 Lohn- und Einkommensersatzleistungen
(1) Nach § 14 Absatz 2 Nummer 6 WoGG gehören die Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG zum Jahreseinkommen.
(2) Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG sind
1.nach dem SGB III
a)Arbeitslosengeld,
b)Teilarbeitslosengeld,
c)Zuschüsse zum Arbeitsentgelt,
d)Kurzarbeitergeld,
e)Insolvenzgeld, einschließlich das nach § 170 Absatz 1 SGB III einem Dritten zustehende,
f)Übergangsgeld;
2.nach dem SGB V, SGB VI oder SGB VII, der RVO, dem KVLG oder dem KVLG 1989
a)Krankengeld,
b)Mutterschaftsgeld,
c)Verletztengeld,
d)Übergangsgeld,
e)vergleichbare Lohnersatzleistungen;
wird Übergangs- oder Verletztengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II gezahlt, sind Empfänger dieser Leistung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen (vgl. § 21 Absatz 4 Satz 1 SGB VI und § 47 Absatz 2 Satz 2 SGB VII);
3.nach dem MuSchG
a)Mutterschaftsgeld,
b)Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
c)Sonderunterstützung;
4.Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften;
5.Arbeitslosenbeihilfe nach § 86a SVG;
6.Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045);
7.nach dem BVG
a)Versorgungskrankengeld,
b)Übergangsgeld;
8.nach § 3 Nummer 28 EStG steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge;
9.Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 USG;
10.Elterngeld nach dem BEEG, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 BEEG übersteigt (vgl. Absatz 4);
11.die den Nummern 1 bis 10 entsprechenden Leistungen (vgl. § 3 Nummer 2 Buchstabe e EStG) eines Rechtsträgers mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz.
(3) Das Arbeitslosengeld wird nach § 154 SGB III für Kalendertage berechnet und geleistet. Wird für einen vollen Kalendermonat Arbeitslosengeld geleistet, werden für den Monat 30 Tage angesetzt. Wohngeldrechtlich sind bei der Ermittlung des Jahreseinkommens das Arbeitslosengeld je Kalendertag und das Jahr mit 360 Tagen anzusetzen. Für Krankengeld (§ 47 SGB V) ist bei der Ermittlung des Jahreseinkommens die gleiche Berechnung anzuwenden wie beim Arbeitslosengeld.
(4) Beim Zusammentreffen von Mutterschaftsgeld und Elterngeld wird nach § 3 Absatz 1 Satz 1 BEEG das Mutterschaftsgeld (mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 13 Absatz 2 MuSchG) auf das zustehende Elterngeld angerechnet, ebenso der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG sowie die nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit eines Beschäftigungsverbots gezahlten Dienstbezüge, Anwärterbezüge und Zuschüsse (vgl. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BEEG). Da § 10 Absatz 1 BEEG bestimmt, dass das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 BEEG auf das Elterngeld angerechneten Leistungen bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt bleiben, ist der 300 Euro übersteigende Betrag des ungekürzten Elterngeldes anrechenbar. Beim Elterngeld Plus (§ 4 Absatz 3 BEEG) ist nach § 10 Absatz 3 BEEG monatlich der 150 Euro übersteigende Betrag des ungekürzten Elterngeldes als Einkommen anrechenbar. Die in Satz 2 und 3 genannten Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten nach § 10 Absatz 4 BEEG mit der Zahl der geborenen Kinder.
Beispiel:
Es wird Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 24i SGB V in Verbindung mit § 13 Absatz 1 MuSchG) von höchstens 13 Euro kalendertäglich (monatlich 390 Euro) gewährt. Der monatliche Elterngeldanspruch nach § 2 BEEG beträgt 760 Euro, auf den das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 390 Euro angerechnet wird, sodass sich ein Zahlbetrag des Elterngeldes in Höhe von 370 Euro ergibt. Wohngeldrechtlich anrechenbar sind nicht nur 70 Euro, sondern 460 Euro, da von Elterngeld und (angerechnetem) Mutterschaftsgeld insgesamt nur 300 Euro anrechnungsfrei bleiben.
Zu § 14 Absatz 2 Nummer 7
14.21.7 Ausländische Einkünfte
(1) Nach § 14 Absatz 2 Nummer 7 WoGG gehören die ausländischen Einkünfte nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 EStG zum Jahreseinkommen.
(2) Unter § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 EStG fallen
1.grundsätzlich ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben (vgl. im Einzelnen § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG),
2.Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind,
3.Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei sind (vgl. im Einzelnen § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EStG),
4.Einkünfte, die bei Anwendung von § 1 Absatz 3, § 1a oder § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 EStG im Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht der deutschen Einkommensteuer oder einem Steuerabzug unterliegen (vgl. im Einzelnen § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 EStG).
Zu § 14 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe a
14.21.8a Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a LAG
Nach § 14 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe a WoGG gehört die Hälfte der nach § 3 Nummer 7 EStG steuerfreien Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a LAG zum Jahreseinkommen. Für die nach dem 31. Dezember 2005 zu erfüllenden Ansprüche auf Unterhaltshilfe gilt § 292a LAG.
Zu § 14 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe b
14.21.8b Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301 bis 301b LAG
Nach § 14 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe b WoGG gehört die Hälfte der nach § 3 Nummer 7 EStG steuerfreien Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301 bis 301b LAG zum Jahreseinkommen. Für die nach dem 31. Dezember 2005 zu gewährende Beihilfe zum Lebensunterhalt gilt § 292a LAG.
Zu § 14 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe c
14.21.8c Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhaltsbeihilfe nach § 45 des Reparationsschädengesetzes
Nach § 14 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe c WoGG gehört die Hälfte der nach § 3 Nummer 7 EStG steuerfreien Unterhaltshilfe nach § 44 und der Unterhaltsbeihilfe nach § 45 des Reparationsschädengesetzes zum Jahreseinkommen.
Zu § 14 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe d
14.21.8d Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10 bis 15 FlüHG
Nach § 14 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe d WoGG gehört die Hälfte der nach § 3 Nummer 7 EStG steuerfreien Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10 bis 15 FlüHG zum Jahreseinkommen. Für die nach dem 31. Dezember 2005 zu gewährende Beihilfe zum Lebensunterhalt nach dem FlüHG gilt § 292a LAG.
Zu § 14 Absatz 2 Nummer 9
14.21.9 Steuerfreie Krankentagegelder
Nach § 14 Absatz 2 Nummer 9 WoGG gehören die nach § 3 Nummer 1 Buchstabe a EStG steuerfreien Krankentagegelder zum Jahreseinkommen. Nach § 3 Nummer 1 Buchstabe a EStG wird auch das zum Ausgleich des Verdienstausfalls im Krankheitsfall gezahlte Krankengeld aus einer privaten Krankentagegeldversicherung erfasst. Krankengeld nach den §§ 44 ff. SGB V im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung und nach den §§ 8, 12 und 13 KVLG 1989 für mitarbeitende Familienangehörige unterliegt demgegenüber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b EStG und ist nach § 14 Absatz 2 Nummer 6 WoGG erfasst (vgl. Nummer 14.21.6 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a).
Zu § 14 Absatz 2 Nummer 10
14.21.10 Steuerfreie Renten nach dem AntiDHG
§ 6 Absatz 1 Satz 2 AntiDHG bestimmt, dass die monatlichen Renten nach § 3 Absatz 2 AntiDHG zur Hälfte als Einkommen berücksichtigt werden, wenn bei Sozialleistungen die Gewährung oder die Höhe von anderen Einkommen abhängt. Die hälftige Zurechnung zum Jahreseinkommen ist durch § 14 Absatz 2 Nummer 10 WoGG klargestellt.
Zu § 14 Absatz 2 Nummer 11
14.21.11 Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
Die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gehören in voller Höhe zum Jahreseinkommen, denn der steuerpflichtige Teil der Zuschläge ist bereits nach § 14 Absatz 1 Satz 1 WoGG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EStG Einkommen. Der nach § 3b EStG steuerfreie Teil der Zuschläge ist nach § 14 Absatz 2 Nummer 11 WoGG in voller Höhe hinzuzurechnen. Der Basis-Stundenlohn beträgt höchstens 50 Euro.
Zu § 14 Absatz 2 Nummer 14
14.21.14 Zuwendungen und Beiträge des Arbeitgebers zu einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder für eine Direktversicherung
Nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EStG gehören laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Teile dieser Leistungen sind nach § 3 Nummer 56 und 63 EStG steuerfrei. Nach § 14 Absatz 2 Nummer 14 WoGG gehören die steuerfreien Teile der Beiträge und Zuwendungen ebenfalls zum Jahreseinkommen.
Zu § 14 Absatz 2 Nummer 15
14.21.15 Kapitalvermögen, Sparer-Pauschbetrag
(1) Nach § 20 Absatz 9 EStG ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen als Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro, bei zusammenveranlagten Ehegatten oder zusammenveranlagten Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern ein Betrag von 1 602 Euro abzuziehen. Dieser Sparer-Pauschbetrag gehört nach § 14 Absatz 2 Nummer 15 WoGG nur zum Jahreseinkommen, soweit die Einkünfte aus Kapitalvermögen 100 Euro übersteigen und sie dem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied im BWZ steuerrechtlich zugeflossen sind. Bestehende oder nachträgliche Verfügungsbeschränkungen stehen dem steuerrechtlichen Zufluss des Kapitalvermögens nicht entgegen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 1. Oktober 1993, Az: III R 32/92, juris, 1. Orientierungssatz; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 19. September 2016, Az: 4 LC 99/15, juris, Randnummer 41).
(2) Bei der sogenannten Riesterrente nach Abschnitt XI EStG werden Zinsen und Erträge aus diesen zertifizierten Altersvorsorgeverträgen während der Ansparphase nicht besteuert (vgl. BMF, Schreiben vom 24. Juli 2013 – IV C 3 – S2 015/11/10002 –, juris, Randnummer 122 f.) und gehören daher nicht zum Jahreseinkommen.
Zu § 14 Absatz 2 Nummer 16
14.21.16 Erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
(1) Unter bestimmten Voraussetzungen können abweichend von der Absetzung für Abnutzung nach § 7 EStG (AfA) erhöhte Absetzungen vorgenommen werden. Diese sind z. B. bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und bei Baudenkmalen (vgl. §§ 7a, h und i EStG) und für bestimmte Baumaßnahmen (vgl. §§ 82a, 82g und 82i EStDV) möglich. Wurden erhöhte Absetzungen vorgenommen, gehört nach § 14 Absatz 2 Nummer 16 WoGG die Differenz zwischen diesen erhöhten Absetzungen und den höchstmöglichen AfA nach § 7 EStG zum Jahreseinkommen.
(2) Neben der AfA nach § 7 EStG können bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden vier Jahren unter bestimmten Voraussetzungen Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden (vgl. § 7g Absatz 5 und 6 EStG). Die Sonderabschreibungen sind jeweils dem Jahreseinkommen nach § 14 Absatz 2 Nummer 16 WoGG hinzuzurechnen.
Zu § 14 Absatz 2 Nummer 17
14.21.17 Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und Ausgleichsgeld
Nach § 14 Absatz 2 Nummer 17 WoGG gehören der nach § 3 Nummer 27 EStG steuerfreie Grundbetrag der Produktionsaufgaberente nach dem FELEG und das nach der gleichen Vorschrift steuerfreie Ausgleichsgeld nach dem FELEG zum Jahreseinkommen. Der steuerfreie Höchstbetrag beträgt insgesamt 18 407 Euro.
Zu § 14 Absatz 2 Nummer 18
14.21.18 Anpassungsgeld und andere Leistungen
Nach § 14 Absatz 2 Nummer 18 WoGG gehören die nach § 3 Nummer 60 EStG steuerfreien Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaus, des Braunkohlentiefbaus und der Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen zum Jahreseinkommen. Zu diesen Leistungen gehört z. B. das sogenannte Anpassungsgeld für Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus und des Braunkohlentiefbaus.
Zu § 14 Absatz 2 Nummer 19
14.21.19 Wiederkehrende Bezüge
(1) Nach § 14 Absatz 2 Nummer 19 WoGG gehören die nach § 22 Nummer 1 Satz 2 EStG dem Empfänger steuerlich nicht zuzurechnenden wiederkehrenden Bezüge, die ihm von einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist, als Geld- oder Sachleistung gewährt werden, zum Jahreseinkommen. Nach § 22 Nummer 1 Satz 2 EStG sind die wiederkehrenden Bezüge, die freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt werden, nicht dem Empfänger zuzurechnen. Auch Unterhaltsleistungen, die nicht wiederkehrend sind, zählen nach § 14 Absatz 2 Nummer 19 Halbsatz 2 WoGG zum Jahreseinkommen, wenn aus Sicht eines objektiven Betrachters anzunehmen ist, dass dadurch laufende Unterhaltszahlungen ersetzt werden. Dieser Fall liegt z. B. vor, wenn Eltern Unterhalt an das in Ausbildung befindliche Kind als Einmalbetrag leisten.
Für die Zurechnung der als Einmalbetrag gezahlten Unterhaltsleistungen ist § 15 Absatz 2 WoGG anzuwenden (vgl. Nummer 15.21 Absatz 2 und 3). Bezüglich des sich daraus ergebenden Zurechnungszeitraums ist eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen.
(2) Wird Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG oder nach dem BKGG an die Eltern gezahlt und leiten diese es an das Kind weiter, handelt es sich um eine Unterhaltsleistung. Das weitergeleitete Kindergeld ist eine Einnahme des Kindes nach § 14 Absatz 2 Nummer 19 WoGG (vgl. Nummer 18.08 Absatz 3 mit Beispielen).
Zahlt die Familienkasse das Kindergeld nach § 74 Absatz 1 Satz 1 EStG unmittelbar an das Kind aus, weil die kindergeldberechtigte Person ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommt, ist das Kindergeld keine Einnahme des Kindes nach § 14 Absatz 2 Nummer 19 WoGG (vgl. Nummer 18.09 zur Abgrenzung von der bloßen Zahlungsanweisung der Eltern gegenüber der Familienkasse).
(3) Leben die Eltern getrennt, sind ausschließlich Leistungen von Kindesunterhalt eines Elternteils an den anderen Elternteil oder an das Kind selbst als Einnahme des Kindes zu berücksichtigen; ein Abzug beim leistenden Elternteil ist nach § 18 Satz 1 Nummer 2 WoGG möglich. Geld- oder Sachleistungen (auch Verköstigung), die während des Aufenthalts des Kindes bei einem Elternteil von diesem erbracht werden, sind keine Einnahmen.
(4) Beteiligt sich der außerhalb des Heimes lebende Ehegatte oder Lebenspartner mit seinem eigenen Einkommen/Vermögen an den Heimkosten (Kostenbeteiligung gegenüber dem Sozialamt gemäß Kostenbeitragsbescheid nach § 92a SGB XII oder direkte Zahlung an den Heimträger; Zweckbestimmung bei der Zahlung reicht aus), wird diese Unterhaltsleistung dem im Heim lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner als wohngeldrechtliches Einkommen zugerechnet (vgl. § 14 Absatz 2 Nummer 19 WoGG in Verbindung mit § 22 Nummer 1 Satz 2 EStG). Die Absätze 6 und 7 sind zu beachten.
(5) Werden die Heimkosten aus dem gemeinsamen Einkommen bzw. Vermögen gezahlt, so gilt Folgendes: Gemeinsames Einkommen (z. B. Einkünfte aus Vermietung aus dem gemeinsamen Eigentum) bzw. gemeinsames Vermögen ist den Ehegatten oder Lebenspartnern jeweils zur Hälfte zuzurechnen. Wenn die Zahlung der Heimkosten aus dem gemeinsamen Einkommen bzw. dem gemeinsamen Vermögen der Ehegatten oder der Lebenspartner erfolgt, ist zu unterstellen, dass die Zahlung jeweils zur Hälfte aus dem Einkommens- bzw. Vermögensanteil des im Heim lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartners und zur Hälfte aus dem Einkommens- bzw. Vermögensanteil des außerhalb des Heimes lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartners stammt. Der hälftige Einkommens- bzw. Vermögenseinsatz ist eine Unterhaltsleistung. Daraus folgt, dass § 14 Absatz 2 Nummer 19 bzw. § 18 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 WoGG (vgl. Nummer 18.12 Absatz 4) anwendbar sind.
Eine anderweitige Einkommens- oder Vermögenszurechnung kann von den Ehegatten oder Lebenspartnern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
Die Rente eines Ehegatten bzw. Lebenspartners ist sein eigenes Einkommen und wird nicht dadurch gemeinsames Einkommen, weil sie auf das gemeinsame Konto fließt.
Wenn die Ehegatten oder Lebenspartner über Renteneinkünfte und gemeinsames Einkommen bzw. gemeinsames Vermögen verfügen, ist davon auszugehen, dass die Heimkosten zunächst aus den Renteneinkünften und dann aus dem gemeinsamen Einkommen bzw. gemeinsamen Vermögen getilgt werden.
(6) Zahlt die nach dem BGB zum Unterhalt verpflichtete Person an den SGB XII-Träger, weil der Unterhaltsanspruch nach § 94 SGB XII auf diesen übergegangen ist, zählt diese Zahlung nicht zum wohngeldrechtlichen Einkommen der unterhaltsberechtigten Person (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. August 1997, Az: 8 C 13/96, juris, Randnummer 16 f.).
(7) Von der Anrechnung ausgenommen ist ein jährlicher Betrag von bis zu 4 800 Euro, der für eine durch die Empfängerin oder den Empfänger dieses Betrages benötigte Pflegeperson oder Pflegekraft verwandt wird. Bei der zu pflegenden Person muss eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI nachgewiesen sein. Der Betrag muss an die pflegende Person unmittelbar überwiesen werden oder aufgrund einer eindeutigen Zweckbestimmung von der zahlenden Person erbracht werden. Lebt die Empfängerin oder der Empfänger des Betrages in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder, reicht eine Zweckbestimmung durch die zahlende Person aus. Unschädlich für die Berücksichtigung des Betrages ist die Leistung von Pflegegeld.
(8) Der von der Anrechnung ausgenommene Betrag wird durch die Höhe der Kosten für die Pflegeperson oder Pflegekraft begrenzt, es sei denn, die Kosten liegen über dem Betrag von 4 800 Euro jährlich bzw. 400 Euro monatlich. Ein geleistetes Pflegegeld hat keinen Einfluss auf die Höhe des auszunehmenden Betrages.
Zu § 14 Absatz 2 Nummer 20
14.21.20 Unterhaltsleistungen, Versorgungsleistungen, Leistungen aufgrund eines Versorgungsausgleichs und Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs
Nach § 14 Absatz 2 Nummer 20 Buchstabe a WoGG gehören u. a. Unterhaltsleistungen eines geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, die nicht der Besteuerung nach § 22 Nummer 1 EStG unterliegen, zum Jahreseinkommen; die Anrechnung von steuerfreien Unterhaltsleistungen zwischen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern als Einkommen richtet sich dagegen nach § 14 Absatz 2 Nummer 19 WoGG. Bei den Einnahmen wird ein Betrag von 4 800 Euro jährlich für Unterhaltsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit berücksichtigt (vgl. Nummer 14.21.19 Absatz 7 und 8). Sofern es sich bei Einkünften aus Versorgungsleistungen, aus Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs oder Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nicht um sonstige Einkünfte nach § 22 EStG handelt, werden sie durch § 14 Absatz 2 Nummer 20 Buchstabe b WoGG als Einnahme erfasst. In diesen Fällen ist die Absetzung des Freibetrages nicht vorgesehen.
Zu § 14 Absatz 2 Nummer 21
14.21.21 Leistungen nach dem UVG
Nach § 14 Absatz 2 Nummer 21 WoGG gehören die Leistungen nach dem UVG zum Jahreseinkommen des Kindes. Sie werden nur im wohngeldrechtlichen Haushalt desjenigen Elternteils berücksichtigt, der die Zahlungen für das Kind empfängt.
Zu § 14 Absatz 2 Nummer 22
14.21.22 Leistungen Dritter zur Bezahlung der Miete oder Aufbringung der Belastung
Nach § 14 Absatz 2 Nummer 22 WoGG gehören Leistungen Dritter zur Bezahlung der Miete oder Aufbringung der Belastung zum Jahreseinkommen; sie werden – mit Ausnahme der Leistungen nach § 11 Absatz 2 Nummer 2, 3 und 5 WoGG (vgl. Nummern 11.24, 11.25 und 11.27) – nicht von der Miete oder Belastung abgesetzt.
Zu § 14 Absatz 2 Nummer 24
14.21.24 Unterhaltsleistungen nach dem SGB VIII
(1) Nach § 14 Absatz 2 Nummer 24 WoGG gehört die Hälfte der nach Landesrecht geltenden oder von anderweitig autorisierten Stellen empfohlenen Pauschale für die laufenden Leistungen für den notwendigen Unterhalt einschließlich der Unterkunft jedoch ohne die Kosten der Erziehung für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige nach § 39 Absatz 1 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35a Absatz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 SGB VIII zum Jahreseinkommen des Kindes, Jugendlichen und jungen Volljährigen. Auf die tatsächlichen Kosten kommt es nicht an.
(2) Nicht anzurechnen ist die Krankenhilfe für Minderjährige bzw. junge Volljährige nach § 40 SGB VIII; sie steht als zweckgebundene Leistung für den Krankheitsfall nicht für den allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung.
(3) Die Berücksichtigung der Kosten der Erziehung erfolgt nach § 14 Absatz 2 Nummer 25 WoGG.
Zu § 14 Absatz 2 Nummer 25
14.21.25 Kosten der Erziehung nach dem SGB VIII
Nach § 14 Absatz 2 Nummer 25 WoGG gehört die Hälfte der nach Landesrecht geltenden oder von anderweitig autorisierten Stellen empfohlenen Pauschale für die Kosten der Erziehung für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige nach § 39 Absatz 1 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35a Absatz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 SGB VIII zum Jahreseinkommen der Pflegeperson. Auf die tatsächlichen Kosten kommt es nicht an. Können in Fällen der Vollzeitpflege die Kosten der Erziehung nicht festgestellt werden, weil eine Gesamtpauschale (notwendige Unterhalts- und Erziehungskosten) festgesetzt oder empfohlen worden ist, ist bei der Einkommensermittlung nach § 14 Absatz 2 Nummer 24 und 25 WoGG die Hälfte dieser Gesamtpauschale zugrunde zu legen.
Zu § 14 Absatz 2 Nummer 26
14.21.26 Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung
Nach § 14 Absatz 2 Nummer 26 WoGG gehört die Hälfte der Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung, die nach § 3 Nummer 36 EStG steuerfrei sind, zum Jahreseinkommen der Pflegeperson. Steuerfrei ist die Vergütung der Pflegeperson bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI, wenn diese Leistungen von Angehörigen der oder des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Absatz 2 EStG gegenüber der oder dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden (weitergeleitetes Pflegegeld). Die Regelung gilt auch für Pflegegeld aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des SGB XI oder eine Pauschalbeihilfe nach Beihilfevorschriften für häusliche Pflege. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson kein Haushaltsmitglied der oder des Pflegebedürftigen ist.
Zu § 14 Absatz 2 Nummer 27 Buchstabe a
14.21.27a Leistungen nach dem BAföG
(1) Nach § 14 Absatz 2 Nummer 27 Buchstabe a WoGG gehört die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten Leistungen nach dem BAföG mit Ausnahme des Kinderbetreuungszuschlages nach § 14b BAföG zum Jahreseinkommen, und zwar unabhängig davon, ob die oder der Geförderte auswärtig oder bei den Eltern untergebracht ist.
(2) Leistungen nach § 14a BAföG in Verbindung mit den §§ 6 und 7 HärteV zählen nicht zum wohngeldrechtlichen Einkommen. Diese Leistungen dienen der Deckung besonderer Aufwendungen der Auszubildenden, wie etwa der ausbildungsbedingten Mehrkosten für die Internatsunterbringung von Auszubildenden mit Behinderungen. Diese Leistungen kommen dem wohngeldrechtlichen Haushalt nicht zugute.
Zu § 14 Absatz 2 Nummer 27 Buchstabe b
14.21.27b Leistungen der Begabtenförderungswerke
Nach § 14 Absatz 2 Nummer 27 Buchstabe b WoGG gehört die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit sie nicht von § 14 Absatz 2 Nummer 28 WoGG erfasst sind (vgl. Nummer 14.21.28), zum Jahreseinkommen. Begabtenförderungswerke im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 27 Buchstabe b WoGG sind insbesondere
1.Avicenna-Studienwerk e.V., Osnabrück;
2.Cusanuswerk e.V., Bischöfliche Studienförderung, Bonn;
3.Evangelisches Studienwerk e.V., Haus Villigst, Schwerte;
4.Ernst Ludwig Ehrlich Studienwerk e.V., Berlin;
5.Friedrich-Ebert-Stiftung e.V., Bonn;
6.Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit e.V., Bereich Studienförderung, Potsdam;
7.Hanns-Seidel-Stiftung e.V., München;
8.Hans-Böckler-Stiftung e.V., Düsseldorf;
9.Heinrich-Böll-Stiftung e.V., Berlin;
10.Konrad-Adenauer-Stiftung e.V., St. Augustin;
11.Rosa-Luxemburg-Stiftung e.V., Berlin;
12.Stiftung der Deutschen Wirtschaft e.V., Studienförderwerk Klaus Murmann, Berlin;
13.Studienstiftung des deutschen Volkes e.V., Bonn.
Zu § 14 Absatz 2 Nummer 27 Buchstabe c
14.21.27c Stipendien
Nach § 14 Absatz 2 Nummer 27 Buchstabe c WoGG gehört die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten Leistungen der Begabtenförderung, die nicht von Begabtenförderungswerken stammen (z. B. Leistungen der Länder, von Universitäten und Unternehmen), zum Jahreseinkommen. Auch die entsprechenden Leistungen des Deutschlandstipendiums, der Otto-Benecke-Stiftung und andere Stipendien, soweit sie nicht von § 14 Absatz 2 Nummer 27 Buchstabe b, Nummer 28 oder Nummer 29 WoGG erfasst sind, gehören zur Hälfte zum Jahreseinkommen.
Zu § 14 Absatz 2 Nummer 27 Buchstabe d
14.21.27d Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld nach dem SGB III
Nach § 14 Absatz 2 Nummer 27 Buchstabe d WoGG gehört die Hälfte der nach den §§ 56 bis 71 SGB III gewährten Berufsausbildungsbeihilfe und des nach den §§ 122 ff. SGB III gewährten Ausbildungsgeldes einschließlich der nach § 64 Absatz 3 Satz 1 SGB III beim Bedarf berücksichtigten Aufwendungen für Kinderbetreuungskosten (vgl. Nummer 14.115 Absatz 8) zum Jahreseinkommen.
Zu § 14 Absatz 2 Nummer 27 Buchstabe e
14.21.27e Leistungen nach dem AFBG
Nach § 14 Absatz 2 Nummer 27 Buchstabe e WoGG gehört die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach dem AFBG zum Jahreseinkommen.
Zu § 14 Absatz 2 Nummer 27 Buchstabe f
14.21.27f Leistungen aufgrund von MobiPro-EU
Nach § 14 Absatz 2 Nummer 27 Buchstabe f WoGG gehört die Hälfte der als Zuschüsse an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums bzw. der betrieblichen Berufsausbildung, die die Teilnehmenden am Sonderprogramm „Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa (MobiPro-EU)“ erhalten, zum Jahreseinkommen. Die Voraussetzungen für die Leistungen sind in den Fördergrundsätzen vom 24. Juli 2014 bzw. vom 31. Oktober 2013 genannt. Die MobiPro-EU Teilnehmenden sind nicht Teil des mit Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III förderungsfähigen Personenkreises (vgl. § 59 SGB III). Diese Unterstützungsleistungen im Rahmen des Förderprogramms sind von Art und Umfang her zwar nicht vollständig deckungsgleich mit den Leistungen zur Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III. Sie orientieren sich jedoch daran und haben ebenso das Ziel der Lebensunterhaltssicherung.
Zu § 14 Absatz 2 Nummer 28
14.21.28 Graduiertenförderung
(1) Nach § 14 Absatz 2 Nummer 28 WoGG gehört die als Zuschuss gezahlte Graduiertenförderung in voller Höhe zum Jahreseinkommen. Solche Zuschüsse sind insbesondere
1.Promotionsstipendien der Begabtenförderungswerke,
2.Promotionsstipendien in Graduiertenkollegs,
3.Promotionsstipendien nach Landesrecht.
(2) Forschungsbeihilfen, Druckkostenzuschüsse, Reisekostenzuschüsse u. ä. Leistungen sind keine Graduiertenförderung im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 28 WoGG, weil sie projektbezogen sind und daher dem Haushalt zur Deckung des Lebensunterhalts nicht zur Verfügung stehen.
Zu § 14 Absatz 2 Nummer 29
14.21.29 Zuwendungen nach dem Fulbright-Abkommen
Nach § 14 Absatz 2 Nummer 29 WoGG gehört die Hälfte der nach § 3 Nummer 42 EStG steuerfreien Zuwendungen, die aufgrund des Fulbright-Abkommens an Stipendiaten (Studierende, Austauschlehrer und Wissenschaftler) gezahlt werden, zum Jahreseinkommen.
Zu § 14 Absatz 2 Nummer 30
14.21.30 Zum Lebensunterhalt bestimmte Transferleistungen
§ 14 Absatz 2 Nummer 30 WoGG erfasst die zum Lebensunterhalt bestimmten Leistungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9 WoGG unabhängig davon, ob bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind oder nicht. Leistungen zum Lebensunterhalt sind grundsätzlich wiederkehrende Leistungen; einmalige Hilfen und Bedarfe, z. B. nach § 31 SGB XII, gehören nicht dazu.
Folgende Leistungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9 WoGG zählen nicht zum Jahreseinkommen:
14.21.30a Kosten der Unterkunft für einen anderen Wohnraum
Kosten der Unterkunft, die für einen anderen Haushalt als den, für den Wohngeld beantragt wurde, geleistet werden, zählen nicht zum Jahreseinkommen.
Beispiel (Kinder, die von ihren getrennt lebenden Eltern zu annähernd gleichen Teilen betreut werden und daher bei beiden Elternteilen zum wohngeldrechtlichen Haushalt zählen, § 5 Absatz 4 WoGG):
Die Kosten der Unterkunft sind für die Deckung der anteiligen Miete im Haushalt des anderen Elternteils bestimmt und nicht für den wohngeldrechtlichen Haushalt. Die Kosten der Unterkunft kommen dem wohngeldrechtlichen Haushalt des wohngeldberechtigten Elternteils nicht zugute. Die Kosten der Unterkunft zählen hier nicht zum Jahreseinkommen.
14.21.30b Unterhaltsleistungen und Kosten der Erziehung nach dem SGB VIII
Unterhaltsleistungen und Kosten der Erziehung nach dem SGB VIII zählen nicht nach § 14 Absatz 2 Nummer 30, sondern nach § 14 Absatz 2 Nummer 24 und 25 WoGG zum Jahreseinkommen.
14.21.30c Sozialgeld als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft im Haushalt des anderen Elternteils
Sozialgeld nach dem SGB II, das ein im Haushalt des wohngeldberechtigten Elternteils zu berücksichtigendes Kind anteilig für den Lebensunterhalt im Haushalt des getrennt lebenden anderen Elternteils erhält, zählt nicht zum Jahreseinkommen.
Beispiel:
Der getrennt lebende andere Elternteil bezieht Leistungen nach dem SGB II und das Kind erhält daher als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft für die Dauer des Aufenthalts in diesem Haushalt anteilig Sozialgeld nebst Kosten der Unterkunft. Das anteilige Sozialgeld kommt dem wohngeldrechtlichen Haushalt des wohngeldberechtigten Elternteils nicht zugute. Das Sozialgeld zählt hier nicht zum Jahreseinkommen.
14.21.30d Hilfe zum Lebensunterhalt im Haushalt des anderen Elternteils
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, die ein im Haushalt des wohngeldberechtigten Elternteils zu berücksichtigendes Kind anteilig für die Dauer des Aufenthalts im Haushalt des getrennt lebenden anderen Elternteils erhält, zählt nicht zum Jahreseinkommen.
Beispiel:
Der getrennt lebende andere Elternteil bezieht Leistungen nach dem SGB XII und das Kind erhält daher als Mitglied der Haushaltsgemeinschaft für die Dauer des Aufenthalts in diesem Haushalt anteilig Hilfe zum Lebensunterhalt nebst Kosten der Unterkunft. Sowohl die Kosten der Unterkunft (vgl. Nummer 14.21.30a) als auch die anteilige Hilfe zum Lebensunterhalt kommen dem wohngeldrechtlichen Haushalt des wohngeldberechtigten Elternteils nicht zugute. Die Hilfe zum Lebensunterhalt zählt hier nicht zum Jahreseinkommen.
14.21.30e Bezug von Transferleistungen führt nicht zum Wohngeldausschluss
(1) Während des Doppelbezugs von Transferleistungen (im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 WoGG) und von Wohngeld zählt die nachrangig erbrachte Transferleistung – in den durch § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 WoGG erfassten Übergangsfällen – nicht zum Jahreseinkommen. Nur dadurch kann die Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit durch Wohngeld vermieden oder beseitigt werden kann, ermöglicht werden (vgl. § 14 Absatz 2 Nummer 30 Buchstabe e in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 WoGG).
(2) Transferleistungen, die als Darlehen gewährt werden, zählen nicht zum Jahreseinkommen (vgl. Nummer 14.31 Satz 1 Nummer 1).
Zu § 14 Absatz 2 Nummer 31
14.21.31 Mietwert eigengenutzten Wohnraums
Bewohnt die Eigentümerin oder der Eigentümer Wohnraum im eigenen Haus mit mehr als zwei Wohnungen (§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 WoGG), gehört der nach § 7 WoGV zu ermittelnde Mietwert des eigengenutzten Wohnraums nach § 14 Absatz 2 Nummer 31 WoGG zum Jahreseinkommen (vgl. Nummer 9.31).
Zu § 14 Absatz 3
14.31 Nicht zum Jahreseinkommen gehörende Einnahmen
Neben den nach § 14 Absatz 3 WoGG genannten Einnahmen gehören insbesondere nicht zum Jahreseinkommen:
1.aufgenommene Darlehen und Tilgungen aus gewährten Darlehen, auch wenn diese im Rahmen einer Transferleistung gewährt werden;
2.folgende Leistungen Dritter im Zusammenhang mit Versicherungen:
a)steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers im Sinne des § 3 Nummer 62 EStG, zu denen insbesondere gehören
aa)die gesetzlichen Arbeitgeberanteile an der gesetzlichen Sozialversicherung,
bb)die gesetzlichen Anteile der Rentenversicherungsträger zu den Krankenversicherungsbeiträgen versicherungspflichtiger Rentner,
cc)die Zuschüsse der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers zu den Aufwendungen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers für eine Lebensversicherung, für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten oder für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer oder seiner Berufsgruppe in den Fällen, in denen die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden ist (Abschnitt R 3.62 Absatz 3 LStR),
b)Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 32 SGB XII und Beiträge der Alterssicherung und für ein Sterbegeld nach § 33 SGB XII,
c)Beiträge der Bundesagentur für Arbeit zur Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung für Leistungsempfänger nach dem SGB III,
d)die von dem Träger geschützter Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 251 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB V), zur sozialen Pflegeversicherung (§ 60 Absatz 1 Satz 1 SGB XI in Verbindung mit § 251 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB V) und zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 168 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI),
e)die im Rahmen des FELEG vom Bund zu tragenden Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung; ferner rechnen dazu die nach § 3 Nummer 17 EStG steuerfreien Beitragszuschüsse landwirtschaftlicher Alterskassen nach § 32 ALG;
f)das nach § 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 11 EStG steuerfreie Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI;
3.die nach § 16d Absatz 7 SGB II gezahlte Mehraufwandentschädigung und Zuschüsse zu Versicherungsbeiträgen nach § 26 SGB II;
4.das gezahlte Taschengeld oder eine vergleichbare Geldleistung für Freiwilligendienste im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d EStG (z. B. Bundesfreiwilligendienst, freiwilliges soziales Jahr, freiwilliges ökologisches Jahr, Freiwilligendienst aller Generationen) (§ 3 Nummer 5 Buchstabe f EStG);
5.Leistungen, die aufgrund des BKGG gewährt werden (§ 3 Nummer 24 EStG) und Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG;
6.öffentliche Zuschüsse zur Deckung laufender Aufwendungen und Zinsvorteile bei Darlehen, die aus öffentlichen Haushalten gewährt werden, für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung, deren Nutzungswert nicht zu besteuern ist, soweit die Zuschüsse und Zinsvorteile die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung mit öffentlichen Mitteln nach dem II. WoBauG, dem WoFG oder entsprechender Gesetze der Länder nicht überschreiten (§ 3 Nummer 58 EStG);
7.die von der Stiftung „Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen“ nach dem HIVHG vom 24. Juli 1995, zuletzt geändert durch Artikel 120 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), gewährten Leistungen (§ 3 Nummer 69 EStG);
8.die in § 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594), genannten Leistungen; hierzu gehören auch Leistungen von Landesstiftungen oder von Bischofsfonds, die zur Erreichung des in § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes genannten Zwecks gewährt werden (§ 3 Nummer 11 EStG);
9.die nach dem Entschädigungsrentengesetz, dem BEG und anderen gesetzlichen Regelungen zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gewährten Leistungen (§ 3 Nummer 8 EStG);
10.Steuerrückzahlungen;
11.der Gründungszuschuss nach § 93 SGB III (§ 3 Nummer 2a EStG), das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II und Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen nach § 16c SGB II (§ 3 Nummer 2d EStG);
12.bis zu 2 400 Euro pro Jahr der Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten wie etwa als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer nach § 3 Nummer 26 EStG;
13.bis zu 720 Euro pro Jahr der Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) nach § 3 Nummer 26a EStG;
14.Aufwandsentschädigungen für Vormünder (vgl. § 1835a BGB), soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne des § 3 Nummer 26 EStG den dort genannten Freibetrag nicht überschreiten (§ 3 Nummer 26b EStG);
15.Schmerzensgeld nach § 253 Absatz 2 BGB, mit Ausnahme der aus der Anlage von Schmerzensgeld erlangten Zinsen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Februar 2012, Az: 5 C 10/11, juris, Leitsatz und Randnummern 9 und 30), sowie sonstige Leistungen mit Entschädigungscharakter (z. B. aus dem Fonds „Heimerziehung in der DDR in den Jahren 1949 bis 1990“ und „Heimerziehung West“);
16.der alleinerziehenden Auszubildenden gewährte Mehrbedarf nach § 27 Absatz 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 3 SGB II.